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Hallo Gemeinde.
Bei einer starken Adoption eines erwachsenen Stiefkindes 18 Jahre , kann der leibliche Vater Widerspruch einlegen oder wird dieser nicht angehört?
Danke für eure Antworten
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Hat das Kind die Volljährigkeit erreicht, ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht mehr erforderlich.
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Also könnte der leibliche Vater nicht widersprechen oder gerichtlich dagegen vorgehen?
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Das habe ich schon verstanden.
Es gibt nur ein Urteil von olg Brandenburg vom 27.01.2017 wo eine Erwachsenenadoption abgewiesen wurde. Es geht dabei um Unterhaltsansprüche an den leiblichen Vater.
Entscheidet das Familiengericht alleine ,sucht sich die Beweise selber raus oder wurde der leibliche vater zu einer Stellungnahme aufgerufen?
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Tja, ich dachte schon dass du eigentlich eine Antwort auf eine Frage suchst, die gar nicht gestellt war.
Das Gericht ist unabhängig und kann fragen, wen es will. Und so wird es häufig auch den leiblichen Vater um eine Stellungnahme bitten, denn so lassen sich die für die Adoption relevanten Sachverhalte klären. Es muss aber nicht. Und der leibliche Vater muss auch nicht zustimmen. Er kann die Adoption nicht blockieren. Siehe dazu die Antwort oben.
Alle Beteiligten haben eben eigene Interessen. Auch der leibliche Vater. Gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf einem Antrag auf Volladoption nicht entsprochen werden, wenn überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Das abzuwägen und entsprechend zu entscheiden ist Aufgabe des Gerichts. Das hat das Gericht auch in dem erwähnten Urteil getan, hier steht es:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...34470.html