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Unterhalt - Kindergeld
#1
Hallo Zusammen,
entweder ich bin zu dumm oder meine Ex und Ihr Anwalt.

Für August hatte ich meiner Ex 309 Euro per Dauerauftrag und 11 Euro händisch überwiesen. Macht zusammen 320 Euro. Den gleichen Betrag habe ich für September überwiesen.

Der Betrag berechnet sich nach dem neuem Kindergeld (Einkommensstufe 3) 414 Euro abzüglich der hälfte des neuen Kindergeldes (welches eigentlich sogar bis Januar rückwirkend bezahlt wird) in Höhe von 94 Euro. Macht für mich 320 Euro Unterhaltszahlung.

Nach einem anderen Thema, müsste ich diese Erhöhung gar nicht bezahlen, da ein Unterhaltstitel über 309 Euro vorliegt und die Erhöhung weniger als 10% ausmacht. 

Mache ich alles richtig oder darf ich das neue Kindergeld nicht in Abzug bringen?

bye
Tobi
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#2
Die Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. 320 EUR sind eigentlich korrekt, aber in einem Anfall von alles überstrahlendem Grössenwahn meint der Justizminister und die Düsseldorfer Richterclique, den Unterhaltspflichtigen die Kindergelderhöhung stehlen zu können. Du findest den Satz auch in der Düsseldorfer Tabelle:

"Bei der Anwendung des § 1612 b Abs. 1 BGB ist für die Zeit bis zum 31.Dezember 2015 weiterhin Kindergeld von monatlich 184 EUR für erste und zweite Kinder, 190 EUR für dritte Kinder und 215 EUR für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich."

Das ist wie so vieles schlicht rechtswidrig. Und völlig abgedreht. Die Junta vermeint, einfach per Befehl Gesetze für unanwendbar zu erklären. Probier das mal bei deiner Steuererklärung, dann weisst du was solcher rechtswidriger Grössenwahn normalerweise für Folgen hat.

Belasse es bei 320 EUR. Sollen sie doch klagen,  schon wegen der sagenhaften 24 EUR Streitwert wird das lustig.
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#3
[Vollquote gelöscht, bitte Nr. 6 beachten]

Als ich gerade deinen zitierten Satz gelesen habe, suchte ich verzweifelt nach dem Ironie Zeichen. An anderer Stelle wird noch folgendes ergänzt:
"Nach der gesetzlichen Regelung ist bei der Anwendung des § 1612 b Abs. 1 BGB für die Zeit bis zum 31.Dezember 2015 jedoch weiterhin Kindergeld von monatlich 184 EUR für erste und zweite Kinder, 190 EUR für dritte Kinder und 215 EUR für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich."

Nach welcher gesetzlichen Regelung? Leider wird auf nichts verwiesen...

Dann werde ich es bei 320 belassen, Anspruch hätte Sie vermutlich eh nur auf den Titulierten Wert (keine 2 Jahre her). Allerdings bin ich mir ziemlich sicher, das Sie auch wegen 24 Euro, wobei es ja nur 10 Euro sind bis Dezember, klagen wird. Es kostet Sie schließlich nichts.

Den Brief von Ihrem Anwalt, in der er mich aufforder 322 zu überweisen, kann ich dann auch unbeantwortet zu den Akten legen?
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#4
Im Forum nachlesen: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...?tid=10449
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#5
(03-09-2015, 09:44)tobi1983 schrieb: Dann werde ich es bei 320 belassen, Anspruch hätte Sie vermutlich eh nur auf den Titulierten Wert (keine 2 Jahre her).

Ist es ein Titel mit einem absoluten Betrag oder ist der Betrag als "Prozent von" berechnet?

Im ersten Fall kannst Du es beim titulierten, absoluten Betrag belassen und im zweiten Fall mußt Du zumindest die 320 EUR zahlen.

