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Hallo Forum,
kurz die Daten:
das große Kind ( wird im März 17 ) hat 2017 den Schulabschluß ( Werkrealschule ).
Kontakt wurde schriftlich und gerichtlich vom Kind nicht gewünscht, der neue Freund der Ex
ist schon der "neue" Vater. Das ist schon eine mehrere Jahre alte Geschichte, Entfremdung besteht schon lange
auf beiden Seiten. Doch das soll nicht das Thema sein:
Wie bekomme ich Auskunft was dann nach dem Schulabschluß mit dem Kind weitergeht?
Der jetzige Klassenlehrer hat mir erzählt, quasi auf dem Schulflur, das Kind besteht ohne Probleme den
Werkrealschulabschluß. Doch was dann kommt weiß er natürlich auch nicht.
Wielange darf ein Kind nach dem Schulabschuß "abhängen" und nichts machen? Ich frage das vor dem Hintergrund des Unterhalts.
Bezahle ich also weiterhin ganz normal den KU für das Kind weiter?
Ich frage lieber schon jetzt obwohl bis zum Schulabschluß noch hin ist aber ich möchte vorbereitet sein.
Danke Euch allen.
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12-12-2016, 15:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-12-2016, 15:57 von Simon ii.)
Erste Antwort: NIX, einfach weiterzahlen!
Genauere Antwort: Du müßtest, wenn Du etwas am KU ändern möchtest, zeitgleich mit dem Abschluß eine Auskunft von dem Kind anfordern, wie der weitere Ausbildungsweg aussehen wird.
Wenn er eine Ausbildung z.B. im Dualen System macht und etwas Lohn bekommt, würde das zumindest theoretisch Deine KU-Pflicht mindern.
In der Praxis wird das Problem bestehen, dies rechtzeitig durchsetzen zu können.
Simon II
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Hallo Simon i i
vielen Dank für Deine nette Antwort. Ich dachte mir das schon in die Richtung, wollte mich nur nochmal rückversichern.
Dann kommt für mich halt die übliche Volljährigen Unterhalt Problematik.
Zitat von p:
Du gibts einen Tag vor dem Geburtstag einen an das Kind adressierten Brief in den Briefkasten zur Post. Darin gratulierst du ihm zum Geburtstag, schreibst dass sich mit dem heutigen Tag auch der Unterhalt ändert und du bereit bist, ihm weiter etwas zu zahlen. Dazu benötigst du zwingend seine Kontonummer, denn der Unterhalt darf schuldbefreiend nur noch direkt an den Berechtigten gezahlt werden und eine aktuelle Schulbescheinigung sowie Angaben samt Nachweis über das Einkommen der Mutter und seine Eigenes sofern vorhanden, um die Haftungsquote berechnen zu können. Die muss er innerhalb nächsten 14 Tage schicken.
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Volljährig ist er ja noch nicht, somit bleibst du alleine unterhaltspflichtig. Ausser, er zieht von der Mutter weg.
Monatelange "Orientierungsphasen" (=rumgammeln, nichts tun aber Unterhalt kassieren) gibts nicht. Die kann er mit einem Aushilfsjob überbrücken.
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(12-12-2016, 15:56)Simon ii schrieb: ...
Genauere Antwort: Du müßtest, wenn Du etwas am KU ändern möchtest, zeitgleich mit dem Abschluß eine Auskunft von dem Kind anfordern, wie der weitere Ausbildungsweg aussehen wird.
...
In der Praxis wird das Problem bestehen, dies rechtzeitig durchsetzen zu können.
Simon II
Was wäre dann möglich? Eine Auskunftsanforderung geht doch nur gerichtlich oder?
Hat Simon recht oder ließe sich was machen?
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(12-12-2016, 18:09)p__ schrieb: Volljährig ist er ja noch nicht, somit bleibst du alleine unterhaltspflichtig. Ausser, er zieht von der Mutter weg.
@karlderkurze
Wenn er volljährig wird, ändert sich so einiges. U.a. wird das Kindergeld voll angerechnet.
Steht alles in der faq
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Hallo blue,
was würde sich denn ändern wenn der volle Kindergeldbetrag angerechnet würde?
Bisher bezahle ich 355 Euro Mindestunterhalt. Kann ich dann einfach den vollen KG Betrag abziehen?
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Wenn das Kind 18 wird, ändert sich alles! Dann darf die Mutter des Kindes sich
bgzl. ihres Einkommens auch ausziehen.
Das mißfällt so einigen Übermüttern...
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Na das wird ja spannend, ich mach doch mal eine Beispielrechnung:
326 Euro ( Unterhalt ab 18 ) minus 85 Euro ( 2. Hälfte des Kindergeldes ) ergibt einen Zahlbetrag von 241 Euro.
Dieser Betrag wird dann gequotelt auf beide Elternteile.
Richtig gerechnet?
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Die 326€ sind schon der Zahlbetrag, da ist schon das volle Kindergeld abgerechnet.
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(12-12-2016, 18:55)blue schrieb: Wenn er volljährig wird, ändert sich so einiges. U.a. wird das Kindergeld voll angerechnet.
