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02-04-2018, 11:15
Hallo liebe Leidensgenossen,
vor Ostern ist mir ein Schreiben (Antrag) des Amtsgerichts ins Haus geflattert. In dem steht u.a. das meine Frau durch einstweilige Anordnung beantragt hat, die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Ummeldung unsere Kindes zu bekommen. Ich soll nun dazu Stellung nehmen, was ich nächste Woche auch schriftlich tue.
Meine Frage ist nun:
1. Kann ich selber einen "Abweisungsantrag" stellen oder brauche ich dafür einen Rechtsanwalt?
2. Wo stelle ich diesen Abweisungsantrag bzw. an wen richte ich diesen und gibt es dazu evtl. schon Muster (bitte Link schicken)?
3. Welche Auskünfte kann ich von meiner Frau verlangen was die Ummeldung unseres Kindes angeht (Mietvertrag, Besichtigung der Wohnung etc.)?
Beste Grüße
Thomas
Wenn du zum Weibe gehst, vergiss die Peitsche nicht! - Friedrich Nietzsche (1844-1900)
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1. Keine Anwaltspflicht.
2. Dein Antrag gehts ans Amtsgericht. Die Adresse, von der du den Antrag der Gegenseite erhalten hast. 2x kopieren, einschicken. Dafür gibt es kein Muster, das ist zu allgemein, aber wenn du dir mit der Fomulierung unsicher bist, hilft die Rechtsantragsstelle. Du kannst einen Gegenantrag stellen oder auch nur die Abweisung des gegnerischen Antrags. Oder zustimmen. Das macht man in einem Satz. Dann folgt die Begründung, die ebenfalls knapp sein sollte. Richter lesen lange Texte nicht oder höchst ungern.
3. Die neue Adresse, sonst nichts.
Hat die Ex vor dem Antrag überhaupt gefragt, ob du dem Umzug des Kindes zustimmst?
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Hey p__,
danke erst einmal wieder für Deine schnelle Antwort
Nein, natürlich hat sie mich n i c h t vorher gefragt. In dem schreiben behauptet sie dies aber natürlich, dass sie es mündlich gemacht hätte. In meiner Stellungnahme habe ich das auch mit aufgenommen, dass es nicht stimmt. So etwas kann man aber schlecht beweisen, oder?
Okay, dann ist das ganze ja doch einfacher als gedacht. Ich habe mir im Netz gerade die Vorlage von Haufe-Deutsches Anwalt Office Premium gezogen. Die werde ich nun nach meinen Angaben umformulieren und dann den Abweisungsantrag stellen. Sollte man die Begründung ordentlich ausformulieren? Meine Stellungnahme geht schon über 3 Seiten. Liest das alles überhaupt jemand?
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(02-04-2018, 11:55)ThomasM schrieb: Meine Stellungnahme geht schon über 3 Seiten. Liest das alles überhaupt jemand?
Nein. Schon eine Seite zu zu viel. Ein Absatz reicht.
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Aber wenn ich keine "richtige" Stellungnahme mache, dann wird ihrem Antrag doch sicherlich statt gegeben !?
Es steht ja auch drin dem Antrag "schnellstmöglich zu entsprechen". Wenn ich jetzt einen einfachen Abweisungsantrag stelle, hat das doch sicherlich keine direkte Auswirkung, oder?
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Gründe für eine Abweisung, die drei Seiten brauchen sind keine guten Gründe. Was gut ist, benötigt wenig Text.
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Da gebe ich Dir leider recht
Welche Anschrift soll ich eigentlich in meinen Abweisungsantrag für meine Frau eintragen? Die der aktuellen Melderegisterauskunft (das wäre meine Anschrift, sie wohnt hier aber schon lange nicht mehr) oder die Anschrift die sie beim Amtsgericht (bei ihrem Antrag) angegeben hat?
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Das, was sie jetzt als Wohnort angibt.
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Okay, danke. Dann mache ich das erst einmal so.
Zitat:
Die Adresse, von der du den Antrag der Gegenseite erhalten hast. 2x kopieren, einschicken.
Was meinst Du mit "2x kopieren"? Ich soll in zweifacher Ausführung meinen Abweisungsantrag beim Amtsgericht abgeben?
Meine Frau hat ihren Antrag über eine Rechtspflegerin beim Amtsgericht eingereicht/vorgetragen und nicht über einen eigenen Rechtsanwalt.
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(02-04-2018, 12:38)ThomasM schrieb: Was meinst Du mit "2x kopieren"? Ich soll in zweifacher Ausführung meinen Abweisungsantrag beim Amtsgericht abgeben?
Genau.
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Hallo Flo,
ja, solche Gedanken sind mir auch schon gekommen und diese wären nicht einmal ubedingt gelogen. Nur ist das alles jetzt schon ein paar Monate her und ich habe gehofft, dass es wieder wird mit uns, weil es von ihr eine Kurzschlussreaktion war etc. . Auch wenn das alles vielleicht etwas naiv klingt, hoffe ich noch darauf, dass die Wahrheit siegt. Wenn ich soetwas wie von Dir geschilder behaupte, dann könnte dies ja über Zeugenaussagen wiederlegt werden und negativ auf mich zurück fallen
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Leider vermute ich auch, dass Du recht behalten wirst. Aber als KM ausgezogen ist, war unser Kind 4 Wochen alt. Da hätte ich strampeln können wie ich wollte, ich hätte niemals das Kind per Gericht etc. bekommen. Auch diverse Rechtsberatungsstellen haben mir davon abgeraten. Ich muss jetzt versuchen das beste draus zu machen...
