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Keine Verjährung bei unterlassener Vollstreckung, OLG BRB, 7.03.13, Az.: 13 UF 66/12
#1
Meinte der 1. Senat des OLG Brandenburg 2003 noch in 9 WF 158/03, daß nicht vollstreckte Unterhaltsansprüche
regelmässig verjähren, kam 2013 im gleichen Haus die Kehrtwende durch den 4. Senat für Familiensachen.

Unterhaltsschuldner, die dem Staat jahrelang auf der Tasche liegen (Sozialleistungsbezieher), dürfen nicht
darauf spekulieren, das die Unterhaltsgläubiger wegen offenbarer Erfolglosigkeit einen Vollstreckungsversuch
gar nicht erst unternehmen und titulierte Unterhaltsansprüche damit verjähren könnten.

So kommt das Gericht zu dem Schluß:

Zitat:Insbesondere bei Bezug von Sozialleistungen kann sich der Schuldner bei unterlassenen Vollstreckungsversuchen nicht darauf einrichten, der Gläubiger halte die titulierte Forderung für ganz oder teilweise unberechtigt, sondern er hat zu gewärtigen, der Gläubiger stütze die Forderungshöhe auf fiktives Arbeitseinkommen.

bb) Der Antragsteller hatte danach keinen Anlass, sich darauf einzurichten, die Antragsgegnerin werde die titulierte Forderung nicht durchsetzen. Er hielt sich selbst für nicht leistungsfähig. Daraus konnte er allein schließen, dass gegen ihn gerichtete Vollstreckungsversuche ohne Erfolg bleiben würden und dass die Antragsgegnerin sie aus diesem Grunde unterließ.

Der Absturz in die Schuldenfalle lässt sich dann wohl nur vermeiden, wenn der Pflichtige eine Abänderung einer bestehenden Urkunde auf "Null" durchsetzen kann. Gegenwärtig utopische Vorstellungen, denn da
http://trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=960, ist der Austritt aus dem Hamsterrad nicht vorgesehen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#2
Ist tatsächlich nicht vorgesehen. Die Gerichte stellen ja bei der Verwirkung eines Titels darauf ab, ob man etwas hätte holen können und es trotzdem nicht tat.
Wenn der Gläubiger glabhaft macht, dass er nicht vollstreckte, weil er wusste, das nichts zu holen war und nun aber glaubte, das eben jetzt der richtige Zeitpunkt sei, zuzuschlagen, da jetzt etwas zu holen sei, bekommt man mit dem Hinweis auf Verwirkung ganz große Probleme. Keine Chance.

Deutschland ist ohnehin etxrem Gläubigerlastig.
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#3
Hatte bei mir denn Fall das die KM die Teilzahlungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgelehnt hatte (siehe anderer Thread). Sie hatte einen Betrag gefordert der über den titulierten Titel lag. Wurde dadurch in die Vermögensauskunft gebombt = Berufsverbot !

Soweit ich das verstanden habe hat Sie überhaupt keine Zahlungen abzulehnen. Ablehnen kann Sie wird aber ernste Probleme bekommen sollte Sie Sozialleistungen beantragen.

Dadurch wurde auch der laufende Kindesunterhalt gefährdet...

Deswegen wurde auch der §170 StGB eingestellt und so wie ich das verstanden könnte Sie auch Probleme mit dem vorwurf der unerlaubten Handlung bekommen und auch die Verwirkung könnte ins Spiel kommen.

Ironischerweise hat erst die Strafanzeige bzgl. § 170 StgB die Sache ans Tageslicht gebracht und der STA hat alles schön Dokumentiert.
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