08-01-2019, 03:21
Ich find leider nichts im Netz hierzu:
Beistandsschaft ist eingerichtet, JA schickt jährlich Auflistung der Unterhaltsrückstände. Keine Pfändungsversuche. Das Kind bekommt Unterhaltsvorschussseit Jahren.
Mit Volljährigkeit:
An wen gehen welche finanziellen Ansprüche über?
Während das Kind minderjährig ist fordert das JA ja nicht nur den Unterhaltsvorschuss, vielmehr auch den übersteigenden Betrag gemäß vorliegendem Titel ein, da Beistandschaft besteht.
Ich vermute:
JA behält die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen, der Rest geht auf das volljährige Kind über. Heißt auch, Verjährung mit Erreichen des 21. Geburtstags, sofern kein Vollstreckungsversuch unternommen wird. Verjähren dann auch die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen drei Jahre nach Volljährigkeit, oder gehen diese Ansprüche gar auch auf das Kind über (welches bei erfolgreicher Pfändung diesen Teil ans JA zurückzuführen hätte)?
Mich irritiert folgendes Urteil:
(OLG) Hamm, Beschluss vom 17.3.2014 (Az: 6 UF 196/13)
Für den Sohn bestand eine Beistandschaft des Jugendamts von Mai 2005 bis 25.7.2011. In dieser Zeit wurde die Urkunde mehrfach geändert und Anpassungen vorgenommen. Nach Ende der Beistandschaft durch das Jugendamt stellte der Rechtsanwalt des Kindes fest, dass das Jugendamt Ansprüche in Höhe von € 1.276,12 aus dem Jahr 2005 nicht vollstreckt hatte. Der Rechtsanwalt erwirkte daher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen dieser Unterhaltsrückstände. Der Vater weigerte sich, diesen Rückstand zu bezahlen und berief sich auf Verwirkung. Das Amtsgericht – Familiengericht – hatte den Antrag des Vaters zurückgewiesen, dagegen legte der Vater Beschwerde ein – mit Erfolg!
... der Anwalt stellte fest, dass das JA vergaß Geld zu pfänden (demnach JA nicht mehr Gläubiger, vielmehr nun das volljährige Kind)
Das hört sich so an, als würde das JA mit Volljährigkeit die Ansprüche auf das Kind übertragen und fortan läuft die Verjährungsfrist von drei Jahren bez. der Minderjährigen-Ansprüche, bzw. kann sogar bereits Verwirkung eingetreten sein, weil das JA gepennt hat:
Das OLG Hamm entschied auch, dass sich das Kind den Fehler des Jugendamts zurechnen lassen müsse. Solange die Beistandschaft besteht, ist das Jugendamt Vertreter des Kindes.
Wer kann das Rätsel für mich auflösen?
Verpennt das JA die regelmäßigen Vollstreckungsversuche sollte doch Verjährung und/oder Verwirkung eine saubere Möglichkeit darstellen, sich den Titel aushändigen zu lassen?! Schließlich hat die Beistandsschaft gepennt.
Ist die jährliche Post vom JA über aufgelaufene Rückstände überhaupt ausreichend, die Verjährung oder Verwirkung zu hemmen? Von Kindern ohne Beistandsschaft wird regelmäßig auch erwartet, dass sie jährlich einen Vollstreckungsversuch unternehmen, um eine Verwirkung zu verhindern. Und das JA braucht nur einen Brief schicken, obwohl dies mit Wahrnehmung der finanziellen Interessen des Kindes doch den gleichen Status inne hat? Ich hab in einem Unterhaltsprellerbeitrag gerade ein Interview mit einer JA-Mitarbeiterin gesehen, die meinte, der Brief hemme die Verjährung. Das widerspricht sich doch ...
Beistandsschaft ist eingerichtet, JA schickt jährlich Auflistung der Unterhaltsrückstände. Keine Pfändungsversuche. Das Kind bekommt Unterhaltsvorschussseit Jahren.
Mit Volljährigkeit:
An wen gehen welche finanziellen Ansprüche über?
Während das Kind minderjährig ist fordert das JA ja nicht nur den Unterhaltsvorschuss, vielmehr auch den übersteigenden Betrag gemäß vorliegendem Titel ein, da Beistandschaft besteht.
Ich vermute:
JA behält die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen, der Rest geht auf das volljährige Kind über. Heißt auch, Verjährung mit Erreichen des 21. Geburtstags, sofern kein Vollstreckungsversuch unternommen wird. Verjähren dann auch die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen drei Jahre nach Volljährigkeit, oder gehen diese Ansprüche gar auch auf das Kind über (welches bei erfolgreicher Pfändung diesen Teil ans JA zurückzuführen hätte)?
Mich irritiert folgendes Urteil:
(OLG) Hamm, Beschluss vom 17.3.2014 (Az: 6 UF 196/13)
Für den Sohn bestand eine Beistandschaft des Jugendamts von Mai 2005 bis 25.7.2011. In dieser Zeit wurde die Urkunde mehrfach geändert und Anpassungen vorgenommen. Nach Ende der Beistandschaft durch das Jugendamt stellte der Rechtsanwalt des Kindes fest, dass das Jugendamt Ansprüche in Höhe von € 1.276,12 aus dem Jahr 2005 nicht vollstreckt hatte. Der Rechtsanwalt erwirkte daher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen dieser Unterhaltsrückstände. Der Vater weigerte sich, diesen Rückstand zu bezahlen und berief sich auf Verwirkung. Das Amtsgericht – Familiengericht – hatte den Antrag des Vaters zurückgewiesen, dagegen legte der Vater Beschwerde ein – mit Erfolg!
... der Anwalt stellte fest, dass das JA vergaß Geld zu pfänden (demnach JA nicht mehr Gläubiger, vielmehr nun das volljährige Kind)
Das hört sich so an, als würde das JA mit Volljährigkeit die Ansprüche auf das Kind übertragen und fortan läuft die Verjährungsfrist von drei Jahren bez. der Minderjährigen-Ansprüche, bzw. kann sogar bereits Verwirkung eingetreten sein, weil das JA gepennt hat:
Das OLG Hamm entschied auch, dass sich das Kind den Fehler des Jugendamts zurechnen lassen müsse. Solange die Beistandschaft besteht, ist das Jugendamt Vertreter des Kindes.
Wer kann das Rätsel für mich auflösen?
Verpennt das JA die regelmäßigen Vollstreckungsversuche sollte doch Verjährung und/oder Verwirkung eine saubere Möglichkeit darstellen, sich den Titel aushändigen zu lassen?! Schließlich hat die Beistandsschaft gepennt.
Ist die jährliche Post vom JA über aufgelaufene Rückstände überhaupt ausreichend, die Verjährung oder Verwirkung zu hemmen? Von Kindern ohne Beistandsschaft wird regelmäßig auch erwartet, dass sie jährlich einen Vollstreckungsversuch unternehmen, um eine Verwirkung zu verhindern. Und das JA braucht nur einen Brief schicken, obwohl dies mit Wahrnehmung der finanziellen Interessen des Kindes doch den gleichen Status inne hat? Ich hab in einem Unterhaltsprellerbeitrag gerade ein Interview mit einer JA-Mitarbeiterin gesehen, die meinte, der Brief hemme die Verjährung. Das widerspricht sich doch ...