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(25-04-2017, 10:48)p__ schrieb: Da sind unheimlich viele offene Fragen, so dass du das weitere Vorgehen am Besten mit einem Anwalt klärst. An welchem Gericht warst du zuletzt überhaupt? An einem Landgericht oder schon Oberlandesgericht?
Nur in paar grundsätzliche Punkte: Strafen kommen alle auch ins Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus diesem Register. Da steht aber nicht alles drin. Nicht drin stehen zum Beispiel, obwohl es im Bundeszentralregister sehr wohl drinsteht:
- erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze sind
...
Landgericht war es. Mein RA meint ich habe zu zahlen, keine weiteren Möglichkeiten. Wobei ich mir gut vorstellen kann, dass er aus Faulheit oder angenommenen Finanzschwäche von mir etwas verschweigt. Ich denke da an die ganz hohen Instanzen wie Bundesgerichtshof oder Verfassungsgericht. Ja, mit sind die Promillen-Raten für die Anträge dort bekannt. Aber die Frage ob §1579 BGB überhaupt gilt oder ersatzlos gestrichen werden soll finde ich schon spannend. Die hohen Richter sollten sie klären
Ich habe 150 Tagessätze bekommen. Offen ist immer noch die Frage mit der Vollstreckung. Kann ich zum Beispiel bei der Passkontrolle angehalten werden? Kann ich ersatzweise in den Bau kommen, wenn ich nicht zahle?
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(25-04-2017, 12:31)CheGuevara schrieb: Wenn Ex bei jemand anders lebt, dann entsteht dort doch eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft.
Dann ist zwar der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht verwirkt aber der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ist nicht mehr gefährdet, also kein Fall mehr fürs StGB? Das Gericht meinte erst nach 2 Jahren gilt die Lebensgemeinschaft als verfestigt. Diese Dauer ist nirgends geschrieben, ist halt eine Sitte, wie üblich in einem Rechtsstaat.. Diese 2 Jahren ist eine Messlatte aus dem Zivilrecht, aber die Strafrichterin hat es nicht weiter gestört
(25-04-2017, 12:31)CheGuevara schrieb: Warum konnte Ex nicht arbeiten und ihren eigenen Lebensbedarf verdienen?
An sich ist mir der 170er bisher nur wegen KU bekannt. Aus dem Wortlaut würde er auch für TU gelten, bist wohl der einzige "Anwendungsfall"!
In meinem Fall geht es hauptsächlich (zu 75%) um TU. Nicht betitelten TU!
Warum die Exe nicht gearbeitet hat? Sie hat schon gearbeitet, aber schwarz in der Gaststätte des Neuen. Ich konnte nur eine Monatszahlung in die Rentenkasse nachweisen.
Bei den Gericht hat sie immer angegeben, sie wolle ein Zweitstudium machen. Das erste hat sie paar Monate nach der Trennung abgeschlossen. Ich will jetzt nicht über die Sinnhaftigkeit dieser Idee diskutieren, aber beide Gerichte haben sich (meistens mit etwas Skepsis) zufrieden gegeben
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(25-04-2017, 19:40)FreiHerr schrieb: Diese 2 Jahren ist eine Messlatte aus dem Zivilrecht, aber die Strafrichterin hat es nicht weiter gestört
Das ist einer der offenen Punkte. Mir kommt das alles sehr seltsam vor. Aber lohnt sich die Diskussion denn noch? Kannst du denn noch Revision einlegen?
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Die Revision ist auch durch.
Ob sich diese Diskussion lohnt? Ich finde schon... Zumindest könnte sie für die anderen interessant sein.
Mich interessieren nur die Folgen: Vollstreckung, Führungszeugnis, evtl. weitere Instanzen
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Zumindest ist jetzt klar, dass eine Diskussion um die Revisionsbegründung in deinem speziellen Fall nichts mehr bringt. Die Frage nach dem Führungzeugnis wurde bereits beantwortet. 150 Tagessätze tauchen sowohl im Bundeszentralregister als auch im Führungszeugnis auf - ja, bist bist vorbestraft.
