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Steuernachzahlung wegen aberkanntem Kinderfreibetrag
#1
Hallo zusammen,
trotz Suche und Google bin ich zu keinem Ergebnis gekommen:
Mein Steuerbescheid 2016 (im Mai 2017 bekommen) wurde soeben geändert: Ich soll knapp 400 Euro nachzahlen,
weil mir der Kinderfreibetrag in Höhe von 3624€/Jahr nicht anerkannt wird.
In der Erläuterung steht:
..konnte bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil das Kind bei Ihnen nicht gemeldet war und Sie der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung des Freibetrags nicht widersprochen haben (Wann und wie überhaupt??)
Sowohl ich, als auch meine Ex, haben den Lohnsteuerjahresausgleich von einem Steuerberater anfertigen lassen. Das gemeinsame Kind steht bei mir hälftig (0,5) auf der Lohnsteuerkarte.
Weiß jemand was da genau (schief-) gelaufen ist? Kann ich da widersprechen und nachträglich ändern?
LG
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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#2
(02-11-2017, 18:50)L3NNOX schrieb: ..konnte bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil das Kind bei Ihnen nicht gemeldet war und Sie der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung des Freibetrags nicht widersprochen haben (Wann und wie überhaupt??)

Da müßte irgend ein Antrag bei Dir eingegangen sein, daß die Gegenseite diese Übertragung haben möchte.

Falls nicht, nachträglich widersprechen (aber eigentlich sollte das Dein Steuerberater wissen, was da zu tun ist).

Die Frage ist: Hast Du KU gezahlt (sorry, ich habe Deinen Fall nicht im Kopf)?

Wenn NICHT, dann wäre diese Übertragung rechtens!

Wenn ja: Siehe oben!

Simon II
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#3
(02-11-2017, 19:34)Simon ii schrieb: Da müßte irgend ein Antrag bei Dir eingegangen sein, daß die Gegenseite diese Übertragung haben möchte.

Danke für deine Antwort!
Ich habe keinen Antrag bekommen meines Wissens

(02-11-2017, 19:34)Simon ii schrieb: Falls nicht, nachträglich widersprechen (aber eigentlich sollte das Dein Steuerberater wissen, was da zu tun ist).

Die Frage ist: Hast Du KU gezahlt (sorry, ich habe Deinen Fall nicht im Kopf)?

Ja ich zahle regelmäßig nach Stufe 4.
Dann muss ich mal morgen den Steuerberater anrufen und der Sache nachgehen..
Mich wundert nur, dass anscheinend meine Ex einen Antrag stellen kann und ich dann eine Nachberechnung bekomme und dadurch nachzahlen muss Angry
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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#4
Da würde ich mal beim Finanzamt nachfragen, wann dir der Antrag denn zugegangen sein soll und wenn nicht, wann dir der aktualisierte ELStAM-Bescheid zugestellt wurde...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#5
(02-11-2017, 19:52)L3NNOX schrieb: Mich wundert nur, dass anscheinend meine Ex einen Antrag stellen kann und ich dann eine Nachberechnung bekomme und dadurch nachzahlen muss Angry

Eigentlich ist dieser "Antrag" nur ein Kreuzchen in der Steuererklärung, und zwar in der "Anlage Kind".

Schau mal hier, da ist das ziemlich gut beschrieben:

https://service.berlin.de/dienstleistung/325823/

Was mich irritiert, ist die Formulierung "... und Sie der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung des Freibetrags nicht widersprochen haben": Hier solltest Du UNBEDINGT vom Finanzamt verlangen, nachzuweisen, auf welcher Basis sie zu diesem Schluß kommen!

Simon II
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#6
Da Du den Unterhalt zahlst, behälst Du auch den hälftigen Kinderfreibetrag. Mit dem Programm, dass unter dem nachfolgenden Link findest, kann man gut die eigene Steuererklärung machen.

https://www.amazon.de/s/ref=nb_sb_ss_c_1...OZ2BWQPLNF

Das Programm muss jedes Jahr neu gekauft werden, aber kostet nicht viel.

Du solltest Widerspruch einlegen, mit dem Hinweis, dass Du mit diesem Widerspruch der Übertragung des Freibetrages widersprichst und dem Hinweis, dass Du Unterhalt in voller Höhe zahlst.

Laut Programm wird gefragt, ob mindestens 75% des Unterhaltes gezahlt wurden UND das eine Übertragung nur geht, wenn das andere Elternteil zugestimmt hat bzw. der Übertragung nicht widerspricht.

Früher in der Papierwelt war das die Anlage U. Da mussten dann auch BEIDE unterschreiben!

Das Ganze lässt sich also klären und Deine Ex hat - sagen wir es mal so - einen gewissen grenzwertigen Gestaltungsspielraum genutzt ;-)
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#7
Habe jetzt endlich den zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts erreicht.
Laut ihm ist es nicht nur maßgeblich, dass ich Unterhalt zahle, sondern dass ich auch Umgang wahrnehme. Da alles schriftlich ablaufen muss, haben wir uns geeinigt, dass ich einen formlosen Widerspruch aufsetze indem ich mich auf das Aktenzeichen des gerichtlichen Umgangsbeschlusses berufe. Dann ist meine Einlassung glaubhaft und jederzeit nachprüfbar.
Zur Frage ob ich der Nachzahlung des Bescheids von 2014 noch widersprechen kann, meinte er ich solle es im Schreiben erwähnen mit der Bitte um Prüfung.
Somit bin ich wohl der Nachzahlung von knapp 400 € entgangen. Das FA wendet sich dann nochmal an die liebe KM und holt sich das Geld dann von ihr. Ihr wird dann nachträglich der Bescheid geändert.
Danke an alle die geholfen haben, vielleicht hat jemand mal einen ähnlichen Fall und zieht dann einen Nutzen aus diesem thread.
LG
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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#8
(03-11-2017, 12:55)L3NNOX schrieb: sondern dass ich auch Umgang wahrnehme.

Totale Quatsch. Lüge.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist nur dann möglich, wenn:
- beide Elternteile nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und
- der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt und
- der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Mit Umgang hat der Freibetrag Nullkommagarnichts zu tun. Ich glaube, der Finanzheini will sich rausquasseln aus der Tatsache, das das Finanzamt einen fetten Fehler zu deinen Lasten gemacht hat. Eine Übertragung scheidet übrigens auch für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Rechtsgrundlagen: § 31 Einkommensteuergesetz, § 32 Einkommensteuergesetz.
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#9
Pruust... Die Nummer mit dem Umgang ist echt gut. Man muss dnn immer fragen: Wo steht das? ;-)

Ich habe Eines gelernt. IMMER alles schriftlich! Jedem Steuerbescheid kann man innerhalb der Fristen widersprechen. Da gibt es nichts zu prüfen. Entweder ist man in der Frist, oder nicht.
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