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Die KM bezieht Unterhaltsvorschuß. Das jetzt seit 4 Jahren nachdem ich die Zahlungen eingestellt habe, da mir absolut jeglicher Kontakt zum Kind verweigert wurde.
Meine Frage: Schulde ich "nur" der Unterhaltskasse den Vorschuß? Also versuchen die lediglich den Unterhaltsvorschuß einzutreiben oder den Unterhalt, den ich laut Titel/DD Tabelle der KM schulde?
Soweit ich weis gibt es keine Verjährungsfristen zumindestens für den UV. Gilt das auch für die Differenz zur Höhe des Unterhalts laut DDT?
Muß die KM versuchen seperat die Differenz zum UV evollstrecken zu lassen?
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du schuldest beides UV und die Differenz
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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Du schuldest nur jemand was, wenn eine Unterhaltforderung bestätigt wurde. Falls das passiert ist und die Mutter Unterhaltsvorschuss bezieht, schuldest du Unterhalt in Höhe der bestätigten Forderung. Der Teil, der dem Unterhaltsvorschuss entspricht, gehört der Unterhaltsvorschusskasse. Der übersteigende Teil gehört dem Kind, vertreten durch die Mutter bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
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Ja, da kann ich ein Lied von Singen.......................
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Bei dem Thema kommt mir eine interessante Frage:
Angenommen die Beistandschaft wurde eingerichtet, Unterhaltsvorschuss wurde an die KM ausgezahlt. Nun pfändet das Amt, sagen wir mal, es reicht nicht mal um die staatlich vorgestreckten Unterhaltsvorschüsse zu befriedigen, sind aber locker 4000 Euro. Stolze Summe. Insgesamt wird dieser Betrag auf der jährlichen Schuldenliste, die wohl jeder in gleicher Situation kennt, von der Gesamtunterhaltsschuld in Abzug gebracht.
Angenommen das Kind wird nun volljährig. Es bestehen bis dahin rund 50.000 Euro Unterhaltsschulden insgesamt, die ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse vielleicht 35.000 Euro (ohne die gepfändeten 4.000).
Wieviel der Restschuld nagelt sich jetzt das Amt ans Bein? Die 35.000 abzüglich der 4.000, oder die vollen 35.000, so dass die gepfändeten 4000 die übersteigenden Forderungen (hier 15.000) des dann volljährige Kind um die 4.000 schmälern?
Die Frage halte ich nicht für unwichtig. Angenommen es würden Zahlungen während das Kind noch minderjährig ist in genau der Höhe der staatlich ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse eingehen oder gepfändet werden, wäre der Unterhaltsschuldner dann mit Eintritt der Volljährigkeit ja ggü. dem Staat vollständig schuldenfrei. Ließe man die eingegangenen Zahlungen zu Gunsten der die Unterhaltsvorschüsse übersteigenden Ansprüche verbuchen, blieben Schulden beim Staat, was nicht unbedingt glücklicher machen würde.
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Bei der UVK hat der Schuldner dann 31000 EUR Schulden, beim Kind 15000 EUR. Beide Gläubiger stehen gleich.
Während der Minderjährigkeit ist die Situation etwas komplexer. Geld des Schuldners befriedigt zuerst alle laufenden Ansprüche, Unterhaltsvorschusskasse, Kind. Erst wenn noch mehr wie der titulierte laufende Unterhalt gezahlt wird, gehts ans Schulden tilgen. Soweit ich hdas verstehe, willst du das Beispiel auf die Frage zuspitzen, wer sich dann aus dem Geldsegen zuerst bedienen kann, um Altschulden einzukassieren, Kind oder Unterhaltsvorschusskasse?
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(01-09-2019, 09:00)p__ schrieb: Bei der UVK hat der Schuldner dann 31000 EUR Schulden, beim Kind 15000 EUR. Beide Gläubiger stehen gleich.