Steht alles in der faq
Das Problem bei der Sache ist, daß das Kind noch nicht volljährig ist, denn - wenn ich richtig gelesen habe - wird es erst im März 2018 (!) volljährig.
Es ist also aktuell noch privilegiert und somit ist die Durchsetzung einer KU-Minderung wahrscheinlich deutlich schwieriger bis fast unmöglich.
Simon II
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(13-12-2016, 12:17)Simon ii schrieb: ... erst im März 2018 (!) volljährig.
... KU-Minderung ... unmöglich.
Simon II
Ja du hast natürlich recht,,, Mitllerweile bin ich auf dem Stand das ich einfach immer zu spät dran war mit Überlegungen...
Ex war immer besser informiert.
Meine Überlegung war halt die sogenannte Rumgammelzeit vom Abschluß der Schule bis zur Volljährigkeit ...
Wenn nun gar nichts kommt an Informationen vom Kind wie es die Zeit überbrückt, wie komme ich dann an diese Informationen?
So wie ich dich verstehe bleibt da gar nichts übrig als halt tapfer weiter Unterhalt bezahlen.
@ bubi
Danke für die Info, wäre ja zu schön gewesen. Aber die 326 werden doch gequotelt?
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Du hast #4 gelesen?
Informationen bekommt man, indem man sie zunächst mal einfordert. Werden sie verweigert, ist das ein Alarmzeichen und sehr wahrscheinlich der Versuch, rumgammeln zu verbergen. In diesem Fall muss eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts durch dich folgen.
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(13-12-2016, 17:14)karlderkurze schrieb: Wenn nun gar nichts kommt an Informationen vom Kind wie es die Zeit überbrückt, wie komme ich dann an diese Informationen?
- Brief an die KM per Einschreiben mit Rücksendung mit der Auskunftsaufforderung. Dabei Fristsetzung von 14 Tagen.
- Kommt nichts, einen RA schreiben lassen (Kosten für einen Brief vorher abklären). Auch hier Fristsetzung von 14 Tagen.
- Kommt immer noch nichts, SOFORT Antrag bei Gericht auf Auskunft stellen (ob Du dazu einen RA brauchst, weiß ich nicht. Da können andere Foristen vielleicht etwas dazu sagen).
Fazit: Entweder handelst Du schnell und entschlossen (!!!) - oder Du läßt es sein!
Wenn Du mit Halbheiten anfängst, hast Du von vorneherein verloren.
Simon II
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Zitat von p: (etwas abgeändert)
Du gibts einen Tag vor dem Schulabschluß einen an das Kind adressierten Brief in den Briefkasten zur Post ( per Einschreiben ). Darin gratulierst du ihm zum Schulabschluß, schreibst dass sich mit dem heutigen Tag auch der Unterhalt ändert wenn er nur rumgammelt und du bereit bist, ihm weiter etwas zu zahlen, wenn er dir Informationen über seinen weiteren geplanten Werdegang zukommen läßt. Dazu benötigst du zwingend eine aktuelle Schuiabschlußbescheinigung sowie Angaben einer weiteren Schule oder Berufsausbildung. Die muss er innerhalb nächsten 14 Tage schicken.
Richtig so?
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(13-12-2016, 19:32)karlderkurze schrieb: Richtig so?
Jaein!
Meiner Meinung nach ist Dein Ansprechpartner die KM, solange das Kind noch NICHT das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Das heißt: Wenn das Kind 17 Jahre alt ist UND in diesem Alter die Schule beendet, solltest Du m.E.n. so vorgehen, wie ich weiter oben beschrieben habe.
Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist es richtig, so zu verfahren, wie p es beschrieben hat.
Was ist denn nun Sache bei Dir?
Simon II
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(13-12-2016, 18:06)Simon ii schrieb:
- Brief an die KM per Einschreiben mit Rücksendung mit der Auskunftsaufforderung. Dabei Fristsetzung von 14 Tagen.
- Kommt nichts, einen RA schreiben lassen (Kosten für einen Brief vorher abklären). Auch hier Fristsetzung von 14 Tagen.
- Kommt immer noch nichts, SOFORT Antrag bei Gericht auf Auskunft stellen (ob Du dazu einen RA brauchst, weiß ich nicht. Da können andere Foristen vielleicht etwas dazu sagen).
Simon II
Ja okay ich mach dann Deine Schritte
Aber erst wenn der Schulabschluß ansteht, denn ich weiß ja bis jetzt nur die Sache das das Kind halt diese Schule besucht.
Das ist die Sache was grad so ansteht.
Keine halben Sachen... Die Sache von p kommt halt dann bei Volljährigkeit.
Also halt ich die Füße still bis zum letzten Schultag ( hab ich Dich so richtig verstanden?)
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-12-2016, 20:46 von Simon ii.)
(13-12-2016, 20:32)karlderkurze schrieb: Also halt ich die Füße still bis zum letzten Schultag ( hab ich Dich so richtig verstanden?)
Willst Du wirklich meine ehrliche Meinung hören?
Laß es sein!
