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LSG NDS-Bremen, L 7 AS 1031/13 - Kind erhält jeweils nur anteilig Leistungen
#1
Für die Tage, an denen sich ein Kind in der (temporären) Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält, mindert sich sein Anspruch auf Sozialgeld in der (Haupt-) Bedarfsgemeinschaft anteilig.

Revision nicht zugelassen.

Geklagt hatte ein Kind im Haushalt der Mutter, dem das Jobcenter das Sozialgeld im Haushalt der Mutter für
die Umgangszeiten bei dem Vater gekürzt hatte. Das LSG bestätigte damit, was das BSG in seinem Urteil
B 14 AS 50/12 R v. 12.06.2013 vorweg genommen hatte.

Ebenso Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2015 – S 127 AS 10024/15 ER, n. v.

Das könnte nun dazu führen, das Betreuungselternteile im Leistungsbezug wenig Interesse haben, regelmässigen Umgang zu fördern und ist genau das Gegenteil dessen, was der VAMV in seinen Schriften vom BMAS zuletzt gefordert hatte.

Quelle: Tacheles Newsticker

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1873/

edit: Freud'schen Schreibfehler korrigiert.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#2
(31-08-2015, 11:03)Sixteen Tons schrieb: (...)
Das könnte nun dazu führen, das Betreuungselternteile im Leistungsbezug wenig Interesse haben, regelmässigen Umgang zu fördern und ist genau das Gegenteil dessen, was der VAMV in seinen Schriften vom BMAS zuletzt gefordert hatte.

(...)
Für diese Befürchtungen sehe ich keinen Grund.

Verbleibt ein Kind etwa im mütterlichen Haushalt, dann fällt zwar das Sozialgeld höher aus, damit steigen aber auch die Ausgaben.
Wechselt das Kind in den väterlichen Haushalt, dann fällt das Sozialgeld für die Abwesenheit geringer aus, sind aber auch die Kosten reduziert.

Die Motivation, mit tagesgenauen Leistungen Umgang 'zuzulassen', mag etwas geringer sein. Ich halt diese Umstände für motivationsneutral, was die Betreuungszeiten, sprich Umgang, betrifft.

Interessant für mich ist, daß diese Aufteilung des kindlichen Bedarfs die BGH-Vorschrift unterläuft, daß Kindesunterhalt erst ab 50:50 Betreuung zu verteilen ist.

Es fehlt mE nicht mehr viel, den 1612a und seine justizielle Auslegung, wann ein Kind wo und in welchem Maße 'lebt', gekippt werden kann und damit Eltern wechselseitig Kindesunterhalte verlangen können, je nachdem, wo sich das Kind gerade aufhält, wo es betreut wird, anders: Wo es lebt.      

Irgendwann muß auch der sozialrechtliche Begriff 'temporäre Bedarfsgemeinschaft' geöffnet werden und systematisch konsequent auch für den Haushalt des sog. betreuenden Elternteils verwendet werden.

Die starre Unterscheidung in betreuenden und umgangsberechtigten (Besuchs-)Elternteil ist längst fällig.  

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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#3
(31-08-2015, 14:20)raid schrieb: Was mich aber nach wie vor interessiert, ist, was passiert, wenn ein Kind in der BG des betreuenden Elternteils gar kein Sozialgeld erhält, weil Unterhalt plus Kindergeld genügen.