Ich frage mich allerdings, ob es sich lohnt, sich wegen 24 EUR/Jahr zu streiten (will heißen, ob Du die 322 EUR nicht doch zahlen solltest bei einem Prozent-Titel).

Daß das Ganze wieder die Verachtung zeigt, die Politiker gegenüber Vätern empfinden; darüber brauchen wir, glaube ich, nicht zu diskutieren.

Simon II
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#6
Man stelle sich mal exakt denselben Fall vor, nur dass eine Kindergelderhöhung per Ordre de Mufti erst einmal nur den Unterhaltspflichtigen zugute gekommen wäre. Sabber und Geifer der versammelten Mannschaft von Systemmedien und Helferindustrie würde Überschwemmungen verursachen.
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#7
(03-09-2015, 10:58)Simon ii schrieb: Ist ein Titel mit einem absoluten Betrag oder ist der Betrag als "Prozent von" berechnet?
Natürlich als fixer Betrag, kein dynamischer Titel. Wurde hier gut beraten das auch richtig zu machen beim Notar Smile

(03-09-2015, 10:58)Simon ii schrieb: Ich frage mich allerdings, ob es sich lohnt, sich wegen 24 EUR/Jahr zu streiten.
Sind ja nicht einmal 24 Euro. Genaugenommen sind rückwirkend zum 01.08.2015, 10 Euro. Ich glaube ich überweis einfach die Differenz von 4 Euro der letzten beiden Monate und 322 Euro bis Dezember. Ab Januar 2016 gibt es halt dann nur noch 320 Euro.

Mich nervt das nur, das ich zwar zahlen muss, aber 0 informiert werde was nun richtig ist. Die Düsseldorfer Tabelle ist ja auch kein rechtlich bindendes Gerüst, sondern eine Empfehlung... Alles sehr undurchsichtig, zum Glück gibts das Forum hier.
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#8
(03-09-2015, 11:07)tobi1983 schrieb: Natürlich als fixer Betrag, kein dynamischer Titel. Wurde hier gut beraten das auch richtig zu machen beim Notar Smile

Dann verstehe ich nicht, warum Du überhaupt mehr zahlst?

Die Erhöhung beträgt weniger als 10% Zahlbetrag und damit fehlt ihnen die Grundlage für eine Klage.

Also ich würde nur den fest titulierten Betrag bezahlen und keinen Cent mehr (wieviel waren das, 309 EUR?).

Simon II
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#9
(03-09-2015, 11:11)Simon ii schrieb: Die Erhöhung beträgt weniger als 10% Zahlbetrag und damit fehlt ihnen die Grundlage für eine Klage.
Ja, 309 Euro sind fest tituliert. Wenn du mir die rechtliche Grundlage (Paragraphen, Urteil etc.) dazu zeigst, werde ich dementsprechend dann bis zum neuem Titel, den ich natürlich vorher erstellen lasse, nur noch die 309 Euro bezahlen. Eh mehr als genug wenn man bedenkt das ich sowieso kein Umgang mit meiner Tochter habe (steht im anderen Thread warum, wohnt inzwischen 400km einfach weg).
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#10
(03-09-2015, 11:19)tobi1983 schrieb: Ja, 309 Euro sind fest tituliert. Wenn du mir die rechtliche Grundlage (Paragraphen, Urteil etc.) dazu zeigst, werde ich dementsprechend dann bis zum neuem Titel, den ich natürlich vorher erstellen lasse, nur noch die 309 Euro bezahlen.

Guckst Du Trennungs-FAQ:

http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html#titel

Angesichts dessen, daß Du Dein Kind nicht mehr siehst, würde ich keinen Cent mehr als tituliert zahlen!

Bei regelmäßigem Umgang hätte Mann sagen können: "Um des lieben Friedens willen zahle ich trotz geringerer Titulierung".

Aber so: Niemals!

