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Ändern eines gerichtlichen Vergleichs
#26
So, nachdem der erste Brief zurück kam und der zweite nun endlich zugestellt werden konnte, ist die Frist erstmal rum gewesen. Wie natürlich nicht anders zu erwarten war, hat Madame die Frist voll auslaufen lassen. Erst einen Tag später kam von Ihrem Anwalt ein Schreiben, mit den Anforderungen von Steuerbescheiden (die ich nicht mehr mache) und Gehaltszetteln von einem Jahr. Nun, damit habe ich erstmal noch kein Problem, da ich ja 1,5 Jahre unter dem Existensminimum gelegen habe.
Er schreibt logischer weise weiter, dass bis zur einreichung der Unterlagen seine Mandantin keine Veranlassung sieht von dem damaligen Vergleich abzusehen.

Da ich leider keinem Anwalt mehr über dem weg traue frage ich mal zusätlich bei euch nach
1) Würdet Ihr
a) gar keinen Kindesunterhalt zahlen, bis ein Gerichtstermin stattfindet
b) so viel zahlen, dass mir 1079 € bleiben
c) den Mindestunterhalt zahlen
d) den vollen KU zahlen, obwohl ich dann immernoch bei verbleibenden 660€ detlich drunter wäre

2) Mein Anwalt meint, dass er die Berechnung auf 100% DDT bekommt. Kann ich einen "Gerichtlich geschlossenen Vergleich" überhaupt nicht mehr loswerden? Sprich, da sich seit dem Vergleich alles grundlegend geändert hat und die Entfremdung abgeschlossen ist, kann ich da nicht dem Gericht sagen, dass ich keinem Vergleich mehr zustimme und der Kuttenträger einfach berechnen soll?
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#27
1) Nur dann nichts zahlen, wenn mir eine Pfändung wehtun würde. Denn die wird bei Nichtzahlung kommen. Was im Titel steht, muss gezahlt werden, der Rest kann vollstreckt weren. Dein Weg sollte also nach wie vor Richtung Titeländerung gehen. Probiert werden kann, einen Gerichtsantrag unter sofortiger Aussetzung der Vollstreckbarkeit zu beantragen. Genau das ist für solche Fälle vorgesehen und genau das ignorieren die Robenständer fast immer, wie wenn es das gar nicht geben würde.

2) Nochmal, denn da hat sich nichts geändert: Ein Titel besteht. Herrührend aus einem früheren Vergleich. Du möchstest das geändert haben. Also fragst du lieb und brav den Unterhaltsgläubiger: Lieber Gläubiger, ich kann nicht mehr so viel zahlen, ich möchte gerne den Titel auf XYZ EUR ändern. Stimmst du zu? Wenn er "Ja" sagt: Alles kein Problem mehr. Dein Anwalt sagt dir, wie man das dann rechtsfest macht. Ist ganz einfach.

Wenn er "Nein" sagt: Tja, dann musst eine Änderung erzwingen. Das macht man vor Gericht. Dein Anwalt stellt einen entsprechenden Gerichtsantrag für dich. Man trifft sich vor Gericht. Vielleicht sagt der Richter "nö" zu deinem Antrag, vielleicht sagt er "ok", vielleicht sagt er "wie wärs mit einem Kompromiss, wenn sich die Parteien vergleichen?". Und dann sagst du eben deinerseits "nö". Der Richter wird dann einen Beschluss fassen. Das kann Vorteile oder Nachteile haben. Häufig mehr Vorteile wie Nachteile. Du bist nicht gezwungen, einen Vergleich einzugehen.

Ist dir dieser Mechanismus klar geworden?
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#28
(19-01-2017, 10:56)p__ schrieb: Wenn er "Nein" sagt: Tja, dann musst eine Änderung erzwingen. Das macht man vor Gericht.
Soweit ist das klar.

(19-01-2017, 10:56)p__ schrieb: Vielleicht sagt der Richter "nö" ... vielleicht .. "ok", vielleicht sagt er "wie wärs mit einem Kompromiss, wenn sich die Parteien vergleichen?". Und dann sagst du eben deinerseits "nö". Der Richter wird dann einen Beschluss fassen. Das kann Vorteile oder Nachteile haben. Häufig mehr Vorteile wie Nachteile. Du bist nicht gezwungen, einen Vergleich einzugehen.
Ob ich das richtig verstanden habe, darüber bin ich mir nicht ganz im klaren. 2014 wurde ich von meinem Anwalt zu einem Vergleich "beraten". Ich ging davon aus, dass dieser wohl für alle Zeit geschlossen wurde und dieser nur dahin gehend abgeändert werden könne, wenn sich Inhaltliche Dinge geändert hätten; wie z.B. Damals vermögend heute Einnahmen unterhalb des Existensminimums.