Deine Fragen zeigen mir, daß Du nicht die Mentalität hast, einen möglichen Konflikt konsequent durchzuziehen.
Zahl einfach, bis das Kind 18 ist, und mache es dann so, wie p es vorgeschlagen hat.
Simon II
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Meine Guete, mach Dir doch nicht so einen Stress fuer die paar Monate bis zum 18. Geburtstag! Danach zieh es halt richtig durch und gut ist.
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(13-12-2016, 20:45)Simon ii schrieb: Laß es sein!
Jedenfalls wird er nicht auf die Weise weiterkommen, die er in diesem Thread vorlegt.
Als Vater hilft einem niemand, wenn man von Foren wie diesem absieht, die auch nur hobbymässig helfen können. Man muss selbst Aktivität entwickeln, Informationen sammeln, Schritt für Schritt vorgehen, konzentriert und fokussiert. Das muss von innen heraus kommen und darf sich nicht auf einen Führer verlassen, der einem sagt "tu das jetzt, tu jenes anschliessend". Aber hier hat er nicht einmal die mundgerecht vorgelegten Informationen in Thread und faq aufgenommen.
Gehen wir es noch einmal ganz langsam durch.
Das Kind ist nicht volljährig, also sind alle Regelungen bezüglich Volljährigenunterhalt irrelevant. Das steht alles schon im Thread, man muss es halt auch lesen, anonsten schätzt das die Arbeit der freiwilligen Berater recht gering. Im Gegensatz um Volljährigenunterhalt gibts nur einen Pflichtigen, hier den Vater, der zahlt allein. Höhe: siehe Düsseldorfer Tabelle. Anders wird es nur, wenn das Kind auszieht und nicht mehr bei einem Elternteil wohnt. Davon war in vorliegedem Fall nicht die Rede, also lassen wir das beiseite bis es passiert.
Das Kind muss Auskunft geben über den Fortgang seiner Ausbildung. Auskunft = Informationen plus Nachweise (z.B. Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag...). Da es nicht volljährig ist, muss diese Pflicht zur Auskunft von der Sorgeberechtigten wahrgenommen werden. Die Aukunft ist auf Aufforderung durch den Unterhaltspflichtigen zu geben und kommt nicht von selbst. Wird sie verweigert, muss der Unterhaltsberechtigte klagen. Mit Anwalt, da Anwaltspflicht herrscht. Er klagt auf Herabsetzung des Titels auf Null, da keine Nachweise einer Ausbildung geliefert wurden.
Das Kind hat ferner die Pflicht, seine Ausbildung zügig zu betreiben. Es hat das Recht, monatelang rumzugammeln, aber nicht das Recht, sich das mit Unterhalt bezahlen zu lassen. Wer keine Ausbildung macht, kriegt keinen Unterhalt. Das ist nicht nur bei Volljährigen, sondern auch bei Minderjährigen so. Wartenzeiten sind mit Ferienjobs zu überbrücken.
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(13-12-2016, 23:14)p__ schrieb: Die Aukunft ist auf Aufforderung durch den Unterhaltspflichtigen zu geben und kommt nicht von selbst. Wird sie verweigert, muss der Unterhaltsberechtigte klagen. Mit Anwalt, da Anwaltspflicht herrscht. Er klagt auf Herabsetzung des Titels auf Null, da keine Nachweise einer Ausbildung geliefert wurden.
Nur so nebenbei. Nicht vergessen, dass Muddi ebenso zur Auskunft aufzufordern ist!
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Wieso das? Nochmal: Es geht hier nicht um Volljährigenunterhalt und das Kind ist auch nicht bei Mutti ausgezogen. Der alleinige Unterhaltspflichtige ist und bleibt bis zum 18. Geburstag der Vater. Allenfalls ist die Mutter aufzufordern, über das Einkommen des Kindes Auskunft zu geben. Wenn es zum Beispiel eine Ausbildung macht mit Ausbildungsvergütung.
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(14-12-2016, 19:44)p__ schrieb: Wieso das? In diesem Fall "noch" nicht, ist schon klar! Jedoch sollte man vorbereitet sein, wenn das Kind dann 18 wird.
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(13-12-2016, 20:45)Simon ii schrieb: Willst Du wirklich meine ehrliche Meinung hören?
Laß es sein!
Deine Fragen zeigen mir, daß Du nicht die Mentalität hast, einen möglichen Konflikt konsequent durchzuziehen.
Zahl einfach, bis das Kind 18 ist, und mache es dann so, wie p es vorgeschlagen hat.
Simon II Dein Beitrag zeigt mir, daß du ziemlich verbittert und vergrätzt bist und den Einzelkämpfer darstellt, der keine Fragen stellt.
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(15-12-2016, 00:07)karlderkurze schrieb: Dein Beitrag zeigt mir, daß du ziemlich verbittert und vergrätzt bist und den Einzelkämpfer darstellt, der keine Fragen stellt.
Sagen wir es anders: Ich fühle mich nicht in der Lage, Dir Deine Fragen so zu beantworten, wie ich die Empfindung habe, daß Du es von mir erwartest.
Simon II
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