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10-08-2019, 12:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-08-2019, 12:52 von Zahlknecht.)
Hallo,
im Oktober 2011 wurde ich verurteilt an die Kindsmutter Aufgelaufene Kindesunterhalt von 10.000 euro zu erstatten.
Im Februar 2012 bekam ich Besuch vom GV um die Forderung einzutreiben leider Ergebnislos.
Ich gab die EV ab.
Zu dieser Zeit waren die beiden Kinder 16 Jahre.Bis heute ist kein neuer Versuch unternommen an das Geld zu kommen.
Beide Töchter haben nach der Reguläre Schule keine Ausbildung bzw Abschluss gemacht.
Beide Kinder leben heute von Harz 4 und haben jeweils eigene Kinder.Es besteht kein Kontakt zu mir.
Meine frage ist,den Titel habe ich ja weiterhin 30 Jahre an der backe.
Ich habe mich mal in Sache Verwirkung durchgelesen.
Ist es Richtig wenn der Gläubiger in gewissen Abständen keine Vollstreckung betreibt das aus dem Titel nicht mehr Vollstrecken kann?
Gruss Zahlknecht
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Also wurden die Kinder im Jahr 2014 volljährig. Damit sind die Rückstände verjährt. Eine unbefristeter Titel könnte aber neue Rückstände erzeugt haben, auch nach der Volljähigkeit. Dieser Punkt bleibt ungeklärt.
Zitat:Beide Kinder leben heute von Harz 4 und haben jeweils eigene Kinder.Es besteht kein Kontakt zu mir.
Was für eine "Karriere" der Kinder.
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10-08-2019, 13:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-08-2019, 14:03 von Zahlknecht.)
Hallo P,
ja die Kinder wurden 2014 Volljährig.( das mit der Kariere laut aussagen der Mutter ist doch der Vater in Schuld
)
Ich erzähle die Geschichte mal von vorne.Ich wurde im Jahr 2008 in Verzug gesetzt von der RA der EX weil ich durch angebliche Mietersparnisse zu wenig KU gezahlt habe.Das ganze Verfahren hat 3 Jahre gedauert in denen 3 Jahren sind durch die Verzugsetzung KU Schulden aufgelaufen.Das OLG hat 2011 der KU Recht gegeben.So habe ich auf einen Schlag die Schulden von ca.10,000 eur
Wie schon geschrieben wurde seitens der KM Feb.2012 erstmalig aufgefordert per GV Vermögensauskunft zu geben.
Da ich zur damaligen zeit nur Krankengeld erhalten habe,gab ich die EV am.
Seit 2012 wurde ich nicht mehr aufgefordert eine Vermögenauskunft abzugeben.
Auch von beiden Kinder die seit 5 Jahren Volljährig sind würde bis heute nichts unternommen.
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/...che-323722
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(10-08-2019, 13:53)Zahlknecht schrieb: Seit 2012 wurde ich nicht mehr aufgefordert eine Vermögenauskunft abzugeben.
Hast Du zwischendurch die Vermögensauskunft abgegeben (wegen anderer Sache?)....
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10-08-2019, 14:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-08-2019, 14:11 von Zahlknecht.)
Hallo Arminius,
nein in dieser Sache seit 2012 nicht mehr.
Es wurde nur von der KM 2016 eine VA verlang ,weil die KM noch eine RA Rechnung gefunden hat in höhe von 450,- euro.
Auch dort habe ich eine EV abgegeben.Bis heute wurde auch hier nicht mehr nachgefragt.
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10-08-2019, 14:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-08-2019, 14:15 von Arminius.)
(10-08-2019, 14:04)Zahlknecht schrieb: Hallo Arminius,
nein in dieser Sache seit 2012 nicht mehr.
Das ist wichtig also wurde bei Dir seit 2012 KEINE Vermögensauskunft mehr abgenommen?