(03-09-2015, 11:19)tobi1983 schrieb: Eh mehr als genug wenn man bedenkt das ich sowieso kein Umgang mit meiner Tochter habe (steht im anderen Thread warum, wohnt inzwischen 400km einfach weg).

Welche Thread ist das?

Simon II
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#11
(03-09-2015, 11:44)Simon ii schrieb: Angesichts dessen, daß Du Dein Kind nicht mehr siehst, würde ich keinen Cent mehr als tituliert zahlen!
Ich will eigentlich nur noch meine Ruhe vor dem Stück sozialen Abschaums was sich Ex nennt. Deshalb zahle ich um des Friedens willen mit der Hoffnung nie etwas von Ihr zu hören... und trotzdem kommen Schreiben *kotz*

(03-09-2015, 11:19)tobi1983 schrieb: ... wohnt inzwischen 400km einfach weg...
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=9256
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#12
(03-09-2015, 11:59)tobi1983 schrieb: Ich will eigentlich nur noch meine Ruhe vor dem Stück sozialen Abschaums was sich Ex nennt.

Kann ich sehr gut verstehen!

(03-09-2015, 11:59)tobi1983 schrieb: Deshalb zahle ich um des Friedens willen mit der Hoffnung nie etwas von Ihr zu hören... und trotzdem kommen Schreiben *kotz*

Eben!

Ein weiterer Grund, warum ich nicht zahlen würde!

Ich würde auf das Schreiben des Anwalts überhaupt nicht reagieren. Soll er doch klagen!

(03-09-2015, 11:19)tobi1983 schrieb: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=9256

Danke, ich lese es mir mal durch.

Simon II

Ps.: Wenn Du den gegnerischen RA ärgern willst, dann kannst Du etwa folgendes schreiben:

Zitat:Sehr geehrter Herr XYZ,

wie Sie wissen, ist der Kindesunterhalt für meine Tochter ABC mit 309 EUR/Monat fest tituliert.
Ihr Schreiben vom TT.MM.JJJJ [Datum der Erhöhungsforderung] ist deshalb gegenstandlos.

Ich betrachte die Angelegenheit als erledigt.

MFG tobi1983

Big Grin
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#13
Das Thema Umgang ist gegessen und bei Unterhaltsstreitigkeiten hilft das genau Null komma Null.
Zahle einfach das (ohnehin sehr hohe) Minimum, völlig egal was mit Umgang ist. Dein Spielraum ist da ohnehin äusserst eng bis nichtexistent. Du willst keinen Stress - dann verhalte dich konsequent, beantworte keine Briefe, bleibe bei einer Linie.

Wenn du dir das Gelaber der Gegenseite nicht direkt reinziehen willst, lass Dritte die Briefe öffnen.
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#14
Hallo tobi,

noch eine Überlegung von mir, warum ich für so ein Schreiben wie mein oben vorgeschlagenes plädiere:

Die Gegenseite weiß genau, daß es für seine Forderung keine rechtliche Grundlage gibt!

Aber man kann es ja mal probieren und es zeigt sich, daß Du Dich einschüchtern läßt und nachgibst.

Prima! Dann machen wir das in Zukunft weiter so!

Wen Du hingegen klare Grenzen setzt und zeigst, daß Du Dich nicht einschüchtern läßt, hast Du eine recht gute Chance, in Zukunft von solchem Unfug verschont zu bleiben.

Allein aus diesem Grund würde ich

a) die Zahlung auf den titulierten Betrag beschränken,
b) dem gegnerischen RA besagten kurzen Brief schreiben.

Simon II
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#15
Tituliert hin oder her, das ändert doch nichts an der neuen Düsseldorfer Tabelle?! Ich versteh das nicht, was ist nun gesetzlich maßgeblich und ab welchem Zeitpunkt. Der Unterhaltstitel, welcher jederzeit per Klage ja jederzeit abgeändert werden kann oder die Düsseldorfer Tabelle, welche als Empfehlung gilt.

