(08-12-2016, 19:12)pillepalle schrieb: Die 100% gelten wenn ich das richtig verstanden habe als Mindestunterhalt?
Du meintest wahrscheinlich:
Zitat:Man sollte generell nur 90% des ausgerechneten Unterhalts titulieren, oft entscheidet sich dann Ex-Partnerin oder Jugendamt, doch nicht zu klagen weil sich die Mühe nicht lohnt. Der Weg über das Gericht ist vor allem bei Mangelfällen angeraten, denn Jugendämter verleugnen fast immer die Realität des Mangelfalls.
Ansonsten sind %-Angaben immer relativ. :-)
Ansonsten gebe ich Dir Recht, dass wenn Du mehr als Stufe 2 der DüTab bedienen kannst, es immer unerklärlicher wird
und es dann meist auf den "Einzellfall" ankommt.
Es kommt vor, dass sich die EintreiberInnen des JAes zufrieden geben, wenn sie 80 ode 90% des Unterhaltes beim Unterhaltsflüchtling eintreiben können.
Die Regel ist das nicht!
Jedoch haben die EintreiberInnen mittlerweile verstanden, dass es meist nicht mehr zu holen ist!
Es kommt immer auf die Sichtweise an. Denn je mehr Stress gemacht wird, umso mehr fällt das
freiwillige Engagement ab, dass sich Eingetriebener sich um einen Job kümmert, der mehr bietet,
als was EintreiberInn erwartet.