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Hallo Gemeinde,
kann ich einen falschen (Betrag , GV Gebühren, Zinsen u.s.w) Pfändung und Überweisungsbeschluss nach fast 4 Jahre noch rechtlich Angreifen !
...und wenn ich nur die Anwältin ärgern kann !
Der ist bei mir in der Bank !
Sollte es schon einen Thread geben bitte hinzufügen
Lg
A.
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Wenn du seit vier Jahren nach diesem falschen Beschluss gepfändet wirst, kannst du ihn angreifen. War es eine Pfändung vor vier Jahren, die auch vor vier Jahren endete, dann ist nichts mehr anzugreifen.
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(14-12-2017, 11:18)p__ schrieb: Wenn du seit vier Jahren nach diesem falschen Beschluss gepfändet wirst, kannst du ihn angreifen. War es eine Pfändung vor vier Jahren, die auch vor vier Jahren endete, dann ist nichts mehr anzugreifen.
Nein...Sie hat aus diesem Pfändung und Überweisungsbeschluss bisher keinen einzigen Cent bzw. Euro bekommen...Mein Pfändungsfreibetrag ist zu hoch.
Allerdings ist der Pfändungs und Überweisungsbeschluss immer noch bei der Bank !
Vielleicht kann ich ja etwas "rechtlich Kreatives" daraus machen
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Dann ist die Frage gar nicht so einfach zu beantworten, weil viele Umstände eine Rolle spielen. Es könnte sein, dass mittlerweile ein Leistungsverweigerungsrecht auf die zugrundeliegende Forderung eingetreten ist. Das würde auch den PfÜb entwerten. Der PfÜb selbst verjährt erst nach 30 Jahren, das bedeutet aber auch dass er so lange angreifbar bleibt. Zumindest solltest du das beim Vollstreckungsgericht mal versuchen, das ist einfach und billig.
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Man könnte es mit einer Unpfändbarkeitsanordnung beim Vollstreckungsgericht versuchen. Dafür muß nachgewiesen werden, daß in den letzten 6 Monaten in der Vergangenheit sowie in den nächsten 12 Monaten nur unpfändbare Geldeingänge zu verzeichnen waren, bzw. zu verzeichnen sein werden. Wird der Anordnung statt gegeben, hat man 12 Monate Ruhe. Allerdings geht das Spiel nach einem Jahr wieder von vorne los.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Danke!...Eure Kreativität kennt keine Grenzen
Wollte eigentlich erst die Rechtsanwältin auffordern den Pfändungs und Überweisungsbeschluss selbst herauszunehmen...dann Beratungsschein, Prozesskostenhilfe u.s.w
@ p Ich bin doch nicht dazu da billig zu sein
Habe die Unterlagen auch erst aus den Ermittlungsakten (Vernehmung GV) der Staatsanwaltschaft...Soweit ich das sehe sind das auch nur die Kosten f. den GV und ein aufgeführter Monatsbetrag !
Lg
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Hallo Gemeinde,
nachdem ich 3 Unterhaltspflichtverletzungsverfahren "überlebt" habe kommt natürlich die Retourkutsche...
Vermögensauskunft !
Folgender Sachverhalt:
RA beantragt die Vermögensauskunft ohne eine Forderungsaufstellung bzw. ordnungsgemäße Rechnungslegung Betrag 22.523,00 Euro.
Nur Hauptforderung + Zinsen...
Gibt es irgendwo in unserer Rechtsprechung das auch die einzelnen Monate bzw. Jahre aufgeführt werden müssen ?
Bei den letzten 2 Vermögensauskünften war eine Aufstellung enthalten.
Mein GV Top man versucht erstmal über die Schiene ordnungsgemäße Rechnungslegung zu gehen...
Lg
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Vermögensauskunft ist die Folge einer vollstreckbaren Forderung, die nicht bezahlt wurde. Meines Wissens ist das nicht an eine erneute Vorlage der Forderung gebunden. Das ist schon bei der Vollstreckbarmachung passiert.
Aber was solls? Du hast doch schon zweimal die Vermögensauskunft abgegeben, sollen sie halt nochmal fragen. Du hast eh nichts zu verlieren und kannst auf diese Weise noch ein paar Kosten und Papier produzieren.
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(07-03-2018, 15:35)p__ schrieb: Vermögensauskunft ist die Folge einer vollstreckbaren Forderung, die nicht bezahlt wurde. Meines Wissens ist das nicht an eine erneute Vorlage der Forderung gebunden. Das ist schon bei der Vollstreckbarmachung passiert.
