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Kurieren an Symptomen - der 21. Familiengerichtstag
#1
Der 21. Deutsche Familiengerichtstag ist beendet. Erste Ergebnisse findet man auf der Website: http://www.dfgt.de/index.php?tid=101

Was mir so ins Auge fiel:

Juristen haben den starken Wunsch die Verfahrensgebühren zu erhöhen: 3000 / 6000 / 9000
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_19.pdf

Bei Verfahrenskostenhilfe wollen sie auch ans SGBII Schonvermögen rankommen:
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_8.pdf

Eine kleine Schar Ewiggestriger um Salzgeber und Lack wollen nichtehlichen Väter die gemeinsme Sorge erschweren:
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_21.pdf

Aus Kinderschutzgründen kann eine Fortbildungsverpflichtung für Richter sollte zumindest im Berich des Kindschaftsrechts erwogen werden (natürlich mit Gehaltsausgleich)
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_11.pdf

Am interessantesten find ich, die Überlegungen zu Umgangskosten und das Eingeständnis dass die DüssTab einfach Murks ist
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_15.pdf
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#2
(30-10-2015, 12:48)sorglos schrieb: Am interessantesten find ich, die Überlegungen zu Umgangskosten und das Eingeständnis dass die DüssTab einfach Murks ist
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_15.pdf

Die Ergebnisse dieses Arbeitskreises klingen meiner Meinung nach sehr vernünftig.

Oder gibt es einen Haken, den ich nicht sehe?

Simon II
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#3
Ich denke auch, die Richtung ist sehr gut. Vor allem, dass dieThematik mal wirklich benannt ist.
Der Strukturierung in Pkt.9 kann ich mich voll anschließen.
Pkt. 10 wird wohl dazu führen, das in den mittleren und höheren Stufen der Tab der Effekt stark gemindert wird.
An dem familienrechtlichen Schubladendenken wird wohl liegen, dass keinerlei Aspekte zum Sozialrecht benannt sind. Man ist halt bemüht, die Männer weiter als Zahlesel des Sozial- und Unterhaltssystems zu (er-)halten.

Jedenfalls gutes Futter, um in jedem Umgangsverfahren auch die Kostenverteilung mit zu beantragen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
Habe auch mal in die anderen Arbeitskreise gestöbert ...

Arbeitskreis 4 befasste sich mit dem Thema, wann der betreuende ET als Barunterhaltspflichtiger in Betracht kommt.
Interessant hierbei auch das angeführte Beispiel (Mann betreut und verdient mehr als die Mutter).
Zitat:These 3:
Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn der barunterhaltspflichtige ET darlegen kann, dass durch die Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt berührt ist, oder er hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der andere ET sich an dem Barunterhalt zu beteiligen hat.
[...] Auf Grund einer Vielzahl derzeit nicht überschaubarer Zusammenhänge empfiehlt der Arbeitskreis, dass Lehre und Rechtsprechung diese Fragen weiter diskutieren.
Heißt also: Ob ein Auskunftsanspruch zum EK des Betreuenden besteht oder nicht, sollte bis auf weiteres dem richterlichen Gutdünken überlassen bleiben.

Arbeitskreis 13 befasste sich mit den Unterschieden des Betreuungsunterhalts für Mütter von ehelichen bzw. nicht-ehelichen Kindern.
Zitat:3. These: [...]
c) Es erscheint wünschenswert, auf die Lebensverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, wenn diese verfestigt war.
Heißt also: Wenn sich besserverdienende Väter vor der Ehe (und den nicht vorhersehbaren Folgen) drücken, dann soll der Gesetzgeber gefälligst dafür Sorge tragen, daß Mama im Trennungsfalle trotzdem von dessen Lebensstellung profitiert.
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#5
Die Ergebnisse sind erstaunlich farblos. Die Veranstaltung beschränkte sich nur auf den Austausch der neuesten Tricks zur Unterhaltsmaximierung, am lustigsten finde ich da noch die Idee mit der Ausweitung von Wohnvorteilen. Nach dem Knall vor zwei Jahren mit dem Wechselmodell traute man sich nicht mehr an wichtige Themen heran.
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#6
In den Arbeitsgruppen waren wohl Detailarbeiten angesagt, ist ja nicht jeder Arbeitsgruppenleiter eine Sünderhauf.

Den Abschlussvortrag hat aber wohl Prof. Walper gehalten zum Thema "Wechselmodell, Betreuungsmodelle".

Kenne die Grundeinstellung von Walper nicht, in ihren Vorträgen weist sie aber darauf hin, dass 1/3 der Kinder (insbesondere wegen nicht altersgerechter Umgangsregelungen) in hochkonflikten Situationen den Kontakt zum anderen Elternteil verlieren.