Der Part wäre für mich ja schon klar.
Für mich stellt sich die Frage, ob ich heute trotz damaligen Vergleich heute die Chance dazu habe einfach "nö" zu sagen und den Richter dann auf eine Berechnung zu drängen.
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#29
Es ist doch recht einfach, Du schickst der Gegenseite die Unterlagen aus denen hervorgeht, dass Du nur Summe X zahlen kannst und bittest um Zustimmung. Stimmen die dem nicht zu, musst Du eben vor Gericht gehen.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#30
(19-01-2017, 13:12)fragender schrieb: . Ich ging davon aus, dass dieser wohl für alle Zeit geschlossen wurde und dieser nur dahin gehend abgeändert werden könne, wenn sich Inhaltliche Dinge geändert hätten; wie z.B. Damals vermögend heute Einnahmen unterhalb des Existensminimums.

Der Vergleich kann geändert werden, wenn

1. Du und der Unterhaltsgläubiger beide sich untereinander einigen, dass er geändert wird. Man schüttelt sich die Hände und machts ein paar Formalien amtlich. Fall gelöst!

ODER

2. Vor Gericht durch einen Beschluss oder einen neuen Vergleich das Ergebnis ist, dass er geändert wird.

Bevor du zu 2) voranschreiten musst, musst du 1) versuchen. Denn sonst sagt der Richter in 2): "Sagen sie mal, haben sie überhaupt mal Frau XY vorher gefragt, ob sie vielleicht freiwillig einer Änderung zustimmt, bevor sie hier gleich die Gerichtsbarkeit bemühen?"

Wenn du gar nix machst, gilt der Vergleich weiter. Wenn du 2) machst und der Richter sagt "nö, das stimmt schon so", dann auch.

Wie gut deine Chancen jetzt vor Gericht sind, ist eine Glaskugelfrage. Wüsste man das immer so genau, wären die meisten Verfahren überflüssig. Wer führt schon ein Verfahren, bei dem er schon vorher weiss dass er verliert?
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#31
So, weiter geht es.

Mein Anwalt hat mir einen Entwurf zugesandt, welchen er dem Gericht schicken wollte. Ich war mit einigen Formulierungen nicht ganz einverstanden. Daraufhin meinte er dieses:
"Eine Beschränkung bis auf das 18. Lebensjahr ist rechtlich nicht möglich. Dies benötigen wir aber auch nicht. Denn die Mutter darf mit Eintritt des 18. Lebensjahres nicht mehr vollstrecken. Es muss eine Titelumschreiben auf das Kind erfolgen. Daher wird Ihr Ziel automatisch eintreten und gewährleistet sein.

Die 105% müssen wir aus rechtlichen Gesichtspunkten mit aufnehmen in den Antrag. Dies ist auch kein Vergleichsangebot sondern das was uns zusteht. Sprich die Reduktion der bisherigen Unterhaltsverpflichtung. "
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#32
(27-03-2017, 14:49)fragender schrieb: "Eine Beschränkung bis auf das 18. Lebensjahr ist rechtlich nicht möglich. Dies benötigen wir aber auch nicht. Denn die Mutter darf mit Eintritt des 18. Lebensjahres nicht mehr vollstrecken. Es muss eine Titelumschreiben auf das Kind erfolgen. Daher wird Ihr Ziel automatisch eintreten und gewährleistet sein.

Echt?

Wo hat er denn das her?


(27-03-2017, 14:49)fragender schrieb: Die 105% müssen wir aus rechtlichen Gesichtspunkten mit aufnehmen in den Antrag. Dies ist auch kein Vergleichsangebot sondern das was uns zusteht. Sprich die Reduktion der bisherigen Unterhaltsverpflichtung. "

Klingt vernünftig.

Simon II
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#33
(27-03-2017, 15:00)Simon ii schrieb:
(27-03-2017, 14:49)fragender schrieb: "Eine Beschränkung bis auf das 18. Lebensjahr ist rechtlich nicht möglich. Dies benötigen wir aber auch nicht. Denn die Mutter darf mit Eintritt des 18. Lebensjahres nicht mehr vollstrecken. Es muss eine Titelumschreiben auf das Kind erfolgen. Daher wird Ihr Ziel automatisch eintreten und gewährleistet sein.

Echt?

Wo hat er denn das her?
Das frage ich mich auch. Ich hatte Ihn gebeten, dass er in den Antrag nur rein nimmt, dass eine Änderung erfolgen soll und nicht wieder dieser DDT schrott. Ebenso, dass eine Begrenzung zum 18´ten Lebensjahr mit rein soll.
Ich habe ihm klipp und klar gesagt, dass ich davor gelinkt worden bin und nun einen Beschluss will. Einen Vergleich werde ich nicht zustimmen und wenn die mir mir der DDt kommen, dann frage ich mal höflich nach der gesetzlichen Grundlage.

