07-10-2018, 14:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-10-2018, 14:18 von Helmute2000.)
Hallo Zusammen,
ich hatte folgende Verfahren die zusammengefasst wurden in einem Termin:
1. wg. elterlicher Sorge e.A. (Verfahren ein Kind (17,5 Jahre alt, hat mich wegen angeblicher Verfolgung durch die KM verklagt)
2. wg. Umgangsrecht (Als Vater möchte ich zu beiden Kindern (17,5 Jahre alt und 14 Jahre alt Kontakt haben, habe sie seit Anfang 2010 nie wieder gesehen, Briefe von mir wurden und werden nicht beantwortet)
3. wg. Elterl. Sorge (Ri) (Ich habe damals auf meine elterliche Sorge verzichtet und wollte hier meine elterliche Sorge der Kinder zuerkannt haben.)
In allen drei Verfahren war ein Rechtsanwalt der Gegenseite und ein Verfahrensbevollmächtigter der beiden Kinder beteiligt. Warum im ersten Verfahren zwei Kinder weiß ich nicht, verklagt hat mich nur der älteste Sohn mit Hilfe der KM.
Alle drei Themen wurden in einem beschleunigten Verfahren in einem Termin abgehandelt. In den drei Beschlüssen wurden mir zu
1. der Kontakt zu dem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit untersagt, weder Briefe noch ein persönliches Aufsuchen wurden mit einer Strafe i.H.v. 250.000 € bewährt.
2. Der Umgang ist in dem Beschluss von den Kindern ausgeschlossen worden, weil sie mich nach ihrem bekunden mich bis auf ihr Lebensende nicht mehr sehen wollen. Trotzdem sie ja nur von mir Geburtstagskärtchen und Weihnachtsgrüsse ab 2010 erhielten. Die sende ich jetzt nicht mehr!
3. Elterliche Sorge ist wegen der Verweigerung der Kinder mich sehen zu wollen ihr gutes Recht in Deutschland den Vater abzulehnen. (Es besteht eine erhebliche Kindewohlgefährdung nach Meinnung aller Professionen)
Nun habe ich eine Frage zu den entstehenden Kosten:
Zu 1.
Hier soll ich 550€ für den Verfahrensbevollmächtigten bezahlen obwohl hier nur ein Kind gegen den Vater geklagt hat. Ist das statthaft?
Zu 2.
Hier soll ich den Rechtsanwalt der Gegenseite bezahlen, vermutlich den Verfahrensbevollmächtigten auch noch zweimal?
Zu 3.
Hier soll ich den Rechtsanwalt der Gegenseite bezahlen, vermutlich den Verfahrensbevollmächtigten auch noch zweimal? (Obwohl der Sohn ja nun schon 17,5 Jahre alt ist.)
Bei dem OLG München las ich im Internet:
Das OLG München hatte nunmehr entschieden, dass es sich der Rechtsauffassung anschließt, die Kosten in Kindschaftssachen im Regelfall gegeneinander aufzuheben. Das OLG München begründet seine Auffassung damit, dass Eltern in Kindschaftssachen (beim Umgang wie auch beim Sorgerecht) sich vom Motiv leiten lassen, das Beste für ihr Kind zu wollen.
Auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten sind ebenfalls von den Parteien zu teilen.
Ich bin der Meinung das ich hier nur 1 Terminsgebühr bezahlen muss, weil es nur einen Termin im beschleunigten Verfahren gab. Nun habe ich drei Forderungen vom gegnerischen Rechtsanwalt vorliegen
Beim Verfahren Zu 1:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und den Verfahrensbevollmächtigten 1 Kind (nicht zwei!)
Beim Verfahren Zu 2:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und den Verfahrensbevollmächtigten 2 Kinder
Beim Verfahren Zu 3:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrensbevollmächtigten 2 Kind
Zu 2 und 3:
Die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren für diesselben Kinder verstößt m.E. jedenfalls gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt. Diesen sehe ich hier nicht.
Das OLG München hatte nunmehr entschieden, dass es sich der Rechtsauffassung anschließt, die Kosten in Kindschaftssachen im Regelfall gegeneinander aufzuheben. Das OLG München begründet seine Auffassung damit, dass Eltern in Kindschaftssachen (beim Umgang wie auch beim Sorgerecht) sich vom Motiv leiten lassen, das Beste für ihr Kind zu wollen.
Auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten sind ebenfalls von den Parteien zu teilen.
Kann ich das für mich in Anspruch nehmen?
