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Hallo,
kann der Kindesunterhalt für das zweite minderjährige Kind bei der Bereinigung des Einkommens für das erste Kind angesetzt werden und umgedreht, [wenn die Kinder in unterschiedlichen Modellen betreut werden (erstes Kind: Wechselmodell, zweites Kind Residenzmodell)]? Danke.
Ich bin Arbeitnehmer und zahle 10% meines Bruttoeinkommens Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag an eine PKV. Vom Bruttoeinkommen bei gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten werden etwa 18% bereinigt. Werde ich nun für meine niedrigen PKV-Beiträge mit höherem Kindesunterhalt bestraft oder kann ich in Bezug auf Gleichbehandlungsgrundsätze generell 18% abziehen?
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Nur die tatsächlich gezahlten Beiträge sind abziehbar. Also: Ja, du wirst für niedrige Beiträge mit höherem Unterhalt bestraft.
Beide Kinder sind gleichrangig zu behandeln. Kindesunterhalt verliert nicht an Rang wegen eines Betreuungsmodells. Ich vermute, du willst deine Kosten für das Wechselmodell-Kind in Anrechnung bringen? Ein entsprechendes Urteil ist mir nicht bekannt, aber es wird sicherlich so sein, dass bei einem Wechselmodell-Kind, für das kein weiterer gegenseitiger Barunterhalt fliesst, 50% des Betrags an "Zahlung" zählen, die fällig wäre, wenn es ein Residenzmodell-Kind wäre für das du zahlst. Uff, hoffentlich hab ichs klar genug formuliert.
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Wie ist es, wenn es zwei Residenzmodellkinder sind?
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Die zählen gleich. Bereinigtes Nettogehalt nehmen, für jedes Kind in Düsseldorfer Tabelle nachsehen, zahlen was Unterhalt Kind 1 + Unterhalt Kind 2 ergibt.
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Weitere Posten, die Du abziehen kannst:
- 4% vom Brutto-Gehalt als Altersvorsorge, sofern Du entsprechende Sparverträge vorweisen kannst,
- alle Kosten, die Du hast, um Deine Arbeit ausführen zu können (z.B. Fahrtkosten 30 Cent pro gefahrenen km für die ersten 30 km, danach 20 Cent).
Simon II
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20-04-2017, 17:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-04-2017, 17:47 von Linum.)
Frage war, ob ich mein Einkommen mit den Kindesunterhaltskosten für das zweite Kind bereinigen kann, denn dieses Geld steht mir doch nicht zur Verfügung.
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Nein und nochmal: Die zählen gleich. Wenn du den Unterhalt für Kind 1 abziehen dürftest, würde weniger für Kind 2 rauskommen. Das wäre eine Ungleichbehandlung.
Unterhalt vorher abziehen geht nur, wenn die Unterhaltsberechtigten in verschiedenen Rängen stehen. Wenn du auch für die Mutti pflichtig wärst, darf die sich erst an deinem Geld bedienen, wenn die Kinderlein ihren Unterhalt haben.
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(20-04-2017, 16:41)Simon ii schrieb: - 4% vom Brutto-Gehalt als Altersvorsorge, sofern Du entsprechende Sparverträge vorweisen kannst Hier kann auch die Tilgung für selbstgenutztes Wohneigentum angesetzt werden oder der Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
Ein JA hier akzeptiert auch, dass man regelmäßig Geld auf ein gesondertes Konto überweist.
Wichtig zum Geltendmachen ist meist auch eine Selbstbehalterhöhung durch die erhöhten Wohnkosten wegen Umgang bzw. WM-Kind. D.h. die den für 1Person angesetzten Ansatz von 380€ in der DüssTab übersteigenden Mietkosten.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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24-04-2017, 09:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-04-2017, 09:21 von L3NNOX.)
(20-04-2017, 20:12)sorglos schrieb: Ein JA hier akzeptiert auch, dass man regelmäßig Geld auf ein gesondertes Konto überweist.
"Mein" JA hat jetzt auch meinen Bausparvertrag als Altersvorsorge akzeptieren müssen, nachdem ich auf folgendes BGH Urteil hinwies:
BGH Az. XII ZR 22/10 vom 11. Januar 2012
Zitat:"Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich zuzubilligen, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben. Dementsprechend muss beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821; BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff.). Dabei ist es unerheblich, in welcher Weise die zusätzliche Altersvorsorge erfolgt. Auch wenn durch die Entschuldung von Immobilien weiteres Vermögen mit dem Ziel der Erlangung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gebildet wird, ist dies grundsätzlich als besondere Form der zusätzlichen Altersversorgung berücksichtigungsfähig (BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27).“
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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Zitat:Wichtig zum Geltendmachen ist meist auch eine Selbstbehalterhöhung durch die erhöhten Wohnkosten wegen Umgang bzw. WM-Kind. D.h. die den für 1Person angesetzten Ansatz von 380€ in der DüssTab übersteigenden Mietkosten.
Gilt dies auch wenn man noch ein Kind aus erster Beziehung hat was komplett bei einem lebt? Ich muss hier auch ein zusätzliches Zimmer unterhalten. Und falls ja, über welche Summen sprechen wir hier?
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