Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
PKV-Beitragsrückerstattung: KU-erhöhend?
#51
(17-03-2018, 20:11)Nappo schrieb: Für die Zukunft würde ich Sonderzahlungen, wie z.B. auch die Rückerstattungen, auf ein anderes Konto laufen lassen.

Danke für den Hinweis, Nappo, aber das bringt zumindest mir nichts, da die Steuerrückerstattung im Steuerbescheid erscheint. Dein Tip wäre für mich nur interessant, wenn ich Einkommen außerhalb des Steuerbereichs hätte, was ich aber nicht habe.

Außerdem habe ich mit dem JA glücklicherweise nichts mehr zu tun.

Simon II
Zitieren
#52
Update:

Die Gegenseite hat fristgerecht Beschwerde gegen die Ablehnung des VKH-Antrags eingelegt.

Was ich aber dabei nicht verstehe:

Die zwei (meiner Meinung nach) wichtigsten Gründe, warum der Antrag abgelehnt wurde, wurden nicht behoben!

Der Beschwerde wurden weder Unterlagen über das Einkommen der Gegenseite, noch der KM beigefügt. Lediglich mein Einkommen wurde (mit allerdings veralteten Zahlen) dargelegt.

Was soll das?

Simon II
Zitieren
#53
(24-04-2018, 17:20)Simon ii schrieb: Was soll das?

Leseschwäche und abnormal niedriger Intelligenzquotient des Beschwerdeführers :-)
Zitieren
#54
(24-04-2018, 18:51)p__ schrieb: Leseschwäche und abnormal niedriger Intelligenzquotient des Beschwerdeführers :-)

Schön wär's ja.

Simon II
Zitieren
#55
Update:

Wie von uns erwartet, wurde die Beschwerde gegen die Entscheidung des AGs vom AG zurückgewiesen.

Nicht nur das: Das AG hat die Beschwerde zur sofortigen Entscheidung dem zuständigen OLG vorgelegt.

Jetzt bin ich gespannt, was das OLG macht.

Simon II
Zitieren
#56
Wenn die Gegenseite nicht mal ihr Einkommen offenlegt, kann ich dir das Ergebnis vorhersagen. Nicht mal ein OLG kann sich über die grundlegenden Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe hinwegsetzen.
Zitieren
#57
(14-05-2018, 15:14)p__ schrieb: Wenn die Gegenseite nicht mal ihr Einkommen offenlegt, kann ich dir das Ergebnis vorhersagen. Nicht mal ein OLG kann sich über die grundlegenden Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe hinwegsetzen.

Ok, ich hätte genauer formulieren sollen:

Wird das OLG auf der Basis des bisherigen Schriftwechsels entscheiden oder wird es die Gegenseite zur Vorlage weiterer Unterlagen auffordern?

Huh

Simon II
Zitieren
#58
Update:

Das OLG empfiehlt der Gegenseite, die Beschwerde zurückzunehmen, da sie diese nur abweisen könnten.

So'n Mist! Dann bleibe ich auf meinen Kosten sitzen!

Simon II
Zitieren
#59
(24-05-2018, 15:51)Simon ii schrieb: Das OLG empfiehlt der Gegenseite, die Beschwerde zurückzunehmen, da sie diese nur abweisen könnten.

Bei so was sollte eigentlich keine Empfehlung kommen, sondern ein Kostenbescheid über eine Missbrauchsgebühr, so wie sich das BVerfG eine genehmigt hat, um nicht von Kreti und Pleti mit offensichtlich unbegründeten Beschwerden geflutet zu werden.

Egal. Sei froh, dass das Ding de facto (wieder mal) erledigt ist. Sieh es positiv. Wenn sie schon sonst nichts taugen, stur sind deine Kinder ja :-)
Zitieren
#60
(24-05-2018, 16:41)p__ schrieb: Bei so was sollte eigentlich keine Empfehlung kommen, sondern ein Kostenbescheid über eine Missbrauchsgebühr, so wie sich das BVerfG eine genehmigt hat, um nicht von Kreti und Pleti mit offensichtlich unbegründeten Beschwerden geflutet zu werden.

Mir wäre eine klarer, kostenpflichtiger Entschluß lieber gewesen.

(24-05-2018, 16:41)p__ schrieb: Egal. Sei froh, dass das Ding de facto (wieder mal) erledigt ist.

Das ist noch nicht gesagt!

Das OLG empfiehlt nämlich einen Satz weiter, einen neuen Antrag auf VKH vor dem AG zu stellen unter Behebung der bis jetzt gemachten Fehler.

Arrrrg!

(24-05-2018, 16:41)p__ schrieb: Sieh es positiv. Wenn sie schon sonst nichts taugen, stur sind deine Kinder ja :-)

Deinen an und für sich berechtigten Galgenhumor kann ich angesichts der Kosten, die mir durch deren Verhalten entstehen, nicht teilen.

Simon II
Zitieren
#61
Leg dir mehr Humor zu. Das ist wirklich das Einzige, was uns Vätern bleibt.
Zitieren
#62
Update:

Die Gegenseite ist der Empfehlung des OLGs gefolgt und hat den Widerspruch zurückgenommen.