In allen drei Beschlüssen wurde ich dazu verurteilt die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Viele Grüße und Danke Vorab,
Helmute2000
ich hatte folgende Verfahren die zusammengefasst wurden in einem Termin:
1. wg. elterlicher Sorge e.A. (Verfahren ein Kind (17,5 Jahre alt, hat mich wegen angeblicher Verfolgung durch die KM verklagt)
2. wg. Umgangsrecht (Als Vater möchte ich zu beiden Kindern (17,5 Jahre alt und 14 Jahre alt Kontakt haben, habe sie seit Anfang 2010 nie wieder gesehen, Briefe von mir wurden und werden nicht beantwortet)
3. wg. Elterl. Sorge (Ri) (Ich habe damals auf meine elterliche Sorge verzichtet und wollte hier meine elterliche Sorge der Kinder zuerkannt haben.)
In allen drei Verfahren war ein Rechtsanwalt der Gegenseite und ein Verfahrensbevollmächtigter der beiden Kinder beteiligt. Warum im ersten Verfahren zwei Kinder weiß ich nicht, verklagt hat mich nur der älteste Sohn mit Hilfe der KM.
Alle drei Themen wurden in einem beschleunigten Verfahren in einem Termin abgehandelt. In den drei Beschlüssen wurden mir zu
1. der Kontakt zu dem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit untersagt, weder Briefe noch ein persönliches Aufsuchen wurden mit einer Strafe i.H.v. 250.000 € bewährt.
2. Der Umgang ist in dem Beschluss von den Kindern ausgeschlossen worden, weil sie mich nach ihrem bekunden mich bis auf ihr Lebensende nicht mehr sehen wollen. Trotzdem sie ja nur von mir Geburtstagskärtchen und Weihnachtsgrüsse ab 2010 erhielten. Die sende ich jetzt nicht mehr!
3. Elterliche Sorge ist wegen der Verweigerung der Kinder mich sehen zu wollen ihr gutes Recht in Deutschland den Vater abzulehnen. (Es besteht eine erhebliche Kindewohlgefährdung nach Meinnung aller Professionen)
Nun habe ich eine Frage zu den entstehenden Kosten:
Zu 1.
Hier soll ich 550€ für den Verfahrensbevollmächtigten bezahlen obwohl hier nur ein Kind gegen den Vater geklagt hat. Ist das statthaft?
Zu 2.
Hier soll ich den Rechtsanwalt der Gegenseite bezahlen, vermutlich den Verfahrensbevollmächtigten auch noch zweimal?
Zu 3.
Hier soll ich den Rechtsanwalt der Gegenseite bezahlen, vermutlich den Verfahrensbevollmächtigten auch noch zweimal? (Obwohl der Sohn ja nun schon 17,5 Jahre alt ist.)
Bei dem OLG München las ich im Internet:
Das OLG München hatte nunmehr entschieden, dass es sich der Rechtsauffassung anschließt, die Kosten in Kindschaftssachen im Regelfall gegeneinander aufzuheben. Das OLG München begründet seine Auffassung damit, dass Eltern in Kindschaftssachen (beim Umgang wie auch beim Sorgerecht) sich vom Motiv leiten lassen, das Beste für ihr Kind zu wollen.
Auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten sind ebenfalls von den Parteien zu teilen.
Ich bin der Meinung das ich hier nur 1 Terminsgebühr bezahlen muss, weil es nur einen Termin im beschleunigten Verfahren gab. Nun habe ich drei Forderungen vom gegnerischen Rechtsanwalt vorliegen
Beim Verfahren Zu 1:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und den Verfahrensbevollmächtigten 1 Kind (nicht zwei!)
Beim Verfahren Zu 2:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und den Verfahrensbevollmächtigten 2 Kinder
Beim Verfahren Zu 3:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrensbevollmächtigten 2 Kind
Zu 2 und 3:
Die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren für diesselben Kinder verstößt m.E. jedenfalls gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt. Diesen sehe ich hier nicht.
Das OLG München hatte nunmehr entschieden, dass es sich der Rechtsauffassung anschließt, die Kosten in Kindschaftssachen im Regelfall gegeneinander aufzuheben. Das OLG München begründet seine Auffassung damit, dass Eltern in Kindschaftssachen (beim Umgang wie auch beim Sorgerecht) sich vom Motiv leiten lassen, das Beste für ihr Kind zu wollen.
Auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten sind ebenfalls von den Parteien zu teilen.
Kann ich das für mich in Anspruch nehmen?
In allen drei Beschlüssen wurde ich dazu verurteilt die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Viele Grüße und Danke Vorab,
Helmute2000