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Wann privilegiert, ab wann nicht mehr?
#1
Allgemeine Schulausbildung = Priviligiertes Kind - soweit hab ich das verstanden.

Allgemeine Schulausbildung mit Abi als Volljährige beendet = nicht mehr priviligiert

Frage: Was für einen unterhaltsrechtlichen Status hat das Kind zwischen dem Erhalt des Abi-Zeugnisses und des im Oktober feststehenden Studiumbeginns, also in den dazwischen liegenden Ferien, vorausgesetzt es geht nicht in der Zeit jobben, chilt lieber die Nächte durch.

Die Frage ist interessant, da ich hier mehrere Monate mit meinem Rechtsverständnis „in der Luft hänge“. Bekanntermaßen ist die erhöhte Erwerbsobligenheit und sind fiktive Einkommen mit Beendigung der Privilegierung Geschichte. Somit könnte ich der seit Anfang des Jahres gleichfalls Bar-Unterhaltspflichtigen Mama ihre Teilzeitarbeit (ohne nachvollziehbaren Grund) fiktiv auf Vollzeit hochrechnen, da auch sie mit Volljährigkeit des Kindes der erhöhten Erwerbsobligenheit unterliegen würde, sollte das Kind in den Monaten bis zum Studium weiter privilegiert sein. Auch wäre denkbar, ihre Familienunterhaltsansprüche prüfen zu lassen, schließlich verdient ihr neuer Ehemann ein vielfaches, wäre ihr über SB zu 2/3 Unterhaltspflichtig. 

Es geht hier um ungefähr ein ungeklärtes Vierteljahr, auch Geld, welches ich der Mama nicht zu erlassen bereit bin. Schließlich glaubt das Kind weiterhin an das Märchen, Mamas müssten nicht zahlen, wären eine Gattung der besonderen Art.

Wer weiß wie das allgemein gehandhabt wird?
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#2
Ich habe mal irgendwo in einer Gerichtsentscheidung gelesen, daß die Übergangszeit bis zum Beginn des Studiums keine Ursache für den Verlust des Unterhaltsanspruchs wäre. Das wäre dem U-Berechtigten zuzustehen (Orientierungsphase). Anders wäre es, wenn das Kind noch ein weiteres Semester rumchillt. Also erst im Frühjahr 2020 (Sommersemester) das Studium beginnen würde. Dann muß das Kind in der Zwischenzeit selber für seinen Unterhalt sorgen.
Da Kind kann also bei rechtzeitigem Studienbeginn von beiden Elternteilen Barunterhalt beanspruchen, gequotelt nach Einkommen der Eltern. Wo das Kind wohnt, ist schnurz. In der Rechtsprechung ist die Dauer der "Orientierungsphase" allerdings divergent. Während einige Gerichte meinen, 6 Monate wären noch im Rahmen, erkennt das OLG Hamm z. B. nur 3 Monate dafür an. Lässt man mal den Monat für die Aushändigung der Abiturzeugnisse aus, dann ist man bei 3 bis 4 Monaten. Erhöhte Erwerbsobliegenheit gibt es bei Volljährigen nicht, die nicht mehr Schüler sind. Eine Pflicht für Vollzeitbeschäftigung allerdings schon noch. Wenn die Ex also nur Teilzeit arbeitet, ist das nicht ausreichend. Aber willst du wirklich für 3 Monate Unterhalt wieder Geld für Gericht und Anwälte verbrennen? Das macht man doch wieder nur Abstriche bei der Lebensqualität. Gerichtspost zum Wochenende und der ganze Mist...
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#3
Nee, die drei Monate sind nur wichtig, da es eh vor Gericht gehen muss, da die Auskunft mir ggü. verweigert wird, ich aber gern die Titelabänderung angehen möchte. Und dafür ist es wiederrum wichtig, wie gerechnet wird. Danke für deine Antwort.
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#4
Nicht privilegiert. Und in der Praxis leider ohne wirkliche Auswirkungen, wie es 16T beschrieben hat. Kurze Phasen, teure Durchsetzung.
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#5
In der Zeit zwischen März (volljährigkeit) bis Oktober (studium) haben ein halbes Jahr, wovon wohl die Zeit bis Juli noch zur Schulzeit zählt, somit das Kind privilegiert sein sollte. Ab August bis September dann nicht mehr privilegiert. 6 Monate laut Alttitel sind für mich 6 Monate mehr Schuldenlast, da ich nichts zahle. Da Mami ab Volljährigkeit ebenso Bar-Unterhaltspflichtig ist, was unstrittig sein sollte, möchte ich sie ungern ohne Verpflichtung wegkommen lassen, schließlich buche ich doch nicht Schulden auf mein Konto, welche mindestens hälftig zu ihren Lasten gingen. Mit dem Studium ist die Unterhaltspflicht für mich erstmal durch, da Bafög in voller Höhe bewilligt wurde.
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