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Gem. §1580 BGB haben geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf Auskunft, Offenlegung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Nehmen wir mal an, der nacheheliche Unterhalt sei letztinstanzlich ausgeurteilt, das Urteil lautet lebenslänglich. Einer der beiden geschiedenen Ehepartner mutmaßt, dass der andere wieder zu Einkommen und Vermögen gelangt sei, und verlangt Auskunft auf der Grundlage des §1580 BGB - der andere Partner antwortet aber einfach nicht. Der Beklagte ist zudem verzogen nach Unbekannt, die Auskunftsklage kann ihm gar nicht rechtskräftig zugestellt werden.
Welche Sanktionen sieht denn der Gesetzgeber vor, womit muss der Beklagte rechnen?
Bibel, Jesus Sirach 8.1
(15-07-2015, 13:42)Austriake schrieb: Der Beklagte ist zudem verzogen nach Unbekannt, die Auskunftsklage kann ihm gar nicht rechtskräftig zugestellt werden.
Welche Sanktionen sieht denn der Gesetzgeber vor, womit muss der Beklagte rechnen? Wenn der Unterhaltsverpflichtete "unbekannt" verzogen ist, und die Mutter mehr haben will, weil sie z.zt. nicht den vollen Unterhalt bekommt und vermutet, Du hältst Deine Verpflichtungen nicht ein, hat sie gleich mehrere Möglichkeiten, den Aufenthalt des unterhaltspflichtigen Vaters feststellen zu lassen oder im Klagewege ein entsprechendes Urteil zu bekommen.
Damit hat sie noch kein Geld.
Aber sie wird bei entsprechender Prozeßführung einen Titel erhalten.
Sanktionen für den Vater sind grds. (!) nicht zu befürchten, solange ihm nicht nachgewiesen wird, dass er sich um sich nicht höheren Unterhaltsansprüchen zu entziehen, versteckt hält.
Dieser Nachweis ist aber konkret dann erbracht, wenn er bislang nur Pfennige überweist, sein Gehalt zwztl. jedoch ins Uferlose gewachsen ist.
Vermutet der U-Pflichtige hingegen, die -nicht erreichbare- Mutter habe im Lotto gewonnen und müsse sich am Barunterhalt beteiligen, dann gibt's die einfache Möglichkeit, den Unterhalt einzuhalten und -zur Vermeidung des Vorwurfes einer Unterhaltspflichtverletzung- zu hinterlegen.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-07-2015, 14:44 von Austriake.)
Hallo Ibykus,
es geht nicht um Kindesunterhalt, der ist erledigt und bis auf den letzten Cent bezahlt worden.
Sechs Wochen nach Rechtskraft der Scheidung habe ich mich selbstständig gemacht, den ausgeurteilten nachehelichen Unterhalt zahle ich (über das Konto einer Verwandten). Der nacheheliche Unterhalt wurde unbefristet ausgeurteilt, also lebenslänglich.
Nunmehr habe ich ein lukratives Angebot aus dem Ausland angenommen und bin aus D weggezogen. Dies bedeutet einen erheblichen Einkommenssprung gegenüber dem Stand, der der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zugrunde lag. Ich möchte aus nachvollziehbaren Gründen nicht die Exfrau, die mich so lange in meiner beruflichen Entwicklung behindert hat, dass ich erst NACH der Scheidung so richtig durchstarten konnte, auch noch an den Früchten meiner Arbeit beteiligen.
Mein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt, gelbe Briefumschläge werden einfach bei Verwandten in D mit gleichem Nachnamen in den Briefkasten geworfen. Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind ebenfalls unbekannt und sollen es auch immer bleiben - unbefristet, lebenslänglich.
Aus diesem Grund habe ich keine Lust, auf Auskunftsklagen o.ä. zu reagieren. Wenn Exe meint, sie bekommt zu wenig, darf sie durchaus auch eigenes Einkommen generieren - was sie aber sicher nicht tun wird, so lange sie Geld bei mir holen kann.
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(16-07-2015, 14:42)Austriake schrieb: ... bin aus D weggezogen.
Mein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt
Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind ebenfalls unbekannt
Warum zahlst du überhaupt noch was?
ich habe Zweifel, ob nacheheliche Einkommenssteigerungen -auch nach der Reform- überhaupt relevant sind.
Das würde ja in gewisser Weise dem Sinn des Gesetzes widersprechen und ich vermute, dass Einkommensänderungen -wenn überhaupt- sich nur in Ausnahmefällen auswirken.