Im Übrigen: Es gibt ein Stück Papier, wo zwei Kinder vermerkt sind. Wie soll ich da mit dem erreichen des 18´ten Lebensjahres des ersten Kindes um die herausgabe des bsagten Titels bitten, wenn da noch ein anderes drauf steht?
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#34
(27-03-2017, 14:49)fragender schrieb: Denn die Mutter darf mit Eintritt des 18. Lebensjahres nicht mehr vollstrecken. Es muss eine Titelumschreiben auf das Kind erfolgen.Unterhaltsverpflichtung.

Ich habe mal gegoogelt und das scheint unter bestimmten Umständen (!) zu stimmen.

Siehe z.B. hier:

Zwangsvollstreckung - Kindesunterhalt mit Unterhaltstitel auf den Namen eines Elternteils


Zitat:Vollstreckt aber ein volljähriges Kind einen Unterhaltstitel, der nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf den Namen eines seiner Eltern lautet (Unterhaltstitel wurde von einem Elternteil im Wege der gesetzlichen -> Verfahrensstandschaft erwirkt), ist die Vollstreckung im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO angreifbar. Um dies zu verhindern, muss das volljährige Kind den Alt-Titel gem. § 120 Abs.1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf seinen eigenen Namen umschreiben lassen. Erfolgt die Titelumschreibung auf den Namen des Kindes nicht, könnte der Elternteil, auf den der Alt-Titel lautet, die Vollstreckung betreiben. Will dies der barunterhaltspflichtige Elternteil verhindern, ist zunächst außergerichtlich zur Abgabe eines -> Titelverzichts aufzufordern. Wenn dies nichts hilft, ist Antrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu stellen.

Simon II
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#35
Aber auch wieder über das Gericht. Es ist wunderbar, dass es der gute Elternteil damals gleich über daß Gericht machen musste, statt miteinander zu reden. Und sich danach wundern, dass einem diese Sippe am allerersten vorbei geht

Mal davon abgesehen, dass man in unserer Situation immer schön bitte bitte machen darf
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#36
Der Anwalt hat nun ein Schreiben an das FamFG geschickt.
"Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung in der Form des gerichtlichen Vergleichs vom xx.xx.14 vor dem Amtsgericht xxxxx, Az. xxx/14 und xx xxx/14, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner zu 1 uns der Antragsgegnerin zu 2 ab dem 01.01.2017 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle nach der entsprechenden Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils, zu Händen der Kindsmutter bezahlt. "
Was hat hier der Anwalt falsch verstanden?
Die DDT ist ein Hirngespinst, welches nur in den Köpfen von faulen Richtern existiert.
1) Kann ich wärend der Verhandlung hier überhaupt noch darauf eingehen oder ist der Drops mal wieder gelutscht?
2) oben steht zwar, dass allesmögliche mit dem alten Titel mit umschreiben und sonstigen. Ich will jedoch darauf hin, dass dies weder damals noch heute von mir so gewollt war und darum will ich darüber Verhandeln (warum sonst sollte mann zu einer Verhandlung gehen). Es muss doch Wege geben, dass dieser schwachsinn wieder gerade gezogen werden kann.

Nachtrag:
3) Muss ein Pfändungsschutz jetzt schon an das Gericht oder wann muss wer den stellen?
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#37
Der Anwalt hat wohl wieder in seine Textbausteinkiste gegriffen, wie sie es immer tun. Er kann seinen Antrag aber jederzeit, auch in der Verhandlung noch abändern.

Die Aussetzung der Vollstreckbarkeit beantragt man eigentlich bei einer Abänderung so früh wie möglich, zusammen mit dem Abänderungsantrag.
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#38
Und der Spaß geht weiter:
jetzt hat das Gericht sich gemeldet und um mitteilung gebeten, warum ich nicht mehr das Geld verdiene, als ich noch selbstständig war. Wie würdet Ihr den Roben das "nett" Verpacken, wenn Man(n) durch Scheidung soweit in den Ruhin getrieben wurde, dass man Insolvenz anmelden musste. Mal davon abgesehen, dass dies der Anwalt schon mit in seine Begründung reingeschrieben hatte...
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#39
Kurz und knapp auflisten; ggf. Bezug auf das Schreiben des Anwalts nehmen.

Frage: Hat der Anwalt WIRKLICH schon das ge- bzw. beschrieben, was das Gericht wissen möchte?

Lies das/die Schreiben Deines Anwalts lieber nochmal kritisch durch.