...dann musst Du einen Anwalt evtl. Einschalten...Wenn Du seit 2012 KEINE VA oder ähnliches abgenommen wurde DANN Verjährung/Verwirkung...
Bei dir musste mann aber leider davon ausgehen das nichts zu holen ist...was auch die verjährung unterbricht...also kein Alarm machen still halten...Die kids sind im Harz 4 also kein Interrese an einer pfändung wegen Anrechnung.
Solte es mal soweit kommen Anwalt einschalten mit Beratungsschein + Verfahrenskostanhilfe.
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Danke für den Hinweis,
ich bin seit 2 Jahren am Arbeiten das wissen die Gläubiger aber nicht.
Nach der Aktuelle Pfändungstabelle könnten Sie mir ca.80 Pfänden.
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Das Problem ist, dass bei dir rückständig geschuldeter Unterhalt gerichtlich festgestellt wurde. In solchen Fällen greift die Verjährungsfrist (21. LJ. sofern nicht vollstreckt wurde) eben nicht, sondern unterliegen der dreißigjährigen Verjährung. Dafür können solche festgeschriebenen Rückstände in einer Privatinsolvenz eliminiert werden, laufende Unterhaltsschulden dagegen nicht.
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Da unterliegst du einem Irrtum. Zur Verjährung bei Titel, Beschluss oder Vergleich gibts den gerne übersehen § 197 Abs. 2 BGB, den auch Juristen selten verstehen oder kennen wollen. Darin steht: "Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist." Und die dauert drei Jahre.
Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sind:
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
Was bedeutet das nun? Dass es um Urteile, Vergleiche, Urkunden geht, die die Verpflichtung zur Zahlung künftigen Unterhalts beinhalten. Also nicht ein Urteil, das sagt "du hast 3000 EUR Unterhaltsschulden, weil du nicht bezahlt hast". Die verjähren in 30 Jahren. Sondern unsere typischen Jugendamtstitel oder Vergleiche oder Beschlüsse, die in etwa sagen "du zahlst ab jetzt in Zukunft jeden Monat 300 EUR". Maßgebliche Zäsur ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils. Also Achtung: Bis zum Eintritt der Rechtskraft fällig gewordene Ansprüche verjähren in dreißig Jahren, die Unterhaltsansprüche danach unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Verwirkung geht trotzdem, unabhängig davon wie die Schulden festgestellt sind. Das kann sogar schneller gehen. Es gibt sogar Szenarien mit einer Verwirkung von Unterhaltsrückständen bereits nach einem Jahr, obwohl die Verjährungsfrist noch gar nicht abgelaufen ist. Verwirkung passiert früher und häufiger wie Verjährung.
Der Standardsatz ist die "Untätigkeit des Berechtigten". Er verfolgt den Unterhaltsanspruch nicht mehr, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Pflichtige aufgrund des Verhaltens des Berechtigten nicht (mehr) ernsthaft damit rechnen muss, für den Ausgleich von rückständigem Unterhalt beansprucht zu werden. Der Berechtigte hat nicht zu erkennen gegeben, dass er an seinen Ansprüchen festhält.
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Zitat: Also Achtung: Bis zum Eintritt der Rechtskraft fällig gewordene Ansprüche verjähren in dreißig Jahren, die Unterhaltsansprüche danach unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Hatte ich nicht genau das geschrieben? Bei Rechtskraft eines Titels werden die bis dahin aufgelaufenen Schulden regelmäßig im Urteil festgestellt. Verjährung in 30 Jahren. Die dann lfd. Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährung, wobei diese aber erst mit Volljährigkeit des Kindes in Gang gesetzt wird, schließlich will man dem Kind nicht verjährte Ansprüche aufbürden, nur weil Mutti oder JA gepennt haben.
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Hallo,
wie ich die Antworten so verstehe desto länger meine Volljährige Kinder warten,umso besser läuft die Zeit für mich
Oder?
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