M.W. werden nachträgliche Einkommensminderungen -jedenfalls bis zur Selbstbehaltsgrenze- nicht berücksichtigt, wenn nicht im Einzelfall Unbilligkeit oder Verstoß gg 242 BGB vorliegen.
Ich habe mit dieser Materie noch nie tu tun gehabt, sorry.
Vielleicht können andere mehr helfen?
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(16-07-2015, 15:01)tumi schrieb: (16-07-2015, 14:42)Austriake schrieb: ... bin aus D weggezogen.
Mein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt
Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind ebenfalls unbekannt
Warum zahlst du überhaupt noch was?
Weil ich keine Lust habe, mich wegen einer Srafanzeige nach §170 StGB auf den Flughäfen aufhalten zu lassen. Ich habe immer wieder in Europa zu tun, auch in Deutschland.
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Das hast du doch bereits durch. Wegen Ehegattenunterhalt braucht du §170 StGB nicht zu fürchten.
(16-07-2015, 16:09)p__ schrieb: Das hast du doch bereits durch. Wegen Ehegattenunterhalt braucht du §170 StGB nicht zu fürchten. und warum nicht?
Das habe ich bislang nur und ausschll. von Cocktail-Detlef so gehört ...
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Die Nichtexistenz einer praktischen Anwendung ist durch Existenz einer Anwendung zu widerlegen und nicht durch Nachweis aller Nichtanwendungsfälle zu beweisen.
(16-07-2015, 16:16)p__ schrieb: Die Nichtexistenz einer praktischen Anwendung ist durch Existenz einer Anwendung zu widerlegen und nicht durch Nachweis aller Nichtanwendungsfälle zu beweisen.
möglich, dass Albert Camus das so gesehen haben könnte.
Damit aber keine Zweifel aufkeimen:
§ 170 StGB betrifft alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche !
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(16-07-2015, 16:09)p__ schrieb: Das hast du doch bereits durch. Wegen Ehegattenunterhalt braucht du §170 StGB nicht zu fürchten.
Die Staatsanwaltschaft hat auch nach drei Monaten eingestellt. Bis dahin bin ich sicherheitshalber "um die Ecke" geflogen, also von Canada nach London, von London nach Wien usw. Alles lästig und unnötig teuer.
Ich stimme dir insofern zu, dass eine Verurteilung nach dem §170 StGB bei (angeblich zu geringem) Ehegattenunterhalt nicht zu befürchten ist. Aber eine Ausschreibung zur Aufenthaltsfeststellung ist allemal drin. Und genau das wollte ich ja vermeiden, dass ich meine Adresse irgendeinem dieser Handlanger nennen muss.
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(16-07-2015, 16:30)Ibykus schrieb: § 170 StGB betrifft alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche !
Den Wortlaut des Gesetzes hat keiner bestritten. Die praktische Relevanz sehr wohl. Dein Nachweis des Gegenteils steht noch aus. Es gibt vierstellige Verfahren wegen Kindesunterhalt pro Jahr, da sollten doch pro Jahr ein paar Verfahren mit Verurteilung wegen anderen Unterhaltsarten zu finden sein? Pflichtige zahlen doch schliesslich nicht nur Kindesunterhalt, sondern eine Vielzahl anderer Unterhaltsarten, Ehegattenunterhalt, Unterhalt nach §1615l BGB, Elternunterhalt...
(16-07-2015, 17:34)p__ schrieb: (16-07-2015, 16:30)Ibykus schrieb: § 170 StGB betrifft alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche ! Pflichtige zahlen doch schliesslich nicht nur Kindesunterhalt, sondern eine Vielzahl anderer Unterhaltsarten, Ehegattenunterhalt, Unterhalt nach §1615l BGB, Elternunterhalt...
Hier die Essenz des OLG Koblenz zum Thema Ehegattenunterhalt, der beschuldigte Mann wurde freigesprochen das vorherige Urteil aufgehoben (Revison) - da er als Leiharbeiter wechselnde bzw. schwankende, unsicheres Einkommen hat.
1. Eine Unterhaltspflicht besteht nach Bürgerlichem Recht grundsätzlich nur bei Leistungsfähhigkeit des Unterhaltsschuldners. Diese ist daher kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB, sondern - ebenso wie die Bedürftigkeit des Berechtigten - ein vom Strafrichter selbständig zu beurteilendes Element des gesetzlichen Merkmals der Unterhaltspflicht.