@p
Das ist eine neue Summe. Wir reden hier von Unterhaltsrückständen. Ich kann mich ja sonst nicht bzgl. des Betrages verteidigen z.B. Verwirkung u.s.w
Bei der letzten Vermögensauskunft wurde versucht 7000 Euro zu vollstrecken...Jetzt sind es der unten genannte Betrag.
Kosten zu produzieren ist bei mir leider mittlerweile Staatsdoktrin !
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Was hindert dich daran, dir ein anderes Konto bei einer anderen Bank zu suchen und dein altes aufzulösen? Damit machst du denen Arbeit, die müssen das neue Konto ermitteln, nochmals den Pfändungsauftrag in Gang setzen nebst Kosten und selbstverständlich richtest du das neue Konto mit Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle (erneut) als P-Konto ein. Die Bescheinigung der Schuldnerberatung zum P-Konto ist meines Wissens immer zwei Jahre gültig, heisst alle zwei Jahre wechselst du die Bank und lässt deine Ex nebst Kostenaufwand hinter dir herlaufen. Da wir uns in der EU befinden, spricht nichts dagegen auch mal über die Ländergrenzen hinweg solch ein Konto-Hopping zu vollziehen, dass macht die Pfändungsversuche noch etwas teurer und umständlicher
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@IPAD3000
Moment mal ...der Pfändungsauftrag beläuft sich mittlerweile auf 22.523,00 Euro ! Bei mir wird irgendwann alles mögliche geprüft Verwirkung, Zinsen, Kosten u.s.w
RA könnte gar nicht "nur" die Summe 2000,00 Euro als Pfändung und Überweisungsbeschluss ausstellen...sondern müsste einen Pfändung und Überweisungsbeschluss mit der Summe ca. 25.000 Euro angeben, wo ich wiederum auf Verwirkung, Abänderungsklage u.s.w alles was das Zivilrecht hergibt durchführen könnte.
Damit würde ich mir in der Theorie das Verfahren bzgl. dem Pfändungs und Überweisungsbeschluss sparen...
Die Forderungsaufstellung hab ich noch nicht bekommen...
Ich habe das P-Konto ohne Schuldnerberatungstelle bekommen da ich noch weitere Kinder habe...
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Hallo Gemeinde,
habe jetzt durch puren Zufall nach fast 5 Jahren bemerkt das eine Kostenaufstellung im Pfüb (Bank) falsch ist.
Eine Kostenaufstellung ist nachweislich bezahlt.
Hätte mir die Bank bzw. der Rechtsanwalt mitteilen müssen wenn eine Korrektur des Forderungskontos bzw. bei der Bank vorgenommen wurde.
Lg
Schönen Sonntag....
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Was bedeutet "eine Korrektur des Forderungskontos"? Wurde das Geld gepfändet und dann auf das falsche Konto weitergeleitet?
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(18-03-2018, 10:38)p__ schrieb: Was bedeutet "eine Korrektur des Forderungskontos"? Wurde das Geld gepfändet und dann auf das falsche Konto weitergeleitet?
Moin p,
Sorry vielleicht falsch ausgedrückt.
Es wurde noch nie was von meinem Konto gepfändet. Eine Forderungsaufstellung in meinem PfüB ist falsch (wurde Nachweislich bezahlt).
Leider weiß ich nicht ob der RA selber schon eine Korrektur am Pfüb (Bank) vorgenommen hat.
Deswegen hätte mir die Bank bzw. der Rechtsanwalt mitteilen müssen wenn eine Korrektur des Forderungskontos bzw. bei der Bank vorgenommen wurde.
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Arbeit würdest Du der Gegenseite machen, indem Du sie erst einmal aufforderst, die Summe zu korrigieren. Mit Fristsetzung natürlich.
Wenn man versucht, sich da raus zu winden, wäre wohl eine Vollstreckungsgegenklage notwendig. Allerdings wird bei dieser Summe wohl das Landgericht zuständig sein. Somit unterläge es der Anwaltspflicht.
Bei entsprechendem Nachweis, dass die geforderte Summe falsch ist, würde das Gericht erst einmal das Ruhen der Vollstreckung verfügen. Danach jedoch, kann natürlich weiterhin in Bezug auf die "richtige" Summe, versucht werden zu vollstrecken.
Aber oft geben die Gläubiger solche Aktionen dann auf, denn es wirft immer wieder neue Kosten auf und das ist jeder Gläubiger (auch Unterhaltsgläubiger) schnell leid. Besonders dann, denn der eigene Anwalt irgendwann vom Mandanten auch mal Geld sehen will.
Natürlich kann man ungeachtet dessen auch mal einen Verwirkungstatbestand prüfen lassen. Aber das wird ja erfahrungsgemäß eher schwer.
