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Verwirkung Rückständiger titulierte Kindesunterhalt?
#1
Hallo zusammen,

die Überschrift sagt schon, welche Frage ich habe. Und zwar verwirkt rückständiger Unterhalt, der auch tituliert ist?

Kurze Zusammenfassung zum Hintergrund:
Ich habe damals im Jahr 2005 (Kind fast 2 Jahre alt) den Jugendamtstitel unterschrieben. Dynamisch und unbefristet. Ich war noch jung und habe mich von meinen Eltern beraten lassen. Was sich doch als großer Fehler rausgestellt hat. Aber das soll jetzt hier nicht das größte Problem sein.
Ich habe zu der Zeit gearbeitet und auch immer den titulierten Unterhalt bezahlt. Kurze Zeit später wurde ich arbeitslos.
Mir wurde aufgrund der Arbeitslosigkeit ein Vollstreckungsverzicht ausgesprochen.
Dies dauerte von 09/2006 - 09/2008 an. In der Zeit habe ich aber 100,- € Unterhalt bezahlt.
Anschließend habe ich eine neue Ausbildung angefangen. Auch da ein Vollstreckungsverzicht bekommen und keinen Unterhalt bezahlt. Das ging bis 08/2011.
Seitdem zahle ich den vollen Unterhalt.
2012 sollte ich einen neuen Titel unterschreiben. Ich habe diesen aber bei einem Notar gemacht. Befristet bis zum 18. Lebensjahr.
Das JA bezieht sich seit diesem Zeitpunkt bei allen Schreiben auf meinen neuen Titel.
Letztes Jahr habe ich mich mehrmals beim JA über die Sachbearbeiterin beschwert und bekam nur ein Antwortschreiben mit dem Vermerk, dass ich noch fast 5000,- € rückständigen Unterhalt offen habe. Das war im Oktober 2014.
Letzte Woche kam, aufgrund der Änderung der Düsseldorfer Tabelle, das Standardschreiben mit dem neuen Zahlbetrag und gleich die Rückforderung in monatlichen Raten.

Und hier fangen meine Probleme an.
Ich war bei einem Anwalt mich beraten lassen, aber ich glaube, der war nicht wirklich auf meiner Seite und hat sich nur rumgedruckst und auch keine rechtlichen Aussagen getroffen.
Deswegen bin ich hier gelandet. ;-)

Ich weiß nicht was ich machen soll.

- Die Forderung bezahlen und den alten Titel zurückfordern. Denn aus diesem beruht ja die Forderung?
- Eine genaue Aufstellung fordern, worauf sich die Forderung bezieht? Denn nach meines Wissens ist der angehäufte Unterhalt in der Zeit meiner Ausbildung und Arbeitslosigkeit höher als diese 5000,- € Nicht, dass die akribisch suchen und doch noch mehr finden.
- Wie sieht das mit der Verwirkung / Verjährung aus? Da habe ich ein paar Aussagen gefunden, aber ich blicke es nicht. Kann die Verwirkung greifen, oder tut sie es nicht?

Viele Grüße
P.S. Danke dass es euch gibt und sche..., dass ich euch erst jetzt gefunden habe.
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#2
Auf die Schnelle:

Als erstes: Auf keinen Fall mit Raten beginnen, bevor die Sachlage komplett geklärt ist. WEnn du nur eine Rate zahlst, anerkennst du die Gesamtforderung und die evtentuelle Verwirkung ist aufgehoben!

Allerdings: UVG Rückstände verjähren nicht so schnell (da ist sich der Staat selbst der nächste)

Ein Schreiben mit " Ein Großteil Ihrer Forderung ist bereits verjährst, bzw. verwirkt. Übersenden Sie mir bitte eine aktuelle, konkretisierte monatsbezogene Forderungsaufstellung" kann jedenfalls nicht schaden.

Im Zweifel würde ich es auf die Vollstreckung ankommen lassen (hat keinerlei Wirkung für Schufa, etc.) Die Gebühren sind überschaubar.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Schau mal hier, da ist es recht gut erklärt (bezüglich der Fristen mußt Du runterscrollen):

Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt

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#4
Verwirkung kommt vor Verjährung...wird auch so gut wie nie erwähnt von der UHVstelle/Jugendamt. Richlinie lt. BGH 1 Jahr untätigkeit...aber es kommt auf den Zeit bzw. Umstandmoment an.

Leider muss ich Dir mitteilen das ich die Verwirkung bei Dir nicht sehe...Du hast Teilzahlungen geleistet und das Jugendamt ist dir entgegen gekommen...Bin mir aber nicht sicher!

Habe gerade das gleiche Problem und der Unterhaltsvorschusskasse per sicherem Schreiben erklärt das ich die Unterhaltsschulden als Verwirkt ansehe.

So eine § 170er Verhandlung kann auch sein gutes Haben...da kommen dann plötzlich Tatsachen ans Licht wo man nie mit gerechnet hat....
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#5
schonmal Danke für die Antworten.
Nach dem was ich bisher gelesen habe, ist der Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen, wo ich auch schon die Raten bezahlt habe. Für die Zeit meiner zweiten Ausbildung, wo mir ein Vollstreckungsverzicht zugesprochen wurde, wurde ja auch nichts bezahlt. Aber ich muss sagen, dass ich heute morgen das erste Mal von der Verwirkung von Tituliertem Unterhalt gehört habe.
Aber Verständnis von Rechtsprechung und Rechtsprechung ist wieder was anderes.

Aber mal was Off-Topic:
Kann mir jemand einen "Unterhaltspflichtigen zugewandten" Anwalt im Ruhrgebiet enpfehlen?
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#6
Verwirkt sind die Schulden, wenn sie nicht jährlich eingefordert wurden? Stimmt das? Dann müsste das eigentlich schon gelten beim TO. Teilzahlungen ändern ja nichts daran, dass der Gläubiger seine Forderungen jährlich erneuern muss, oder?
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#7
Verwirkung ist komplexer, darüber klären diverse Threads im Forum auf. Vorliegend wird keine Verwirkung in Frage kommen. Der alte Jugendamts-Trick mit dem Vollstreckungsverzicht und den gelegentlichen Erinnerungen an den Schuldenstand ist optimal. Für das Jugendamt.
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#8
(24-08-2015, 18:38)zeitgenosse schrieb: Verwirkt sind die Schulden, wenn sie nicht jährlich eingefordert wurden? Stimmt das? Dann müsste das eigentlich schon gelten beim TO. Teilzahlungen ändern ja nichts daran, dass der Gläubiger seine Forderungen jährlich erneuern muss, oder?

Nein...Das bedeutet das der Gläubiger de facto überhaupt nix gemacht hat ! Der Gläubiger hat aber Teilzahlungen geleistet...damit hat er die Schulden anerkannt.

Desweiteren hat der Gläubiger (UHV) ein Vollstreckungsverzicht erklärt...

Als Bsp. bei mir hat die UHV fast 2 Jahre nichts gemacht...die haben nichtmal gewusst das es einen Titel gab und ich wegen Unterhaltspflichtverletzung angezeigt wurde !

...die UHVKasse war von der Einladung der STA völlig überrascht !...und dann ging das Drama los

...um das mit den Worten eines von mir sehr geschätzten Forumsmitglieds auszudrücken...DAS IST AUSBAUFÄHIG !
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