Geldstrafen werden selbstverständlich auch per Gerichtsvollzieher eingetrieben. Kann er nicht genug pfänden, wird gemäss § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ein Tagessatz = 1 Tag Gefängnis. Du hast keine Wahl zwischen zahlen und ins Gefängnis gehen. Kein Geld eintreibbar = Du musst ins Gefängnis. Geld eintreibbar = Strafzahlung.
Instanzen haben sich erledigt. Revisionsfrist ist vorbei. Du bist rechtkräftig verurteilt. Berufung (den Unterschied zwischen Revision und Berufung erkläre ich jetzt nicht, Google ist dein Freund) geht sowieso nur bei Amtsgerichtsurteilen.
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25-04-2017, 21:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-04-2017, 21:22 von FreiHerr.)
Ok, danke für die Erklärung
Noch paar Zusatzfragen:
- wie ist die Mechanik dieser Vollstreckung bzw. Verhaftung? Also, ich zahle nicht, bin im Ausland. Ich könnte sehr gut Deutschland meiden, allerdings wird es schwer dasselbe mit Schengen zu tun. Falls ich nicht zahle, wird ein Haftbefehl erlassen? Automatisch? Wenn ein Haftbefehl erlassen wird, gilt er nur in DE oder an den Schengen-Grenzen (SIS) auch?
Wenn ich doch irgendwo gefasst werde, kann ich dann zahle um nicht in Gefängnis zu kommen? Also quasi Handeln....
Lohnt es sich überhaupt weiter KU zu zahlen? Ich meine, wenn ich nicht vorhabe die Strafe zu bezahlen
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Was passiert wenn ich ab jetzt zum Beispiel 100€ KU zahle und 100€ an die Justizkasse?
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Eine Freiheitsstrafe führt selbstverständlich zu einem Haftbefehl. Glaubst du, dass die drauf warten, dass du freiwillig kommst :-) ? Ein nationaler Haftbefehl wird auch im Schengen-Raum angewendet. Wenn du nicht gefasst wirst, gibts eine Vollstreckungsverjährung.
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29-04-2017, 22:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-04-2017, 22:38 von FreiHerr.)
1. Bei nicht-Zahlen in meinem Fall kommt automatisch ein Haftbefehl. Auch dann , wenn ich KU zumindest teilweise weiter bediene
2. Dieser Haftbefehl ist automatisch ein EU-Haftbefehl
Richtig? Scheint sich einiges geändert zu haben, in der letzten Zeit. Ich dachte die Haftbefehle bei Unterhaltssachen gelten nicht europaweit. Oder galt es für die Fahndungen, wegen Adressfeststellung?
Kann man die beiden oberen Punkte irgendwo verifizieren? Auf meinen Anwalt ist hier kein Verlass, ein Volldepp
Was passiert, wenn ich jetzt keinen KU mehr zahle, da ich nur Mittel für die Raten-Zahlung der Geldstrafe habe?
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Ich habe mir das Urteil nochmals angeschaut. Es bleibt bei "Unterhaltspflichtsverlätzung in 2 Fällen" - so wird es auch im Führungszeugnis stehen. Obwohl genug Geld da war für den KU. Zwar aus Pfändungen, aber immerhin. Über 100% DDT
Die Staatsanwältin meinte im Gerichtssaal diese Zahlungen "zählen nicht", da nicht freiwillig. Die Richterin war anscheinend auch dieser Meinung. Das Geld wurde, wenn überhaupt, für den Schuldenabbau beim TU angerechnet. Mein Verweis aus einen § aus BGB, wonach KU vorrängig zu bedienen ist, blieb irgendwie unbeachtet...
Echt skandalös diese Geschichte.
Was meint Ihr, soll ich noch mit BGH (und evtl. EGMR) probieren? Oder sein lassen?
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Ich dachte, die Revisionsfrist sei längst vorbei?
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