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Abmeldung Deutschland - Wohnsitzverlegung
#1
Hallo Zusammen,

meine Frage an Euch:
Bei einer Abmeldung bzw. Wohnsitzverlegung ins Ausland (Thailand) würdet Ihr bei der Abmeldung die neue Anschrift in Thailand der Meledbehörde angeben?

Ja oder Nein?


Hintergrund: Landratsamt und Jobcenter versuchen gerade meine Unterhaltspflicht zu berechnen. Ich muss mit der Zustellung von Forderungen von beiden Behörden in den nächsten Monaten rechnen.

Wie würdet Ihr vorgehen?
1.) Bei der Abmeldung einen konkreten Wohnsitz in Thailand nennen?

2.) Bei der Abmeldung nur Auszug ins Ausland nennen? Hier kritisch: Die Gericht können Entscheidungen öffentlich Aushängen lassen. Mahnbescheide allerdings nicht. Mit dem öffentlichen Aushängen können Urteile ohne Kenntnis des Schuldners rechtskräftig werden.

Ich bin auf Euere Ratschläge gespannt.

Euer Charlie

Hier schon einmal meine Recherche.....§ 183
Zustellung im Ausland

(1) 1Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie
2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55)

maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. 2Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1.

(2) 1Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. 2Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.

(3) 1Ist eine Zustellung nach Absatz 2 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. 2Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.

(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung.

(5) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein. 2Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
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#2
Hallo,

bei der Abmeldung kannst Du angeben was Du willst, das ueberprueft keiner. Gehst Du nach Thailand, gib einfach Kanada an. Adresse musst Du auch nicht angeben soweit ich weiss.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#3
Was ist dein Ziel? Willst du unerreichbar sein, die Vollstreckbarkeit verhindern, keinen Unterhalt bezahlen?
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#4
Das ist Richtig. Man muss nichts angeben wohnin man zieht. Die Frage ist ob das Sinnvoll ist. Denn dann können die Behörden öffentlich aushängen lassen.

Mein Ziel: Maximale Verzögerung. Aber bitte keine Urteile gegen die ich micht nicht wehren kann.

Deshalb meine Frage: Besser man gibt einen Wohnsitz an? Wäre Thailand.

Kennt jemand Fälle in dennen in Thailand ordentlich zugstellt worden ist?

.....Diese Quelle passt auch nicht 100 % ig.........Diese Quelle betrifft nur Auslandsmahnverfahren

Aufgrund des zusammengewachsenen Europas ist es heute keine Besonderheit mehr, nicht nur im eigenen Land Geschäfte zu machen, sondern auch über die Grenzen hinaus. Doch was tun, wenn die Zahlungsmoral der Kunden bzw. Geschäftspartner zu wünschen übrig läßt? Ist in diesen Fällen ein gerichtliches Mahnverfahren möglich, kann der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden und welche Besonderheiten sind dabei zu beachten?

Folgende Fälle für das deutsche grenzüberschreitende Mahnverfahren sind zu unterscheiden:
1. Der Gläubiger hat seinen Sitz / Wohnsitz im Ausland, der Schuldner befindet sich in Deutschland

In diesem Fall ist das Amtsgericht Wedding (in Berlin) ausschließlich zuständig ( § 689 Abs.2 Satz 2 ZPO). Weitere Besonderheiten sind nicht zu beachten.
2. Der Schuldner hat seinen Sitz / Wohnsitz im Ausland, der Gläubiger befindet sich in Deutschland

Hat der Schuldner also keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Gläubigers, sondern nach dem Amtsgericht, das für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde (§ 703 d Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für ein streitiges Verfahren besteht für diese Fälle dann, wenn
die Parteien einen deutschen Erfüllungsort vereinbart haben (Art. 5 Nr. EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ), oder
der Erfüllungsort aus anderen Gründen in Deutschland liegt (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 CSIG)
die Parteien einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben (Art. 23 EuGVVO I), oder
der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz im Inland hat (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I)

Unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit findet gem. Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) bei erforderlicher Zustellung des Mahnbescheids im Ausland das Mahnverfahren nur statt, wenn der Schuldner seinen Sitz / Wohnsitz in den folgenden Ländern hat:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.

Wird der Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Mahnbescheides gestellt und seine Zustellung im Ausland beantragt, so sind zudem folgende Besonderheiten zu beachten:

Die grenzüberschreitende Zustellung wird zwar zwischenzeitlich durch die Europäische Zustellungs-Verordnung erleichtert. Doch kann es vorkommen, daß die Rücklaufzeiten für den Zustellungsnachweis bei der Auslandszustellung sehr lange dauern.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte muß belegt werden. Daher müssen ggf. Gerichtsstandsvereinbarungen bzw. Vereinbarungen über den Erfüllungsort vorgelegt werden. Unnötig ist dies dann, wenn sich die inländische Zuständigkeit, wie in Unterhaltssachen, bereits unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I).
Die Widerspruchsfrist des Schuldners beträgt einen Monat, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muß.
Der Gläubiger muß mit einem höheren Kostenvorschuß rechnen, da zusätzlich zu verauslagen sind: Prüfungsgebühr für das Zustellersuchen durch das Gericht (i.d.R. 20,00 EUR); Zustellauslagen der ausländischen Behörden; ggf. Vorschuß für anfallende Übersetzungskosten (zwischen 150,00 und 250,00 EUR).

Infos zum Thema
Verfahrensablauf

Einführung
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FAQ

Vorteile

auf einen Blick

Kosten

Gerichtskosten
Gebührenrechner

Besonderheiten

Arbeitsgericht
Auslandsmahnverfahren
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#5
https://duckduckgo.com/?q=Beh%C3%B6rdlic...1-1&ia=web
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#6
Die oeffentliche Aushaengung wirst Du kaum vermeiden koennen wenn Du nicht kooperierst und im Ausland bist. Verzoegern tut sich das ganze dadurch natuerlich sehr.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#7
Wenn in Abwesenheit ein Versäumnisurteil ergeht, kann man nach Rückkehr ins Heimatland immer noch versuchen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu betreiben.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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