Insofern wird da schon am Wechselmodell weiter "gebastelt".
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#7
Die Arbeitskreisergebnisse sind ja online. Viel Detailarbeit ist da aber nicht zu spüren, eher Orientierungslosigkeit. Von verschiedenen Seiten wird an der Unterhaltsbettdecke gezogen, mehr nicht. Sonst war das auch immer, ging aber in der der zweiten Reihe vor sich, in der ersten Reihe war ein lauteres Thema.

Der Sorgerechtsarbeitskreis ist ein Beispiel dafür. Man sieht, wie sehr die Luft raus ist aus dem Thema. Denn die Justiz hat sich längst gemütlich mit dem Status quo eingerichtet. Die Arbeitskreisthesen spiegeln im wesentlichen diesen status quo wieder. Man drückt natürlich weiter in Richtung Gutachten und regulärem Verfahren, Wachstumsraten von Gutachtern und dem Juristenbusiness halt, wie üblich. Der ganze Arbeitskreis kommt so wie die anderen Abrbeitskreise nicht einmal in die Nähe von weiteren Veränderungsschritten, sondern bleibt unten auf der interpretativen Ebene bestehender Regelungen.
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#8
Nun sind die Empfehlungen des Vorstands draussen: http://www.dfgt.de/resources/2015_Vorsta...lungen.pdf
Ein erstaunlich langes und aufgeblähtes Dokument, acht Seiten.

"Unter Beachtung seiner Satzungsziele, die einheitliche Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts sowie die intensive Zusammenarbeit und Fortbildung der Familienrichter und anderer am Familiengerichtsverfahren Beteiligter überregional zu fördern, ist der 21. Deutsche Familiengerichtstag auf der Basis der Diskussionen in seinen Arbeitskreisen zu Ergebnissen gekommen, die sich in Form von Empfehlungen an Rechtsberatung und Rechtsprechung sowie an Gesetzgebung und Verwaltung richten."

Zum Beispiel:

- Unterhalt an nichteheliche Exen nach §1615l BGB soll "auf die Lebensverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, wenn diese verfestigt war". Die Erhöhung der Unterhaltspflichten in Richtung unterhaltsrechtliche Zwangsehe geht also ungebremst weiter. Das "de lege lata möglich, sei es wegen eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes, sei es, weil zwischen den Beteiligten eine (quasi-)vertragliche Beziehung erkennbar ist.". Also Quasischwachsinn unserer Quasijuristen in unserem Quasiunterhaltsrecht.

- Beim §1615l BGB wird nach einer 30jährigen Erhöhungsgeschichte mit einem Generalangriff der nächste Schritt eingeleitet: "Die auch nach der Unterhaltsrechtsreform verbliebene unterschiedliche Behandlung der Ansprüche aus § 1570 BGB und § 1615 l BGB ist teilweise systemwidrig und nicht durch die unterschiedlichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Unterhaltsansprüche einer erneuten Prüfung mit dem Ziel eines einheitlichen Anspruchs zu unterziehen." Ehegattenunterhalt für Unverheiratete! Und wenn man schon dabei ist, gleich noch einen Schluck aus der Pulle: "Im Rahmen der jedenfalls erforderlichen Neuregelung des § 1615 l BGB sollte die Möglichkeit des Altersvorsorgeunterhalts einbezogen werden." Privat geregelt darf auch nix werden: "Vertragliche Dispositionen über den Basisunterhalt in den ersten drei Lebensjahren sollten wie beim Verwandtenunterhalt unzulässig sein."

- Die Düsseldorfer Tabelle soll nach oben erweitert werden, eine Sättigungsgrenze soll es nicht geben. Sauft euch voll an Geld ohne Ende!

- Bei der gemeinsamen Sorgerecht für nichteheliche Eltern versucht die Justiz mit allen Mitteln, alles möglichst aufwendig zu halten und die gemeinsame Sorge zu vermeiden. Es soll immer vor Gericht gehen, wenn einer Pieps macht: "Im regulären Verfahren bei Widerspruch der Mutter ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, von einer sorgfältigen Prüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls abzusehen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht.". Liebe Frau Bo Rderline, überlegen sie doch nochmal ganz genau, ob ihnen nicht doch was gegen die gemeinsame Sorge einfällt, sonst muss ich zu meinem grössten Bedauern die gemeinsame Sorge aussprechen.
Dafür soll das Sorgerecht an alle möglichen Dritten verteilt werden: "In geeigneten Fällen sollte die elterliche Mitsorge gesetzlich auch Personen ohne Elternstatus eingeräumt werden können, selbst wenn dadurch mehr als zwei Personen sorgeberechtigt werden."

Details:
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_13.pdf
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_16.pdf
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