Die Banken geben ihren Kunden von alleine nicht Bescheid, welche Forderung in welcher Höhe vorliegt. Aber man braucht dort nur hinzugehen und nachzufragen. Dann bekommst Du die Info.
Ich selbst hatte mal die Situation, dass meine Ex bei meinem Arbeitgeber eine Vorpfändungsverfügung über deren Anwalt zukommen ließ, also als Vorstufe zur bald kommenden Lohnpfändung.
Der Anwalt hatte auch "ausgerechnet", aber leider 5.000 Euro zu viel. Ich habe daraufhin meine Ex wegen Betrug angezeigt. Das ist natürlich im Sande verlaufen und eingestellt worden, hatte aber den Effekt, dass sie eine Aussage bei der Polizei machen musste. Das muten sie zwar den Vätern zu, aber für sie selbst bedeutet das natürlich unsägliche Schmach ;-)
Trotz Einstellung der Anzeige hat sie danach nie wieder versucht, irgendetwas zu pfänden. Das ist jetzt 4 Jahre her und trotz vorheriger Anzeigen wegen § 170 StGB und allen damit verbundenen "Bemühungen"....
Zur Abgabe der Vermögensauskunft bist Du ja schlicht verpflichtet. Ist auch egal. Dann mach sie halt erneut. Die Kontenpfändung werden die natürlich ewig stehen lassen. Wenn Du diese Pfändung aber erfolgreich anfechtest, weil ja die Summe nicht stimmt, muss die Gegenseite letztlich die ganze Arbeit erneut machen. Du könntest darauf hoffen, das man irgendwann aufgibt.
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@Nappo
Der Pfüb (ca.2000 mit Zinsen) ist von 2013 und hat mit dem anderen Betrag (22532,00 Euro) nichts zu tun...2012 wollte weibliche Teilzeitanwältin schlau sein und nach der Vermögensauskunft auch noch den Pfüb reinknallen...Sie hatte nur übersehen das da noch weitere Unterhaltsberechtigte sind.
...ich zeige meiner Mandantin mal was ich alles kann und schalte gleich die "Unterhaltshunter von der STA" gleich mit aus !
Da ich seitdem in Besitz von 3 Ermittlungsakten bin (ich bevorzuge Hauptverhandlungen) WARNUNG: Nicht Nachahmen ! wollte ich die Ermittlungsakten später für die Verwirkung einsetzten...
Ich lasse die Kontopfändung stehen.
Der Betrag um den es geht sind 61,30 GVZ Kosten...
Hast Du schon Erfahrung bzgl. Verwirkung ?
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(07-03-2018, 15:17)Arminius schrieb: Hallo Gemeinde,
nachdem ich 3 Unterhaltspflichtverletzungsverfahren "überlebt" habe kommt natürlich die Retourkutsche...
Vermögensauskunft !
Folgender Sachverhalt:
RA beantragt die Vermögensauskunft ohne eine Forderungsaufstellung bzw. ordnungsgemäße Rechnungslegung Betrag 22.523,00 Euro.
Nur Hauptforderung + Zinsen...
Gibt es irgendwo in unserer Rechtsprechung das auch die einzelnen Monate bzw. Jahre aufgeführt werden müssen ?
Bei den letzten 2 Vermögensauskünften war eine Aufstellung enthalten.
Mein GV Top man versucht erstmal über die Schiene ordnungsgemäße Rechnungslegung zu gehen...
Lg
Hat irgendjemand in der Gemeinde gewusst das man die Zinsen (Unterhaltsrückstände) in der (Vermögensauskunft, PfüB...usw.) nicht einfach so in einer Zwangsvollstreckung geltend machen kann ? ...
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Ist mir neu. Die Zinsen sind gesetzlich festgelegt, siehe § 288 BGB. Sogar Vereinbarungen, darauf zu verzichten sind nicht erlaubt: "Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam.". Wieso wurden die Zinsen nicht geltend gemacht?
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22-04-2018, 11:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-04-2018, 11:32 von Arminius.)
(22-04-2018, 11:11)p__ schrieb: Ist mir neu. Die Zinsen sind gesetzlich festgelegt, siehe § 288 BGB. Sogar Vereinbarungen, darauf zu verzichten sind nicht erlaubt: "Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam.". Wieso wurden die Zinsen nicht geltend gemacht?
Ich war genau deiner Meinung ! Das ist (wohl) aber bei Unterhaltsrückstände anders, da müssen die Zinsen (anscheinend) über eine Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Die Zinsen werden ja meisten nicht mit Tituliert.
Der Unterhalt dient zur Sicherung des laufenden Lebensbedarfs nicht zur Schaffung von Vermögen !