Das ist mir alles zu hoch Sad
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#16
(03-09-2015, 14:27)tobi1983 schrieb: Tituliert hin oder her, das ändert doch nichts an der neuen Düsseldorfer Tabelle?!

Da Du einen Titel mit einem festen Betrag hast, ist die Düsseldorfer Tabelle für Dich komplett uninteressant!

Du kannst sie schlicht und einfach ignorieren!

(03-09-2015, 14:27)tobi1983 schrieb: Ich versteh das nicht, was ist nun gesetzlich maßgeblich und ab welchem Zeitpunkt.

Gesetzlich maßgeblich ist das nur für Titel, die als Prozent-Satz tituliert wurden. Dieser Prozentsatz hat den jeweilig aktuellen Mindestunterhalt als Basis (= 100%) und dann einen Aufschlag, der sich i. d. R. an der Düsseldorfer Tabelle orientiert (Beispiel: Tituliert sind 105%, dann heißt das, daß derjenige den Mindestunterhalt zuzüglich einer Summe von 5% des Mindestunterhalts zahlen muß. Wenn der Mindestunterhalt = 100 EUR/Monat wäre, müßte er dann 105 EUR/Monat zahlen).

(03-09-2015, 14:27)tobi1983 schrieb: Der Unterhaltstitel, welcher jederzeit per Klage ja jederzeit abgeändert werden kann

Dazu müssen sie aber erstmal klagen!

Und bei diesen Klagen gibt es eine Nichtigkeitsgrenze (oder wie auch immer man das nennt): Der Zahlbetrag muß sich voraussichtlich um mindestens 10% ändern, damit die Klage überhaupt zulässig ist.

Schau mal hier:

http://www.sozialhilfe24.de/unterhalt/un...titel.html

Zitat:Da eine wesentliche Veränderung eingetreten sein muss, muss sich die bisherige Unterhaltsverpflichtung voraussichtlich um mindestens zehn Prozent ändern (Wesentlichkeitsschwelle). Ist die Änderung  geringfügiger, so kann eine gerichtliche Abänderung nicht erreicht werden.


Fazit: Du bist in einer sehr komfortablen Situation und kannst der Gegenseite den Stinkefinger zeigen!

Simon II
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#17
Ok, gerade noch den Titel als PDF gesucht (da ich auf Arbeit bin). Ich hatte damals den Unterhalt auf 291,00 Euro festschreiben lassen, wurde aber dann irgendwie dazu genötigt 309 Euro zu bezahlen, warum weiß ich nicht mehr. Fakt ist jedenfalls, wenn ich jetzt keine 322 Euro überweise, man durchaus eine Abänderungsklage anstreben könnte, da auf dem Titel 291,00 Euro steht und aktuell 322 sein müsste. Das sind etwas über 10% wenn man von 322 ausgeht, bei 320 sind es unter 10%. Da ab April 2016 eh wieder ein neuer Titel gilt, geht es hier um 8 Monate... keine Ahnung ob ich mir den damit verbundenen Stress antun soll, vermutlich nicht.
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#18
(03-09-2015, 14:59)tobi1983 schrieb: Ok, gerade noch den Titel als PDF gesucht (da ich auf Arbeit bin). Ich hatte damals den Unterhalt auf 291,00 Euro festschreiben lassen, wurde aber dann irgendwie dazu genötigt 309 Euro zu bezahlen, warum weiß ich nicht mehr.

Also haben sie Dich schon einmal ver*scht.

(03-09-2015, 14:59)tobi1983 schrieb: Fakt ist jedenfalls, wenn ich jetzt keine 322 Euro überweise, man durchaus eine Abänderungsklage anstreben könnte, da auf dem Titel 291,00 Euro steht und aktuell 322 sein müsste. Das sind etwas über 10% wenn man von 322 ausgeht, bei 320 sind es unter 10%. Da ab April 2016 eh wieder ein neuer Titel gilt, geht es hier um 8 Monate... keine Ahnung ob ich mir den damit verbundenen Stress antun soll, vermutlich nicht.

