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ich habe während der Ehe eine Abfindung von 100.000 Euro erhalten. In meinem neuen Job verdiene ich 30 % weniger. Zudem habe ich eine Erbschaft von 80.000 Euro vor der Ehe erhalten. Mit den 180.000 Euro ich zwei Wohnungen in einer Zwangsversteigerung ersteigert. Die Wohnungen haben laut Gutachten zur Zwangsversteigerung einen Verkehrswert von insgesamt 258.000 Euro. Welchen Betrag muss ich Rahmen des Zugewinnausgleiches an meine Frau bezahlen?
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Eine wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung zählt zum Zugewinn, aber nicht der Teil der Abfindung, der zum Ausgleich von weggefallenem Arbeitsentgelt benötigt wird. Ob und wenn ja wie diese Quote liegt, kann man dir aufgrund der Unkenntnis deiner genauen Situation hier nicht sagen. Lass dir aber gesagt sein, dass bei so was vor Gericht wild hin- und hergeschoben wird, nachvollziehbare Rechnungen schafft fast kein Richter. Es läuft immer auf einen Kuhhandel oder Epressung zu einem Vergleich hinaus, der dann nicht mehr in die nächste Instanz gehen kann.
Die Erbschaft vor der Ehe gehört ohne Zweifel nicht in den Zugewinn. Wenn davon eine Immobilie gekauft wird, gehört nur die Wertsteigerung zwischen Kaufzeitpunkt und Stichtag in den Zugewinn. Was die Wohnungen jetzt wert sind, wissen wir auch nicht.
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Wenn ich vorher 7000 Euro/Monat Brutto verdient habe und jetzt in meinem neuen Job nur 5000 Euro/Monat verdiene.
Kann ich dann die Abfindung als Ausgleich von weggefallenem Arbeitsentgelt ansehen?
Die Eigentumswohnungen habe ich für 180.000 Euro ersteigert. Laut Gutachten zur Zwangsversteigerung haben die aber einen Verkehrswert
von 258.000 Euro. Werden dann die 180.000 Euro als Wert angenommen oder die 258.000 Euro (damit ein höherer Zugewinn) oder der Wert den die Wohnungen heute auf dem freien Immobilienmarkt erziehen würden ?
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Ich denke, da ist der Verkehrswert wesentlich und nicht der Kaufpreis. Die Frage lautet aber immer noch, was ist die Bude HEUTE wert (Zeitpunkt der Trennung)?
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Der Kaufpreis ist irrelevant. Auch wenn man eine Immobilie geschenkt bekommt und sie nicht in den Zugewinn fällt, wäre trotzdem ein eventueller Wertzuwachs zugewinnrelevant. Wie die Abfindung begründet war, sagt der Arbeitgeber. Das OLG Karlsruhe hat über Abfindungstypen und Zugewinnausgleich entschieden:
https://openjur.de/u/655583.html
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Für die Ermittlung des Zeitpunktes des Zugewinns ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend.
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(Donovan)
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Ja, das ist der Stichtag. Kann aber auch verschoben werden, das ist nicht festbetoniert.