Soweit ich hdas verstehe, willst du das Beispiel auf die Frage zuspitzen, wer sich dann aus dem Geldsegen zuerst bedienen kann, um Altschulden einzukassieren, Kind oder Unterhaltsvorschusskasse?
Also bei mir war es so, das ich das frei vereinbaren konnte. Sowohl die Unterhaltsvorschusskasse als auch mein Kind erhalten je 50% von den Rückstandzahlungen. Hätte aber auch anders prozentual aufteilen können.
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(01-09-2019, 14:45)Gast1969 schrieb: Also bei mir war es so, das ich das frei vereinbaren konnte. Sowohl die Unterhaltsvorschusskasse als auch mein Kind erhalten je 50% von den Rückstandzahlungen. Hätte aber auch anders prozentual aufteilen können.
Hast Du jemals den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung gesehen ?
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Meine Frage zielte darauf ab, welche Forderungen bei einer (hinsichtlich des Forderungsempfängers nicht von mir steuerbaren) Pfändung zuerst abgetragen werden. Die von Vater Mutter Staat oder die des Kind.
Bei freiwilligen Zahlungen kann ich das sicherlich steuern indem ich im Verwendungszweck entweder „Zu Gunsten der aufgelaufenen/laufenden Ansprüche aus Unterhaltsvorschussleistungen“ oder „des diesen Forderungen übersteigenden Ansprüchen“ angebe.
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Da wie gesagt beide Gläubiger das selbe Recht haben, gilt der Standardfall: Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, werden sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung berücksichtigt.
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(01-09-2019, 19:47)Arminius schrieb: (01-09-2019, 14:45)Gast1969 schrieb: Also bei mir war es so, das ich das frei vereinbaren konnte. Sowohl die Unterhaltsvorschusskasse als auch mein Kind erhalten je 50% von den Rückstandzahlungen. Hätte aber auch anders prozentual aufteilen können.
Hast Du jemals den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung gesehen ?
Oh ja :-( (s. meinen eigenen Thread)
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@p
Das mein ich nicht.
Wenn die Ex die finanziellen Interessen durch Einrichtung einer Beistandschaft beim JA einrichten lässt, kümmert sich dieses Amt zukünftig um die Forderungseintreibung was KU angeht. Gleichzeitig bezieht die Mutter (offiziell das Kind) Unterhaltsvorschussleistungen. Gehen wir davon aus, der KU ist nach DDT tituliert, Vater zahlt nichts.
Es laufen nun Unterhaltsrückstände auf. Diese stehen dem minderjährigen Kind gemäß Titel in voller Höhe zu. Da dieses aber eben Unterhaltsvorschussleistungen bezieht, mindern sich die Ansprüche welche das Kind später mit Volljährigkeit mitbekommt eben um die bereits erhaltenen staatlichen Vorschüsse.
Während das Kind nich minderjährig ist werden nun im Namen und auf Rechtsgrundlage des Titels diese z.B. 4.000 Euro vollstreckt. Diese mindern die rückständigen Gesamtansprüche aus dem Titel, welcher ja auch mit Eintritt der Volljährigkeit auf das Kind selbst übergeht. Die Beistandschaft erlischt automatisch, das nun volljährige Kind muss seine Ansprüche ggf. selbst verfolgen/pfänden lassen.
Mit meiner Frage wollte ich zu erfahren versuchen, welchem Forderungskonto die 4.000 Euro nun zugute kamen. Dem der vorgestreckten staatlichen Vorschussleistungen, oder dem diese Vorschüsse übersteigenden Teil. Geht das Kind
a) (in welchem Auftrag ja gepfändet wurde) mit diesen 4.000 Euro an bereits befriedigten Forderungen in die Volljährigkeit, oder
b) sackt der Staat dieses Geld für ausgezahlte Vorschüsse für sich ein.