Vielleicht wäscht ihr Rechtsanwalt ja mal ihr den Kopf wenn der mein Schreiben (bezüglich eines anderen Themas) erhält. Kann mir nicht vorstellen, dass sie bei dem immer die Wahrheit erzählt hat. RA im Familienrecht "sollen" ja erst ein mal vermitteln. Aber wahrscheinlich werde ich mich auch da eines besseren belehren lassen müssen
Kann ich meinen Muster-Abweisungsantrag (PDF) hier irgendwo hochladen und den Leuten zur Verfügung stellen? Ich fand den heute sehr hilfreich!
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(02-04-2018, 17:09)ThomasM schrieb: Kann ich meinen Muster-Abweisungsantrag (PDF) hier irgendwo hochladen und den Leuten zur Verfügung stellen?
Wenn du das von einem Verlag kopiert hast und nur leicht verändert, dann erlaubt das Urheberrecht das nicht.
Ein Antrag, dem Kind den Umzug mit der Ex nicht zu erlauben ist in der geschilderten Situation aussichtslos. Wenn sie schon vor Monaten ausgezogen ist mit dem Baby und seither unwidersprochen woanders wohnte, hast du keinerlei juristisch relevante Gründe mehr, einem Wohnungswechsel zu widersprechen. Hast du Umgang mit dem Kind?
Eine Trennung mit vier Wochen altem Baby sieht danach aus, als wäre das schon lange vorher beschlossen und geplant worden. In der Rückschau wirst du die Anzeichen sicher selbst bemerkt haben, aber -typisch Mann- anders interpretiert. In diesem Fall hast du vermutlich vieles auf die Schwangerschaft geschoben. Sie ist dich los, sie hat das offenbar gewollte Kind dauerhaft an sich gebunden, sie richtet sich ein und wird bald mit Unterhaltsforderungen kommen. Beziehungsweise die Behörde, an die sie übergegangen sind, wenn sie eine Beistandschaft oder Sozialleistungen beantragt.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02-04-2018, 22:33 von Theo.)
Hm, irgendwie verstehe ich das Ganze nicht.
Du schreibst, Euer Kind sei 8 Monate alt. Du schreibst weiter, die Kindesmutter ist ausgezogen, als das Kind vier Wochen alt war, also vor sieben Monaten.
Wenn Du ein Jahr Elternzeit genommen hast und davon jetzt noch sieben Monate vor Dir hättest, dann heißt das, dass Du seit fünf Monaten in Elternzeit bist. DU bist folglich erst in Elternzeit gegangen, als das Kind schon zwei Monate weg war?
Das bedeutet ja, dass Du das Kind nicht wirklich betreut hast. In dem Fall sehe ich auch keine Chance, dass Du verhindern kannst, dass die Mutter samt Kind umzieht.
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Hallo Theo,
ja, so in etwa war der Ablauf. Um in Elternzeit gehen zu können, muss man seinen Arbeitgeber min. 8 Wochen (oder 6) vorher darüber informieren. Heißt also 8 Wochen vor der Geburt bzw. wenn das Kind geboren ist, ist die Mutter im Mutterschutz und man kann seinen Antrag auch dann abgeben. So der Ablauf bei mir. Heißt alles lief tuti und ich habe meinen Antrag abgegeben und sofort bewilligt bekommen. Dann war die KM auf einmal weg. Da ich ein Jahr Elternzeit genommen habe, hat mein Arbeitgeber für diese Zeit einen neuen Mitarbeiter eingestellt. Daher war eine Rückkehr in meinen Job nicht möglich. Ich war auch bei einem RA und auch der sagte mir, dass eine vorzeitige Beendigung meiner Elternzeit der Arbeitgeber nicht zustimmen muss!
Vielleicht ist die ganze Thematik hier auch etwas falsch rüber gekommen. Ich würde einem Umzug des Kindes zur KM zustimmen. Ich will aber n i c h t das sie die alleinige Befugnis zur Ummeldung bekommt. Ja, hört sich vielleicht komisch an, ist aber so und es geht auch etwas ums Prinzip.
Ich werde meinen Abweisungsantrag morgen beim Amtsgericht abgeben. Wenn ich eine Entscheidung erhalte, werde ich mich hier wieder melden und noch einmal schildern. Erst mal bin ich noch guter Dinge
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-04-2018, 11:06 von Theo.)
Wenn auf Zustimmung zum Umzug geklagt wird, wird häufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.
Deshalb ist es zu überlegen, ob Du nicht die Zustimmung zu diesem Umzug gibst, um das gemeinsame ABR zu behalten.
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Ja, habe ich so auch in der Art formuliert. Also geschrieben, dass ich dem Umzug zustimme ABER das der Antrag doch bitte abgelehnt werden soll. Mal sehen was draus wird.
Das ABR ist doch ein Teil des Sorgerechts. Daher muss doch hier mit einen Anwalt ein Hauptverfahren eröffnet werden und kann nicht einfach über einen einfachen "Antrag" einem Elternteil übertragen werden, oder?
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(04-04-2018, 11:09)ThomasM schrieb: Das ABR ist doch ein Teil des Sorgerechts. Daher muss doch hier mit einen Anwalt ein Hauptverfahren eröffnet werden und kann nicht einfach über einen einfachen "Antrag" einem Elternteil übertragen werden, oder?
Sorgerechtsverfahren sind Kindschaftssachen und unterliegen keiner Anwaltspflicht. Das ABR kann durchaus im einstweiligen Anordnungsverfahren entzogen werden.
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Wir wissen ja gar nicht, was genau im Antrag der Ex steht. Die "Entscheidungsbefugnis" kann sich aufs ABR beziehen oder auf Entscheid nach § 1628 BGB. Ein Entzug des ABR für den Vater ist ausgeschlossen, wenn er nicht beantragt wurde.
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