Simon II
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#40
Also so wie ich das sehe, wurden benannte Anhänge versendet. Ich geh mal nicht von völliger Inkompetenz einer RA-Kanzlei aus. (Aber wer weis).
Ebenso finde ich es lustig, da in dem Anschreiben an das Gericht steht:
"Der Antragsteller steht seit der Trennung aufgrund der ehebedingten Verbindlichkeiten unter erheblichen finanziellen Problemen. Er befindet sich auch in der Privatinsolvenz. "

Also ich finde das deutlich genug
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#41
Was lange währt, hier ein kleines Update:
nach gut 6 Monaten kam heute ein Termin für Anfang August. Der generische Anwalt hat mal wieder sämtliche register gezogen einschließlich die Aufforderung von Ihm, dass mir doch gefälligst die Prozesskostenhilfe versagt gehört.
Ich finde es schon ein starkes Stück, wenn ich mir überlege, dass meine Ex im Grunde die komplette Scheidung für lau bekommen hat, obwohl Sie diese verursacht hat (ach ja sorry.... das Schuldprinzip gibt es ja zum Glück nicht mehr)...
Ich bin schonmal froh, dass das Gericht die Prozesskostenhilfen NICHT wie gefordert abgelehnt hat; somit besteht wenigstens eine gerine bis gewisse Chance.

Eines macht mich jedoch etwas stutzig:
Das Gericht schreibt in einer der Verfügungen: " Es wird Vorsorglich darauf hingewiesen, dass einer der AG im September volljährig wird und sich die Unterhaltsberechnung ggf. verändert"

Frage: was soll mir das denn nun schon wieder sagen? Das ein Kind 18 wird und ich dann keine Informationen mehr bekomme, da dies von dem Erwirkten Beschluss nur bis volljährigkeit gilt, weis ich ja. Das ab 18 nun auch meine Ex Barunterhaltspflichtig wird sollte ja auch klar sein. Darum will ich auch eine Abänderung des Titels bis volljährigkeit erwirken.
Oder... Muss ich damit rechnen, dass nur der Stand bis August 2017 verhandelt wird und ab Sep. 2017 darf ich gleich wieder neu klagen?
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#42
Ich verstehe den Hinweis so, dass sich deine Anträge besser nur auf den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Volljährigkeit beziehen.
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#43
@P__: soll ich dann das mit dem Zeitlichen begrenzen lassen? Und soll ich dann gleich einen neuen Antrag machen, da ich ja mit Verfügung des FamFG ab Volljährigkeit keine Auskünfte mehr seitens der KM erhalte?
Ich meine, Es kann ja auch das Kind vorgeladen werden und dann kann es ja im Gerichtssaal erklären, was es gedenkt zu tun, wenn es Volljährig ist.
Fakt ist ja wohl, wenn der Richter sich nicht darauf einläßt, dass die Title bis 18 begrenzt werden, dann habe ich erneut das nachsehen. Dann soll ich Unterhalt zahlen, ein Anrecht auf Abänderung hätte ich ja auch nicht, da es keine 2 Jahre seit dem letzten Bescheid sind und... Ich bekomme "freiwillig durch Beschluss" keine Auskünfte.
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#44
Das kann nur jemand entscheiden, der den ganzen Schriftverkehr vorliegen hat - dein Anwalt, den du ja aufgrund der genehmigten Verfahrenskostenhilfe hast.
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#45
Warum nicht erst Auskunft, dafür wäre kein Anwalt nötig.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#46
Auskunft über die Zukunftspläne ist nicht der Gegenstand des Verfahrens jetzt. Jetzt ist VKH genehmigt für eine Abänderung, dann sollte er dieses Verfahren auch betreiben.
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#47
Verstanden - Danke!
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#48
So ist auch erstmal der Plan. Ich befürchte nur, dass im August die Änderung durch geht und dann wird Kind im September 18 und ich kann erst 2 Jahre später Änderungen machen lassen und bekomme 2 Jahre keine Nachweis und Kind zieht mich diese zeit geld ich ab
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#49
Ich hätte nochmal eine frage an euch. Ich habe ja im August einen Termin zwecks Abänderung. Da eines der Kinder im September 18 wird, ist es da nicht sinnvoller diesen Termin zu verschieben? Denn wenn ich p__ richtig vestanden habewerde ich Pech haben und einen neuen Titel bekommen und 2 Jahre lang zahlen müssen ohne zu wissen, was das Kind nach seinem 1ten so macht
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#50
Man kann Termine nicht einfach so verschieben. Ich würde jetzt ganz stur durchziehen, was du beantragt hast. Dafür hast du VKH genehmigt bekommen. Nutze das. Geh zum Anwalt. Der ist Pflicht! Du gewinnst nichts, wenn du dir immer neue Fragen stellst und durch irgendwelche Ideen rotierst. Du wirst das Ganze auch nicht perfekt optimieren können, dafür sind viel zu viele Eventualitäten vorhanden. Spätere Änderungen sind später fällig. Ob dafür überhaupt ein erneutes Gerichtsverfahren nötig ist, ist auch noch nicht raus.
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