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BGH , Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 415/16 Grenzen des Anspruchs auf AU
#1
Ein, wie ich finde, positives Urteil:

BGH zu Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt



Zitat: BGH zu Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt
  • zu BGH , Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 415/16
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fall mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen. Im entschiedenen Fall erachtete er die Inanspruchnahme eines Vaters auf Ausbildungsunterhalt für ein Medizinstudium seiner zu Studienbeginn fast 26-jährigen Tochter für unzumutbar, weil dieser mit der Aufnahme eines Studiums nicht mehr rechnen musste und bereits schützenswerte finanzielle Dispositionen getroffen hatte (Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16).

Tochter nimmt nach Lehre mit 26 Jahren Medizinstudium auf
Das Antrag stellende Land nimmt den Antragsgegner auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch, nachdem es dessen Tochter BAföG-Vorausleistungen gewährt hatte. Die im November 1984 geborene nichteheliche Tochter erwarb 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Ab dem Wintersemester 2004/2005 bewarb sie sich im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Medizinstudienplatz. Nachdem ihr kein solcher zugewiesen worden war, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 erfolgreich abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in dem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 wurde ihr schließlich ein Studienplatz zugewiesen. Seitdem studiert sie Medizin.

Tochter hatte nach Abitur nicht auf Schreiben des Vaters zum Unterhalt reagiert    
Im September 2011 erhielt der Vater durch die Aufforderung des Studierendenwerks zur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Per Brief hatte er ihr 2004 nach dem Abitur – dessen erfolgreiche Ablegung er annahm – mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sich seine Tochter bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er die Unterhaltszahlungen für seine Tochter ein. Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Landes wies das Oberlandesgericht zurück (FuR 2017, 94). Anschließend legte das Land Rechtsbeschwerde ein.

BGH: In Abitur-Lehre-Studium-Fällen enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte erforderlich
Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasse der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Geschuldet werde danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Ein einheitlicher Ausbildungsgang in diesem Sinn könne auch dann gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sogenannte Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssten die einzelnen Ausbildungsabschnitte jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Die praktische Ausbildung und das Studium müssten sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.

Zumutbarkeit der Zahlung von Ausbildungsunterhalt maßgeblich
Wie der BGH weiter ausführt, ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch zudem vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden, wobei ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes unschädlich sei. Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfalle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Unterhaltspflicht richte sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist.

Alter des Auszubildenden kann Unterhaltspflicht entgegenstehen
Dies werde nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch davon, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt, so der BGH. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehöre, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern werde. Eine Unterhaltspflicht werde daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung sei. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen voraussetze, könne es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.

Inanspruchnahme des Vaters hier unzumutbar
Laut BGH bestand danach im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch mehr. Allerdings sei das Studium nicht allein wegen der Abiturnote unangemessen. Entstünden bei einem mit Numerus Clausus belegten Studiengang notenbedingte Wartezeiten, könne das lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss. Auch fehle insbesondere nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, weil die Tätigkeit im erlernten Beruf lediglich der Überbrückung der zwangsläufigen Wartezeit diente. Die Inanspruchnahme des Vaters sei aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls hier unzumutbar, selbst wenn er während der Lehre seiner Tochter nicht für ihren Unterhalt aufkommen musste.

Vater musste nicht mehr mit Studium rechnen und traf schützenswerte finanzielle Dispositionen
Denn bei dem Alter der Tochter von fast 26 Jahren bei Studienbeginn habe der Vater typischerweise nicht mehr ohne weiteres mit der Aufnahme eines Studiums seiner Tochter rechnen müssen. Entsprechend habe er im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu müssen, verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen (kreditfinanzierter Eigenheimkauf, Konsumentenkredite) getroffen. Dieses Vertrauen sei im vorliegenden Fall auch schützenswert, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte.

Simon II
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#2
http://m.faz.net/aktuell/finanzen/meine-...98724.html

Ist zwar “nur“ ein Sonderfall ... aber immerhin.
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