Das gleiche Gericht hat mal in so einer Konstellation beschlossen:
Zitat:Soweit die Beteiligten zudem darauf hingewiesen worden sind, dass die zu Händen der Mutter erfolgten Unterhaltszahlungen des Vaters für die Beschwerdegegner prinzipiell dem Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 und 2 SGB ll genügen dürften, weil sie den Beschwerdegegnern
- in der dauernden Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter - im Zahlungsmonat jedenfalls in Gestalt von Sachwerten (Lebensmittel, Kleidung u.a.) zugute gekommen sind, hat der Senat weitergehende Besonderheiten, die sich aus der Dualität von zwei Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaften für den „Export“ von Einkommen ergeben könnten, ausdrücklich unberücksichtigt gelassen, jedoch auf die erheblichen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten hingewiesen, die sich bei einer beide Bedarfsgemeinschaften einschließenden Ermittlung des Kindeseinkommens aus der Notwendigkeit der Vermeidung einer doppelten Anrechnung, etwa durch ein Vorgehen der beiden sachbefassten Leistungsträger nach § 19 Abs. 3 SGB ll, ergeben würden. Diese Schwierigkeiten durch eine anderweitige Zuordnung des Unterhaltsbedarfs der Kinderwährend ihrer Aufenthalte beim umgangsberechtigten Elternteil abzumildern oder auszuräumen, schließt der Senat im Ergebnis aus.

Hervorhebung von mir.

Der nachfolgende Text lässt für Umgangsväter, jedenfalls in diesem Gerichtsbezirk, noch auf Einiges hoffen:

Zitat:Allerdings stellt die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB n.F. in der Auslegung der Familiengerichte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 2005, Az. Xll ZR 56/02, Rdnr. 11 bei juris) sowohl ein Recht jedes Elternteils, als auch zugleich eine aus dem Umgangsrecht des Kindes folgende Verpflichtung dar, Der Senat hat deshalb auch erwogen, ob die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Kindes, die die Ausübung des Umgangsrechts erfordern, nicht gleichermaßen als Bedarf des Kindes wie des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils aufgefasst werden können und daher als besonderer Bedarf des Elternteils zu Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB ll an dieses führen können, wenn die grundrechtliche Gewährleistung des Umgangs auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, weil das Kind über anrechenbares, ihm in der temporären Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht zugängliches Einkommen verfügt. Eine solche Lösung könnte indessen nur als letzte Möglichkeit für eine grundrechtskonforme Anwendung des SGB ll in Betracht gezogen werden, weil sie dem Vorrang des aus der temporären Bedarfsgemeinschaft folgenden Sozialgeldanspruchs der Kinder widerspräche (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08 R. Rdnr. 14 f. bei juris; BSG, Urt. v. 12. Juni 2013, Az. B 14 AS 50/12 R, Rdnr. 17 bei juris)
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#4
(31-08-2015, 16:05)raid schrieb: Vereinfacht gesagt bedeutet das also, dass man der Mutter nicht einfach was abziehen kann, nur weil das Kind ohne Leistungsanspruch in ihrer WG lebt, hingegen aber in der BG des Vaters Leistungen erhält.

Jein. Das Gericht möchte eigentlich schon was abziehen, kann es aber nicht, weil es nicht verwaltungspraktikabel wäre. Diesen (Damm)Bruch zwischen Unterhalts- und Sozialrecht wollte das LSG hier eben nicht einleiten. Das Jobcenter hat es dem Gericht aber auch einfach gemacht und gemeint, das es keine Zeit und Lust hätte, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegen die Mutter zu verfolgen. Aber das Ergebnis der Entscheidung hast du schon richtig wiedergegeben.

(31-08-2015, 16:05)raid schrieb: Dass man nun tatsächlich als allerletzte Möglichkeit hergeht und dem Umgangselternteil lediglich einen Mehrbedarf zubilligt anstatt Regelleistung für's Kind, glaube ich nicht. Wobeis jetzt wegen der (sowieso) 12 Stundenregel auch gar nicht so abwegig und von Nachteil wäre.

Das ist eigentlich nur für den Fall gedacht gewesen, daß ein Kind durch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welches es nur im Haushalt des Betreuungselternteils hat, beim Umgangselternteil eben nicht mehr bedürftig wäre. Ergo keine BG und keine Leistungen dort. Das wollte das LSG vor den Regelungen des Grundgesetzes vermeiden. Ich finde es aber durchaus erwähnenswert, das sich wenigstens noch einige Leute darüber einen Kopf machen, das wir eine Verfassung haben.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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