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Umgangspflegschaft - örtliche Zuständigkeit Familiengericht?
#1
Hallo zusammen,

mir stellt sich gerade die Frage, ob ein Gericht ein anhängiges Verfahren abgeben kann.
Sachverhalt ist folgender:


- Anfang Mai habe ich eine Umgangspflegschaft beantragt.

- Kurz nach Antragstellung ist die Mutter in eine andere Stadt umgezogen. Genau gesagt, wieder in die Stadt zurückgezogen, in der sie zuvor lebte und in der ich auch wohne.

- Zwei Wochen nach Antragstellung fragt das Familiengericht, ob das Verfahren an das Gericht am neuen Wohnort der Mutter abgegeben werden soll.
Ich antworte, dass die aktuelle Situation dem bisherigen Familiengericht aus vorhergehenden Verfahren bekannt ist und ich mir dadurch eine schnellere Bearbeitung erhoffe, als wenn das Verfahren abgegeben wird.

- Eine Woche nachdem ich meine Antwort abgeschickt habe, teilt das Gericht mit, dass es örtlich unzuständig ist und beabsichtigt -nach Anhörung der Betiligten- das Verfahren an das Gericht am neuen Wohnort der Mutter abzugeben. Es wird gefragt, ob Abgabe an das örtlich zuständige Familiengericht am neuen Wohnort der Mutter beantragt wird.


Mir wäre es lieber, wenn das Verfahren am jetzigen Gericht bleibt. Kann das Gericht das Verfahren abgeben, ohne dass ich dies beantrage, bzw. obwohl ich mich dagegen ausspreche?
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#2
Ja es kann. Es scheint kein Bock darauf zu haben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Angenommen das Gericht entscheidet was und es kommt weiterhin zu Problemen, dann ist auf alle Fälle das Familiengericht des Wohnortes zuständig.

Von einem unwilligen Gericht hast du auch nicht viel zu erwarten.

Versuche, frühere Verfahren in den laufenden Prozess mit einzubringen. Wie das gehen könnte, weiß ich allerdings nicht. Gibt es bei einzelnen Verfahren ggf. sachliche Anknüpfungspunkte ?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#4
Das Familiengericht am neuen Wohnort kennt unseren Fall schon aus drei früheren Umgangspflegschaften. Die Mutter war weggezogen und ist wieder hierhin zurückgezogen.
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