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08-05-2015, 10:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-05-2015, 10:55 von Depressiv.)
Vorgeschichte:
Der Brief ist an die KM.
KM hatte bisher schon dreimal beim JA vorgesprochen in Sachen UV. Sie hat einen Bescheid gefordert. Dieser wurde bis jetzt nicht erstellt.
Nun kommt vom JA ein Schreiben: "Anhörung vor Ablehnung von Leistungen nach dem UVG".
Ich, der KV ist Mangelfall. Der NICHTGEZAHLTE UV wird derzeit beim ALG II abgezogen!
Schreiben im Anhang.
Gruss
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Ja, so läuft das. Die versuchen einen Keil reinzutreiben. Wenn bereits das Verhältnis gestört ist, vernichtet es das JA völlig. Genau so lief es bei meinem ersten Kind.
Die schreiben ja auch laut SGB. Das SGB hat doch garnichts zu sagen im Bereich des UVG.
Hatte ja mal ein paar Semester Wirtschaftsrecht. Ziemliche Frechheit das Ganze.
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Ich verstehe immer noch nicht, was UV mit Beistandschaft zu tun hat...
(08-05-2015, 12:07)tumi schrieb: Ich verstehe immer noch nicht, was UV mit Beistandschaft zu tun hat...
Geht die, also die Beistandschaft nicht automatisch einher mit dem Antrag auf UV?
Das JA lässt sich rechtlich ja alles abtreten von der KM, staatliches Inkasso, nichts anderes.
Das gute ist, es gibt probate Mittel zur Gegenwehr!
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14-06-2015, 09:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-06-2015, 09:56 von Depressiv.)
Ich habe Post bekommen, von der Unterhaltsvorschusskasse.
In diesem Schreiben steht, dass KM seit 1.1.2015 Unterhaltsvorschuss bekommt, was gelogen ist. Es wird kein UHV gezahlt.
KM hat immer noch keinen Bescheid zum UHV bekommen. Die UHV Kasse fordert mich in dem Schreiben auf:
Ich soll meine Leistungsfähigkeit von Mindestuntergalt 317 Euro anerkennen.
Ich soll denn die Zahlungsmodalitäten beim Jugendamt regeln.
Ich denke mal, die UHV Kasse darf maximal den Unterhaltsvorschuss einfordern?
Es wurde bereits dem Jugendamt auskunft erteilt über mein Einkommen. Ausserdem dem Jobcenter. Jetzt soll ich noch mal mein Einkommen der UHV Kasse darlegen.
Ist das rechtens? Zumal die ja schon Auskunft von mir bekommen haben (das JA)
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(14-06-2015, 09:51)Depressiv schrieb: In diesem Schreiben steht, dass KM seit 1.1.2015 Unterhaltsvorschuss bekommt, was gelogen ist. Es wird kein UHV gezahlt.
woher weißt du das eigentlich so genau ?
und was sagt eigentlich dein Anwalt dazu ? hast du immer noch keinen ?
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Ich muss den selber zahlen hab keinen. Ich weis das weil ich die Schreiben bei der KM gesehen hab.
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(14-06-2015, 10:59)Depressiv schrieb: Ich muss den selber zahlen hab keinen. Ich weis das weil ich die Schreiben bei der KM gesehen hab.
Na dann ist doch alles bestens, oder ?
Wenn du und KM im Recht seid müsst ihr ihn nicht bezahlen, das JA bezahlt ihn wenn die Klage der KM erfolgreich ist.
Man hat dir von vorneherein dazu geraten, warum hast du es dann also nicht so gemacht ?
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Warum zahlt das JA meinen Anwalt?
Welche Klage?
ziemlich wirr was Du schreibst.
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(02-04-2015, 19:21)p__ schrieb: Das wird wohl auf einen Rechtsstreit hinauslaufen, die Freundin muss die Unterhaltsvorschusskasse verklagen.
diese Antwort in post Nr. 8 wirst du doch gelesen haben, oder ?
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(14-06-2015, 09:51)Depressiv schrieb: In diesem Schreiben steht, dass KM seit 1.1.2015 Unterhaltsvorschuss bekommt, was gelogen ist. Es wird kein UHV gezahlt.
Was das wirklich so formuliert? Vielleicht hat die Freundin ab 1.1. Unterhaltsvorschuss beantragt. Solange nicht entschieden ist, ob wirklich Unterhaltsvorschuss gezahlt wird oder Unterlagen fehlen, fliesst zwar kein Unterhaltvorschuss, aber wenns dann durch ist, werden auch die seit 1.1. aufgelaufenenen Gelder gezahlt. Und auch von dir gefordert, wenn deren Forderung an dich auch schon so lange besteht.
So wie beim Unterhalt. Fällig ab Forderung. Auch, wenn dann erst mal nicht gezahlt wird, sich erst Monate später rausstellt, dass die Forderung rechtens ist.
(14-06-2015, 09:51)Depressiv schrieb: Ich denke mal, die UHV Kasse darf maximal den Unterhaltsvorschuss einfordern?
Übergegangene Unterhaltsansprüche darf die Unterhaltsvorschusskasse selbst durchsetzen, die "gehören" dann der UVK. Das ist der Unterhaltsvorschussbetrag. Ansprüche darüber hinaus darf die Beistandschaft für die Mutter geltend machen. Es kommt also genau auf die Formulierungen und Sachverhalte an.
Auskunft nur alle zwei Jahre. Zwei Dinge könnten bei dir passiert sein:
1. Entweder die Unterhaltsvorschusskasse hat einen Standardbrief rausgehauen, ist den Jugendämtern sowieso prinzipiell egal wie verlogen und betrügerisch der ist. Einfach mal mit geringsmöglichem Aufwand probieren.
2. Oder die genauen Formulierungen sagen etwas anderes wie du verstanden hast.
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Es steht da wirklich so drinnen. Was wirklich eine Frechheit ist. Die UHV Kasse hat ja selber an die KM geschrieben, dass Sie keinen Anspruch auf UHV hat, weil sie keine Beistandschaft einreicht. Ist das nicht schon Betrug?
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Wenn das alles so stimmt, ist es ein Betrugsversuch. Privatleute würden bei gleicher Sachlage verknackt: Geld von jemand verlangen für Ausgaben, die sie gar nicht tätigen. Aber Staat und Jugendamt sind als Berufsbetrüger sozusagen veredelt. Kannst die ja mal anzeigen, kostet nichts.
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14-06-2015, 23:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-06-2015, 23:10 von Depressiv.)
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
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Nachtrag: KM hat heute den Bescheid zur Bewilligung des UH Vorschusses bekommen. UHV wird gezahlt.
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Ab welchem Datum wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
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Es wird ab 1.1.2015 gezahlt. Obwohl ende 2014 das Kind gebohren wurde.
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