Ich halte die Frage für sehr interessant. Es ist ein Unterschied, ob ich dem Kind oder aber dem Staat diese gepfändeten 4.000 Euro weniger schulde.
Deine Antwort zielt auf „wer zuerst pfändet kassiert zuerst ab“. Aber hier pfändet die Beiständin im Auftrag des Kindes. Aber auch im Auftrag des Staates? Das geht aus dem Pfändungsbeschluss nicht eindeutig hervor. Somit ist der Forderungsempfänger unklar definiert, die Pfändung ein Mytherium. Zumindest wenn der Titel des Kindes als Grundlage der Pfändung dient, der Staat am Ende aber die 4.000 kassiert, das Kind mit um diesen Betrag geschmälerten Ansprüchen in die Volljährigkeit ginge.
Ich weiß, kompliziert. Aber aus meiner Sicht müsste rechtlich korrekt mit Volljährigkeit die Beistandschaft enden, die Unterhaltsrückstände vollständig auf das Kind übergehen da schließlich auf Grundlage dessen Titels volkstreckt wurde. Die Unterhaltsvorschusskasse hätte allenfalls eine Rückgriffsmöglichkeit dem Kind ggü., sofern dieses nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgreich Rückstände durch Pfändung oder Zahlungen befriedigt bekäme. Etwaigen weiteren Belästigungen durch die Unterhaltsvorschusskasse ggü. dem Unterhaltsschuldner könnte man mit dem Argument entgegentreten, dass ggü. diese selbst nie ein titulierter Anspruch bestand.
Es geht mir hier ein bisschen um Schachspielen mit den rechtlichen Gegebenheiten. Gern würde ich der Unterhaltsvorschusskasse mit passenden Argumenten einen Riegel vorschieben wollen.
Soweit verstanden?
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(01-09-2019, 23:38)IPAD3000 schrieb: Mit meiner Frage wollte ich zu erfahren versuchen, welchem Forderungskonto die 4.000 Euro nun zugute kamen. Dem der vorgestreckten staatlichen Vorschussleistungen, oder dem diese Vorschüsse übersteigenden Teil. Geht das Kind
a) (in welchem Auftrag ja gepfändet wurde) mit diesen 4.000 Euro an bereits befriedigten Forderungen in die Volljährigkeit, oder
b) sackt der Staat dieses Geld für ausgezahlte Vorschüsse für sich ein.
Ich hab darüber mal eine Ausarbeitung im zentralen Institut der Jugendämter, dem https://www.dijuf.de gelesen. Ob da noch was zu finden ist, keine Ahnung.
Ohne Beistandschaft ist es klar. So handelt im Jugendamt bei nichtbestehen einer Beistandschaft sowieso nur die Unterhaltsvorschusskasse. Jede Pfändung "des Jugendamts" kommt also automatisch immer nur der Unterhaltsvorschusskasse zugute. Das Jugendamt kann von vornhereicn auch nur Beträge in Höhe des ausgezahlten Unterhaltsvorschusses pfänden. Egal ob laufend, rückständig, volljähriges Kind, minderjähriges Kind.
Bei einer Beistandschaft geht am Tag der gelungenen Pfändung von 4000 EUR erst der laufende titulierte Unterhaltsbetrag für den Pfändungsmonat an Kind/Mutter, zum Beispiel 273 EUR. Der hat immer Vorrang, auch vor Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse. Der Rest tilgt zunächst Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse, die ja nur eine Zwischenstation ist, das Geld landete bereits bei Kind/Mutter im Tausch gegen übergegangene Ansprüche. Die Unterhaltsvorschusskasse klebte auf deine Schulden bei Kind/Mutter sozusagen nur ein anderes Namensetikett drauf und verlegte eine anders geroutete Geldleitung mit Zwischenspeicher, deren Einspeisung und Ausleitungspunkt aber gleich bleiben. Der übersteigende Rest läuft auf der alten Leitung direkt zu Kind/Mutter.
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