Bei mir wurden die Zinsen in der Vermögensauskunft geltend gemacht...
Es geht wohl darum damit der Unterhaltsgläubiger keine Leistungen ablehnen kann siehe § 1614 Abs.1...
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Ich kann nur sagen, dass im Rahmen von Forderungsaufstellungen seitens des Jugendamtes, welches ja oftmals wegen bestehender Beistandschaften Forderungen geltend macht, nie Zinsen ausgewiesen werden. So zumindest bei meinen Schuldnern.
Titulierte Zinsen unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist, genauso wie die Hauptforderung. Zukünftig entstehende Zinsen unterliegen dieser aber nicht, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. So zumindest bei "normalen Forderungen", außer bei gekündigten Bankkrediten.
Insofern ist wohl auch Deine Aussage @Arminius, richtig.
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(22-04-2018, 13:08)Nappo schrieb: Insofern ist wohl auch Deine Aussage @Arminius, richtig.
Das ist nicht meine Aussage...Der OGV hat jetzt zweimal die Abnahme der Vermögensauskunft abgelehnt.
Das ist natürlich sehr schlecht wenn man an den gleichen OGV gerät der auch im § 170 StGB Strafverfahren als Zeuge vor Gericht erscheinen musste.
Der Richter hat dann was von einer Prüfungspflicht erklärt ...die der OGV jetzt ganz sicher ganz genau nimmt !
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Ich glaube ja schon, dass Kindesunterhaltsschulden auch ohne Zinsen vollstreckt werden können, aber in der Ereigniskette fehlt immer noch ein Glied. Vielleicht ist es nur so, dass die Zinsen sehr wohl geltend gemacht werden, es aber aus Gebührengründen sinnvoller für den Gläubiger ist, erst die nackten Schulden zu vollstrecken und dann erst die Zinsen separat geltend zu machen. Bekommt der nicht mal die Altschulden durch Pfändung, kann er sich die Gebühren und Versuche für die Zinsen sparen.
Generell bezieht sich § 288 BGB auf alle Schulden. Schulden sind laut §241 Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Unterhalt geniesst in diesem Abschnitt an keiner Stelle eine Sonderbehandlung.
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(22-04-2018, 14:54)p__ schrieb: Vielleicht ist es nur so, dass die Zinsen sehr wohl geltend gemacht werden, es aber aus Gebührengründen sinnvoller für den Gläubiger ist, erst die nackten Schulden zu vollstrecken und dann erst die Zinsen separat geltend zu machen. Bekommt der nicht mal die Altschulden durch Pfändung, kann er sich die Gebühren und Versuche für die Zinsen sparen.
Nach deiner Ausführung (für mich auch Nachvollziehbar) kann Sie die Zinsen aber nicht geltend machen bei den Vollstreckungstätigkeiten...
Zumindest nicht mit der Hauptforderung...
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-04-2018, 16:42 von Nappo.)
(22-04-2018, 14:44)Arminius schrieb: (22-04-2018, 13:08)Nappo schrieb: Insofern ist wohl auch Deine Aussage @Arminius, richtig. Das ist nicht meine Aussage...Der OGV hat jetzt zweimal die Abnahme der Vermögensauskunft abgelehnt
Alleine das verstehe ich nicht. Der GV handelt im Auftrag des Gläubigers. Er kann die Abnahme einer Vermögensauskunft nicht ablehnen. Es sei denn, er teilt dem Gläubiger mit, dass ein Insolvenzverfahren vorliegt.
@p, natürlich kann ein Gläubiger aus Kostengründen nur einen Teil der Forderung titulieren. Aber warum sollte er das hier tun? Die Verjährungsfristen für nicht titulierte Zinsen (also angefallene Zinsen NACH Titulierung) habe ich erwähnt. Sind denn diese Zinsen so hoch? Ich glaube kaum.
Und wollte denn schon der Richter im 170er Verfahren vom GV? Nur die Bestätigung, dass eben nichts zu holen war. Mehr kann er vom GV nicht verlangen. Der füllt seine Formulare aus, schaut sich in der Wohnung um. Das wars. Er kann natürlich gemahnt werden, Kontoauskünfte einzuholen. Mehr nicht.
Natürlich kann man die Unterhaltsschulden ohne Zinsen vollstrecken. Dann ist das eben so. Der Gläubiger hat geschlafen oder was auch immer.
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22-04-2018, 16:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-04-2018, 16:51 von Arminius.)
Und wollte denn schon der Richter im 170er Verfahren vom GV? Nur die Bestätigung, dass eben nichts zu holen war. Mehr kann er vom GV nicht verlangen.
Ablehnung von Ratenzahlung...
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