In Absprache mit meinem RA gehen wir jetzt in die Offensive und werden die Gegenseite zur Herausgabe des unbegrenzten Titels auffordern.

Ich werde berichten.

Simon II
Zitieren
#63
Richtig so, viel Glueck!
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
Zitieren
#64
(22-06-2018, 09:25)Simon ii schrieb: In Absprache mit meinem RA gehen wir jetzt in die Offensive und werden die Gegenseite zur Herausgabe des unbegrenzten Titels auffordern.

Auch hier gibt es neues:

Die Gegenseite ist mir zuvorgekommen und hat mich zwischenzeitlich erneut verklagt und dabei sogar Gerichtskosten vorgestreckt, um den Prozeß vor dem FG führen zu können.

Vom FG wurde die Gegenseite aufgefordert, einen BAFÖG-Antrag zu stellen.

Dieser ist zwischenzeitlich da: Die Gegenseite bekommt ca. 290 EUR/Monat BAFÖG.

Nicht nur das: Das BAFÖG-Amt hat sogar den ersten BAFÖG-Bescheid für 2017/2018 korrigiert und zahlt nach.

Leider wird mir die Nachzahlung wahrscheinlich nicht helfen, da ich ja nach Titel den KU gezahlt habe und deswegen das zuviel gezahlte Geld vermutlich nicht zurückbekommen werde.

Ich bin jetzt gespannt, wieviel ich für die Zukunft an KU zahlen muß (dürfte deutlich weniger sein als bisher) und ob wir das FG dazu bringen können, daß die Kosten meines RAs von der Gegenseite zu tragen sind.

Ich werde berichten.

Simon II
Zitieren
#65
Die Nachzahlung könnte aber als Einkommen gelten und deshalb den laufenden Unterhalt senken. Sollte dein RA jedenfalls im Verfahren versuchen. Wie sieht denn der aktuelle Klageantrag des Kindes aus? Derselbe, für den die VKH abgelehnt wurde?
Zitieren
#66
(06-12-2018, 12:22)p__ schrieb: Die Nachzahlung könnte aber als Einkommen gelten und deshalb den laufenden Unterhalt senken. Sollte dein RA jedenfalls im Verfahren versuchen.

Danke für den Hinweis, ich werde meinen RA darauf ansprechen.

(06-12-2018, 12:22)p__ schrieb: Wie sieht denn der aktuelle Klageantrag des Kindes aus? Derselbe, für den die VKH abgelehnt wurde?

Im Prinzip ja, nur wurden die vorher als fehlend bemängelten Auskünfte (Einkommen der KM + eigenes Einkommen) mit abgegeben.

Einkommen der KM ist unterhalb des Selbstbehalts (was sogar stimmen dürfte).

Simon II
Zitieren
#67
Der Streitwert ist auf jeden Fall auch gesunken. Die 290 EUR Bafög sind bedarfssenkend. Damit kann die Forderung nicht mehr so hoch sein.

Aber es läuft trotzdem erratisch. Da ja nun der Bafög-Antrag gestellt und bewilligt wurde sowie die Auskunft über das Einkommen der Mutter erteilt wie vom Familiengericht gefordert, wäre eigentlich ein ganz neuer Verfahrenskostenhilfeantrag am sinnvollsten gewesen.

Hat das Kind nach Bafög und Auskunft eigentlich noch einmal nach Unterhalt gefragt oder ist es sofort wieder vor Gericht gegangen? Angenommen, die neue Forderung jetzt ist realistisch, dann könntest du sie akzeptieren und gleichzeitig die Mutwilligkeit der Klage konstatieren. Damit wären alle Kosten von der Gegenseite zu tragen. Es heisst: Erst mal fragen, dann erst klagen. Du brauchst dann auch keinen eigenen Anwalt.

Soweit ich weiss, studiert doch das Kind. Das heisst, der Bedarf ist in der Regel der Festbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle. Abgezogen die Einkünfte und Bafög. So viel Raum für überzogene Forderungen ist da nicht. Sofern du klar über dem Selbstbehalit liegst.
Zitieren
#68
Die Reihenfolge war:

- Klage der Gegenseite mit Vorlage der Auskünfte ohne Bafög.
- Bafög-Antrag.

Nach meiner persönlichen Meinung müßte ich jetzt ca. 120 EUR/Monat weniger zahlen.

Ich denke, wir können trotzdem die Mutwilligkeit der Klage konstatieren, da die Gegenseite trotz Aufforderung des Bafög-Amtes, weitere Unterlagen vorzulegen, dies nicht gemacht hat und auch nicht gegen den dann falschen Bescheid ersten Bescheid (der aktuelle ist der zweite Bescheid) vorgegangen ist.

Ich bin gespannt, was sie jetzt tun werden, denn aktuell wäre es für sie besser, den Antrag zurückzunehmen und es bei der bisherigen Titel-Höhe zu belassen. Keine Ahnung, ob sie das jetzt noch können. Ich werde heute oder morgen mit meinem Anwalt sprechen.

Simon II
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 5 Gast/Gäste