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Es heißt das direkt nach der Pressekonferenz es auf die Website gestellt wird.
Ich warte auch gespannt. Die PK ist seit 10 Uhr.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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Aufstocker aufgepasst: Sofort Änderungsmitteilung machen!
Der Termin der Düsseldorfer Richterclique ist so spät, damit Euch das Jobcenter noch einen Monat länger abziehen kann zugunsten der Staatskasse.
Bei einem Titel mit Dynamik müsst ihr den höheren Betrag schon zahlen, aber das JC zieht nur weiter den alten Betrag vom Einkommen ab. Die Differenz fehlt genau in den Ferien mit den Kindern von vielen. Änderungen werden stets nurauszahlungstechnisch bis zum i.d.R. 26. des Monats erfasst. Änderungsbescheide werden erforderlich.
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(28-07-2015, 11:40)beppo schrieb: Sofern das erhöhte und Nachgezahlte Geld auch im August noch "Kindergeld" heißt, werde ich es abziehen. So wie es in meinem Titel steht. Gesetzesänderungen wirken sich auf bestehende Titel nicht aus. Ein steigender SB tut das ja auch nicht.
Eine Massenanfrage an Jugendämter/Beistandschaften könnte auch zu Bürokratie-Jubel führen. Einfach mit einer einfachen Frage:
"In meinem Titel steht "hälftiges Kindergeld". Wirkt sich denn eine Gesetzesänderung nun auf den bestehenden Titel aus?"
Ich wäre gespannt auf die widersprüchlichen Antworten --> macht ihnen Arbeit!
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Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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Neben der neuen DT sind zum 1.7. auch neue OLG-Leidlinien von Düsseldorf veröffentlicht.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/...-07-01.pdf
Bzw. http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/.../index.php
Nicht uninteressant:
Z.B. 10.7 Umgangskosten Umgangskosten können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Oder 12.3. über das Wechselmodell und Mehraufwand für gestegertes Umgangsrecht.
Und noch einiges mehr.
Es bewegt sich was!
Wenn auch nur in Milimeterschritten.
Liest sich leicht, weil die Änderungen fett markiert sind.
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"können" - was sind Umgangskosten genau?
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(28-07-2015, 13:40)Antragsgegner schrieb: "können" - was sind Umgangskosten genau?
Na eben. Können...wie der BGH schon 2005 und auch 2009 meinte. Wenn...
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid164817
Umgangskosten = i.d.R. Fahrtkosten, ggf. fliessen sie in erhöhte Wohnkosten ein.
Familienrechtlich ist die Versorgung der Kinder im Haushalt des Umgangselternteils mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln, usw., nicht vorgesehen. Die essen und trinken halt nichts, brauchen keine Kleidung und auch kein Haarwaschmittel und gehen niemals ins Museum, geistige Nahrung brauchen die also auch nicht. Du kannst sie
vor dem Fernseher parken, wenn er nicht so viel Strom zieht.
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Das liegt natürlich, wie bisher, im Ermessen des Richters.
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28-07-2015, 14:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-07-2015, 14:18 von sorglos.)
@beppo
der Punkt 12.3. der Leitlinien hat so viele schwammige Begriffe, dass er ein prima Arbeitsbeschaffungsprogramm für Anwälte wird. Wo genau beginnt ein "erweitertes Umgangsrecht"?
--> In jedem Falle sollte jeder, der mit einer Unterhaltsklage konfrontiert ist, künftig die Umgangskosten geltend machen. Ebenfalls sollte in jeder gerichtlichen Regelung zum Umgang eine explizite Festlegung zu den Umgangskosten gefordert werden!
(28-07-2015, 13:40)Antragsgegner schrieb: "können" - was sind Umgangskosten genau?