2. Bei wechselnden Einkommenshöhen kann die Leistungsfähigkeit regelmäßig nur auf der Grundlage des über einen größeren Zeitraum erzielten Durchschnittseinkommens beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für abhängig Beschäftigte.
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Freigesprochen also, das spricht für meine Sicht der Dinge. Wo sind die Urteilspakete, die verurteilen? Da es ja sehr viele andere Unterhaltsansprüche gibt, müssten die doch massenhaft herbeipurzeln?
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16-07-2015, 17:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-07-2015, 17:58 von Austriake.)
Ich bin nicht leistungsunfähig, ganz im Gegenteil.
Aber wir schweifen ab von §1580 BGB zum §170 StGB.
Die ursprüngliche Frage war, was passiert wenn Exe eine Auskunftsklage anstrengt, und ich diese einfach ignoriere?
by the way: Karriere nach der Scheidung - ist dieser Einkommenszuwachs nicht sowieso außen vor? Ich erinnere mich, dass wir während des Scheidungsverfahrens herumgestritten haben über die Höhe des Trennungsunterhalts, weil ich die Stelle gewechselt hatte. Das Einkommen blieb annähernd gleich, von daher ist damals nichts dramatisches passiert.
Ich könnte mir vorstellen, dass Exe vom Einkommenszuwachs was zustehen könnte, da der nacheheliche Unterhalt in Höhe unter der Grundsicherung liegt.
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(16-07-2015, 17:58)Austriake schrieb: Ich könnte mir vorstellen, dass Exe vom Einkommenszuwachs was zustehen könnte, da der nacheheliche Unterhalt in Höhe unter der Grundsicherung liegt.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
§ 1605 ist entsprechend anzuwenden -->
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
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Wenn ich das richtig verstehe, ist es doch so wie befürchtet. Wann immer eine Münze in der Kasse klingelt, ist die Ex zur Stelle und will mitkassieren.
Es ist also nicht nur so, um bei dem berühmten Beispiel mit der Chefarztgattin zu bleiben - einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin - dass Exe immer alimentiert werden muss. Sie wird auch immer höher alimentiert, wenn der pflichtige Exgatte später vom Chefarzt zum Medizinprofessor und danach zum Gesundheitsminister wird. Oder gar Bundespräsident - ExFrau freut sich ob der Karriere des ExMannes.......
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(16-07-2015, 17:48)p__ schrieb: Freigesprochen also, das spricht für meine Sicht der Dinge. Wo sind die Urteilspakete, die verurteilen? Da es ja sehr viele andere Unterhaltsansprüche gibt, müssten die doch massenhaft herbeipurzeln? also für ganz Unverbesserliche nochmal:
Die rechtswidrige und schuldhafte Unterhaltspflichtverletzung -auch hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes- ist nach 170 StGB strafbar.
Das es -ich kenne die Statistiken nicht- noch zu keiner oder zu nur wenigen Verurteilungen gekommen ist, ändert daran nichts.
Die Einstellung oder der Freispruch eines solchen Verfahrens oder die Korrektur durch eine Rechtsmittelinstanz ist natürlich ein Beweis dafür, dass sowas:
p schrieb:Die Nichtexistenz einer praktischen Anwendung ist durch Existenz einer Anwendung zu widerlegen und nicht durch Nachweis aller Nichtanwendungsfälle zu beweisen. in die "Murcks-Kiste gehört.
Denn wenn die Verletzung der Ehegattenunterhaltspflicht nicht srafbar wäre, wie erklärst Du Dir dann, dass es ein Ermittlungsverfahren oder einen Freispruch geben konnte?
Und wie sollte sich denn die "Nichtexistenz einer praktischen Anwendung" in die Strafbarkeitsvoraussetzungen einfügen?
Als Rechtfertigung- oder Entschuldigungsgrund?
Besser, das wird gar nicht weiter diskutiert oder in die Quasselecke verschoben!
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(16-07-2015, 20:31)raid schrieb: (16-07-2015, 18:13)Austriake schrieb: Wann immer eine Münze in der Kasse klingelt, ist die Ex zur Stelle und will mitkassieren.
Sie hängt halt noch an dir
Mir wäre lieber, sie hinge woanders....
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(16-07-2015, 20:59)raid schrieb: und Du für mich, dass meine Ex...
Welche denn? Alle beide?