Für Deine Überlegung spricht folgendes: Wenn Du jetzt nachgibst, bekommst Du im April vielleicht wieder einen statischen Titel, da sie ja wissen, daß man Dich nach Belieben ver*schen kann und der statische Titel nur Kokolores ist.

Bei dem nächsten Ver*schungsversuch nach dem April 2016 kannst Du dann um so besser Kante zeigen.

Was meinst Du?

Simon II
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#19
(03-09-2015, 15:06)Simon ii schrieb: Also haben sie Dich schon einmal ver*scht.
Scheint so. Verdränge ich aber gern Smile

(03-09-2015, 15:06)Simon ii schrieb: Für Deine Überlegung spricht folgendes: Wenn Du jetzt nachgibst, bekommst Du im April vielleicht wieder einen statischen Titel, da sie ja wissen, daß man Dich nach Belieben ver*schen kann und der statische Titel nur Kokolores ist.
Was heisst bekommen, ich habe den Titel selber erstellen lassen beim Notar und meiner Ex übergeben. Ich frage die doch nicht...

(03-09-2015, 15:06)Simon ii schrieb: Bei dem nächsten Ver*schungsversuch nach dem April 2016 kannst Du dann um so besser Kante zeigen.
Richtig, nach dem April 2016 werde ich mit der langen Nase zeigen, wobei es ja nicht so oft Änderungen gibt und der Titel auch wieder auf 2 Jahre beschränkt wird.
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#20
(03-09-2015, 15:21)tobi1983 schrieb: Was heisst bekommen, ich habe den Titel selber erstellen lassen beim Notar und meiner Ex übergeben. Ich frage die doch nicht...

Gut, der Mann! Big Grin

(03-09-2015, 15:06)Simon ii schrieb: Richtig, nach dem April 2016 werde ich mit der langen Nase zeigen, wobei es ja nicht so oft Änderungen gibt und der Titel auch wieder auf 2 Jahre beschränkt wird.

dito! Tongue

Simon II
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#21
Moin,

(03-09-2015, 14:38)Simon ii schrieb: Und bei diesen Klagen gibt es eine Nichtigkeitsgrenze (oder wie auch immer man das nennt): Der Zahlbetrag muß sich voraussichtlich um mindestens 10% ändern, damit die Klage überhaupt zulässig ist.
Die Wesentlichkeitsschwelle gilt für die "Abänderung gerichtlicher Entscheidungen" (§ 238 FamFG).
Da hier keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt, ist es eine "Abänderung von Vergleichen und Urkunden" (§ 239 FamFG).
Somit könnte eine Klage aufgrund fehlender Dynamisierung auch bei ein paar Euronen mehr durchaus Erfolg haben.

Gruß
United
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#22
(04-09-2015, 09:53)united schrieb: Da hier keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt, ist es eine "Abänderung von Vergleichen und Urkunden" (§ 239 FamFG). Somit könnte eine Klage aufgrund fehlender Dynamisierung auch bei ein paar Euronen mehr durchaus Erfolg haben.
Klingt logisch, soweit werde ich es aber nicht kommen lassen.
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#23
(04-09-2015, 09:53)united schrieb: Die Wesentlichkeitsschwelle gilt für die "Abänderung gerichtlicher Entscheidungen" (§ 238 FamFG).
Da hier keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt, ist es eine "Abänderung von Vergleichen und Urkunden" (§ 239 FamFG).
Somit könnte eine Klage aufgrund fehlender Dynamisierung auch bei ein paar Euronen mehr durchaus Erfolg haben.

Vielen Dank für den Hinweis, diese Einschränkung war mir nicht bekannt.

Allerdings wäre die Frage, welcher Anwalt für ein paar Euronen eine Klage durchführt, da der Streitwert gering und somit sein Verdienst ebenfalls gering ist.

Simon II
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