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Aktivlegitimation
#1
Hallo Gemeinde,

ich brauche euer Fachwissen.

Was wäre wenn die Kindesmutter ein Verfahren vor Gericht durchgeführt hat ohne Aktivlegitimation ?...Dieses Verfahren wurde von der Kindesmutter fiktiv gewonnen und später stellt sich heraus das Sie gar nicht Aktiv legitimiert war.

Wäre das Prozessbetrug ?

Lg
A.
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#2
Der Beschluss wird damit nicht ungültig, es hätte dir offengestanden die Aktivlegitimation zu bestreiten. Das Gericht war jedenfalls überzeugt, dass sie Inhaber des geltend gemachten Rechts war. Dir steht nur ein neues Verfahren auf neuer Grundlage offen.
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#3
(17-05-2018, 14:32)p__ schrieb: Der Beschluss wird damit nicht ungültig, es hätte dir offengestanden die Aktivlegitimation zu bestreiten. Das Gericht war jedenfalls überzeugt, dass sie Inhaber des geltend gemachten Rechts war. Dir steht nur ein neues Verfahren auf neuer Grundlage offen.

@p Danke

Was ist wenn der Richter im Verfahren wusste das Sie nicht Aktivlegitimiert war...
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#4
Kannst du das nachweisen?
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#5
(17-05-2018, 15:42)p__ schrieb: Kannst du das nachweisen?

Ja...
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#6
Unterscheide Zweifel von Wissen. Die Frage nach einer zweifelhaften Aktivlegitimation darf ein Richter ohne Konsequenzen stellen, das ist noch sicheres Wissen, dass sie es nicht ist. Hat er trotz nachweisbarem Wissen einer fehlenden AL beschlossen, könnte § 826 BGB zum Einsatz kommen.
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#7
Ich muss hier nochmal Nachfragen. Wenn die Kindesmutter nicht Aktiv legitimiert war den Mindestunterhalt per Familiengericht geltend zu machen (weil Sie im Unterhaltsvorschuss war mit der Summe x)...

War das Verfahren überhaupt gültig?

Als Bsp. Mindestunterhalt 400,00 Euro Unterhaltsvorschuss 200,00 Euro...dann durfte Sie doch nicht die 400,00 Euro komplett geltend machen, oder?

Lg
A
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#8
Selbstverständlich durfte sie das. Nur nicht, wenn die eine Beistandschaft des JA eingerichtet hat. UHV bedeutet nicht, dass gleichzeitig die Beistandschaft, also die Übertragung der finanziellen Angelegenheiten des Kindes an das Amt, wirksam eingerichtet wird. Hierzu bedarf es eines zusätzlichen Antrages der Kindesmutter. Und den hat sie anscheinend nicht gestellt.
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#9
(01-03-2019, 00:56)IPAD3000 schrieb: Selbstverständlich durfte sie das. Nur nicht, wenn die eine Beistandschaft des JA eingerichtet hat. UHV bedeutet nicht, dass gleichzeitig die Beistandschaft, also die Übertragung der finanziellen Angelegenheiten des Kindes an das Amt, wirksam eingerichtet wird. Hierzu bedarf es eines zusätzlichen Antrages der Kindesmutter. Und den hat sie anscheinend nicht gestellt.

...wundert mich ! Da ja 

1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.

...und es steht ja speziell das man nicht mit befreiender Wirkung bezahlen kann...

Verstehe mich richtig das ihr das zusteht ist klar aber nur die differenz hätte Sie auf ihren Namen klagen können ...der rest zu Händen der Unterhaltsvorschusskasse.

Lg
A.
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