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16-02-2016, 15:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-02-2016, 15:52 von Austriake.)
Update:
Ich hätte da ein lukratives Angebot aus der alten Heimat, ich prüfe gerade ob ich es annehmen soll.
Derzeit komme ich noch meinen Unterhaltspflichten nach, unbefristeter nachehelicher Unterhalt. Berechnet aus meinem letzten Einkommen in D in 2014. Das Urteil des OLG hierzu war letztinstanzlich, keine Rechtsmittel mehr zugelassen.
Nach anderthalb turbulenten Jahren als Freelancer, als selbstständige One-Man-Show, würde mich eine ruhige und gut bezahlte Festanstellung wieder reizen.
Die Frage, die ich mir nunmehr stelle: nach Rechtskraft der Scheidung im Oktober 2014 bin ich nochmal arbeitslos geworden, nach fünf Monaten Krankengeldbezug. Aus der Arbeitslosigkeit heraus bin ich ausgewandert, um anderswo mein Glück zu versuchen. Ging gut, finanziell jedenfalls, ich bin nicht verhungert.
Zum Zeitpunkt des Urteils des OLG jedenfalls lag mein Netto-Einkommen kaum bei der Hälfte dessen, was ich zuvor in der Ehe und während der Trennung verdient habe. Ärztliche Atteste zur Begründung dieser Einkommensminderung liegen vor, jedenfalls für diesen Zeitraum.
Wenn ich jetzt wieder nach Deutschland zurückkehre und hier als Angestellter arbeite, werde ich wieder bei der Rentenversicherung angemeldet und es ist nur eine Frage der Zeit, bis das ganze Theater wieder los geht - Auskunftsklage, Abänderungsklage etc.pp.
Ganz so viel wie früher werde ich nicht mehr verdienen in dem angebotenen Job, aber doch deutlich mehr als damals Krankengeld und ALG 1.
Meine Frage nun: muss die Exe an Einkommenssteigerungen beteiligt werden, sechs Jahre nach der Trennung und anderthalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung? Und wenn ja, wie viel kassiert Exe dann ab - drei siebtel des Netto?
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Bei unbefristetem nachehelichen Unterhält nimmt die Alte an Einkommenssteigerungen Teil. Übliche Abzüge vorne weg (Altersversorgung) und dann drei siebtel.
Würde ich nicht anders erwarten.
Die Alte müsste ja jetzt recht unsanft in der Realität angekommen sein. Vielleicht ist es an der Zeit, dass Du ihr über einen Anwalt Gespräch anbietest; du würdest ihr Unterhalt von X für Zeit bis zu deiner Rente mit 63 bezahlen, das was sie verdient (450 EUR) bleibt ohne Berücksichtigung.
Ansonsten kannst Du ihr ja auch mitteilen, dass sich deine Verhältnisse im Ausland geändert haben, dann legst Du vor. Erhöht den Anspruch etwas, dafür hast Du zwei weitere Jahre Ruhe.
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Wenn dem so ist, dann bleibe ich lieber wo ich bin.
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Ich habe mit meiner Ex die offenen Fragen auch noch nicht geklärt und die Alte kommt möglicherweise in den nächsten Monaten langsam in der Realität an, vielleicht auch niemals.
Damit die Hürden für Verhandlungen nicht zu hoch sind, biete ich ihr gelegentlich Gespräche zur Gesamtlösung an. Solche E-Mails gibt es max einmal im Quartal.
Beide würden wir uns besser stellen, wenn Konsens erzielt würde; andererseits kann die Eine mit gesetzlich ausgestatteter Schicksalskontrolle den anderen "dominieren". Das lässt Mann sich nur begrenzt gefallen und nimmt Strapazen auf sich ... FamilienUNrecht ist schon ein Wahnsinn und dann kommt noch die Faulheit der Justiz dazu.
@Austriake: denk mal drüber nach, ob das Signal Gesprächsbereitschaft bei Dir mittlerweile rein passt.
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(18-02-2016, 08:55)CheGuevara schrieb: @Austriake: denk mal drüber nach, ob das Signal Gesprächsbereitschaft bei Dir mittlerweile rein passt.
Das Signal "Gesprächsbereitschaft" würde von ihr interpretiert werden als "Schwäche".
Psychisch Kranke reagieren nun mal nicht berechenbar. Meine Exe hat eine histrionische Persönlichkeitsstörung, die rafft die Realität nicht mehr.
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