Ich würde jedenfalls als "Umgangskosten" geltend machen:
- die Mehrkosten für ein/die Kinderzimmer, die vorzuhalten sind (ggfs. mit Erstausstattung gleich nach der Trennung)
- jeweils 1/30 des geforderten KU als Tagessatz für jeden Tag an dem sich die/das Kind(er) bei dir aufhalten
- die Fahrtkosten für das Holen/Bringen der Kinder (ggfs. zwischen den Eltern auzuteilen)
Außerdem würde ich dabei immer beantragen, diese Kosten Selbstbehaltserhöhend anzurechnen. Hilfsweise sollte man eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung dagegenhalten.
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(28-07-2015, 13:35)beppo schrieb: Und noch einiges mehr.
Zitat:Ferner kann der Unterhaltsbedarf des Kindes dadurch gemindert sein, dass der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.
Wow. Also doch mal Frischkost, bedarfsmässige Kleidung und Kino, statt Brot vom Vortag und Tauben füttern im Park mit zerfledderten Schuhsolen und aufgescheuerten Hosen?
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Komme nicht unter den SB, daher müsste ich es KU-mindernd geltend machen.
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Einkommensmindernd. Dann muss man auch den SB nicht zusätzlich anpassen und dann haben auch die obehalb des SB was davon.
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Okay. Man sollte also beide Seiten betrachten. Jedoch bringt es einkommensmindernd meist nicht so richtig viel. Nur die Herabstufung in der Tabelle ist meist nicht Äquivalent zum Aufwand für den Umgang.
Zugleich könnte man es DRITTENS bedarfsmindernd geltend machen: An jedem Tag, wo das Kind bei Papa komplett versorgt wird, hat es bei Mutti keinen Bedarf mehr. Sozusagen die temporäre Unterhaltsbedarfsgemeinschaft ....
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Werde mein Kind in den Sommerferien halt verhungern lassen ... Sorry, war halt nicht mehr drin!
Den Grabstein aus Jura streiche ich natürlich in meiner Freizeit schön hellblau !
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(28-07-2015, 14:37)sorglos schrieb: Okay. Man sollte also beide Seiten betrachten. Jedoch bringt es einkommensmindernd meist nicht so richtig viel. Nur die Herabstufung in der Tabelle ist meist nicht Äquivalent zum Aufwand für den Umgang.
Zugleich könnte man es DRITTENS bedarfsmindernd geltend machen: An jedem Tag, wo das Kind bei Papa komplett versorgt wird, hat es bei Mutti keinen Bedarf mehr. Sozusagen die temporäre Unterhaltsbedarfsgemeinschaft .... DAS ist mE der Dreh- und Angelpunkt, über den die OLG-Fritzen ihren Unfug aufspannen und über den er zu kippen ist.
Im BGB steht nämlich...
§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.(...)
Die irrige Annnahme, ein Umgangskind lebe NICHT im Haushalt des ET, ist einfach nicht mehr haltbar.
Damit bricht das schiefe OLG-Gebäude in sich zusammen.
Man kann die Impulse aus dem Sozialrecht insofern nur begrüßen und unterstützen.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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(28-07-2015, 11:40)beppo schrieb: Wenn einer klagen muss, dann die Gläubiger.
Sofern das erhöhte und Nachgezahlte Geld auch im August noch "Kindergeld" heißt, werde ich es abziehen. So wie es in meinem Titel steht. Gesetzesänderungen wirken sich auf bestehende Titel nicht aus. Ein steigender SB tut das ja auch nicht.
Und selbst die Junta nun plötzlich das ganze Kindergeld in "Kindesentzugsprämie" umbenennen sollte, würde ich es trotzdem abziehen. Dabei hätte das auf meinen Titel mehr Wirkung als das Gesetz für den Rest von 2015.
Gibt es hier schon erste Erfahrungswerte? Habe selber natürlich auch das Kindergeld voll abgezogen. Bekomme jetzt aber richtig Feuer. Habe schon den dritte Brief auf dem Tisch liegen. Da bekomme ich langsam Zweifel, ob sich der Aufwand lohnt. Hat jemand das Thema schon erfolgreich bis zum Ende gebracht?
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