Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
KU über Stufe10 - Auskunftspflicht
#1
Hallo Gemeinde,

bei meiner Scheidung vor 6 Jahren hat mir diese Seite sehr geholfen, vielen Dank!
Nun ist die Trennungsvereinbarung ausgelaufen (darin hatten wir auch den KU für 2 Kinder geregelt)
Bis jetzt war alles ruhig aber wie viele Andere von euch habe ich zum Jahreswechsel eine SMS+Anruf erhalten.

Hatte bisher nach Stufe 8 bezahlt und habe nun im Telefonat vorgeschlagen freiwillig auf Stufe 10 zu gehen.
Ich will einfach meine Ruhe und verdiene definitiv (nicht übermäßig) mehr, also komme ich eh nicht davon dachte ich mir.

Jetzt schrieb mir meine EX sie sei trotzdem zu einem Anwalt damit man das "im Sinne der Kinder" (Klassiker) ordentlich ausrechnet.

Nun warte ich auf den Brief in dem mich einer dieser Murkser auffordert mein Einkommen offen zu legen.
Google habe ich bereits durch und ich habe das Gefühl, dass der Tenor hier ausnahmsweise mal eindeutig ist.
Ich weiß gar nicht ob ich die Antworten hören will, Schrödingers Katze und so.

Wir haben nie im Luxus gelebt, es ging uns finanziell gut aber so richtig los ging es erst nach der Scheidung.
Meine Ex ist Lehrerin in Vollzeit und lebt mit den Kindern (welche ich, aus den üblichen Gründen, nicht/selten sehe) auch eher bescheiden. 1-2 mal Urlaub, meist Camping/Wandern, keine teuren Hobbys der Kinder, günstige Mieten etc.

Ich habe keine Angst das meine Frau das Geld verprasst, meine Kinder sind bei ihr und ihrer Familie wunderbar aufgehoben.
Sie wird auch sicherlich einiges für die Kids sparen und sie geht mir (noch) nicht mit Mehrbedarf etc. auf den Geldbeutel.
Nur irgendwann ist doch mal Schluss, ich meine 1.800 Euro inkl. KG im Monat. Davon habe ich uns während der Ehe als Alleinverdiener fast ernährt.

Habe ich denn überhaupt noch eine Auskunftspflicht?
Ist es denn ab Stufe 10+ nicht vielmehr so, dass sie mir darlegen muss wofür sie die Aberwitzigen 1.800 Euro im Monat ausgibt und
an welcher Stelle ihr das nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht?
Was will der Anwalt denn überhaupt berechnen, ausser seine Gebühr (Der KU ist nicht tituliert, der reibt sich wohl schon die Hände)?


Ich hoffe ausnahmsweise mal auf (halbwegs) positive Nachrichten.

Vielen Dank und haltet die Ohren steif!

MfG
Zitieren
#2
(14-01-2020, 17:34)Zahlonkel schrieb: Habe ich denn überhaupt noch eine Auskunftspflicht?

Ja, ganz eindeutig. Es würde auch nichts nutzen, sich für unbegrenzt leistungsfähig zu erklären, wie das früher gerne versucht wurde. Der liebe unterhaltspflichtigenfreundliche BGH (Vorsicht, Ironie) hat das abgeschafft, Beschluss vom 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16.

Ich würde innerhalb der Frist Auskunft geben und dann auch mal alles reinpacken, was das Netto senken könnte. Berufsbedingte Aufwendugen, private Altersvorsorge. Kommt dann Stufe 8 raus, zahlst du Stufe 8 und nicht die vorher mündlich gebotene Stufe 10. Wenn die Sache durch ist, frage die Ex auch mal, was sie für den Anwalt bezahlt hat, ob sie das "ordentlich ausgerechnet" hat.
Zitieren
#3
Für den Anwalt braucht sie doch nichts bezahlen, sie vertritt schließlich die Kinder. Und die haben regelmäßig kein Einkommen, bekommen auf Antrag Beratungshilfe vom Amt. Eine Lehrerin wird diese Form der staatlichen Subvention vermutlich kennen. Oder alternativ spannt sie die Beistandsschaft des JA vor ihren dreckigen Karren.
Zitieren
#4
Darüber entscheidet das Amtsgericht. Bislang ist auch von Anwalt die Rede, nicht von Beistandschaft. Das Amtsgericht wird mit Verweis auf § 18 SGB VIII Beratungshilfe ablehnen.
Zitieren
#5
Erstmal danke für die Antworten.
Grundsätzlich ist alles gut, also nix mit Beistand etc.
Ich will ihr auch keins reinwürgen über die Anwaltsrechnung.
Die Auskunftspflicht ist mir auch schnuppe. Mein Einkommen liegt definitiv über Stufe 10.

Mir geht es primär darum:
Was will der Anwalt berechnen?
Das mein netto bei xxx liegt hat doch keinen Einfluss mehr, was will er mit dieser Zahl/Erkenntnis.

Naja, vermutlich nur eine weitere Gängelung und Neugier der Gegenseite.

Hab gerade den Brief vom Anwalt gelesen, gott ich hasse dieses Anwaltspack, meine Ex hat natürlich/anscheinend nicht gesagt das ich freiwillig Stufe 10 zahle, soll jetzt erstmal Stufe 9 zahlen... dazu fällt mir nix mehr ein.

Das o. g. Urteil hab ich auch gesehen, da geht es jedoch um Einkommen/Vermögen im XX Mio. Bereich und eheliches Luxusleben.

Dann übe ich mich wohl wieder in der Akzeptanz.

Schönen Abend noch

MfG
Zitieren
#6
(14-01-2020, 21:42)Zahlonkel schrieb: Ich will ihr auch keins reinwürgen über die Anwaltsrechnung.

Das tust du auch nicht, du hast ihn nicht beauftragt und du wirst ihn nicht bezahlen. Es geht darum, dass sie merkt: Es gibt mit einem Anwalt nicht mehr Geld, sondern sie verbrennt Geld, um dasselbe oder ein schlechteres Ergebnis zu bekommen.

Bei der Auskunft geht es natürlich Neugierbefriedigung. Alle Exen geniessen es, in den Verhältnissen des Vaters zu schnüffeln. Darauf stehen sie immer. Es wäre gar kein Problem, nur Endzahlen an die Ex und liefern und die Beleg- und Inhaltsprüfung bei der vertretenden Instanz -Beistandschaft oder Anwalt- zu belassen.
Zitieren
#7
Berechnungen was dem Kind als Unterhalt vom familienfernen Elternteil "zusteht" sind ein weites Feld und alles andere als trivial. Insbesondere bei Männern bei denen man fett abkassieren kann.

Falls du einen Nebenjob oder zusätzlich ein eigenes kleines Gewerbe hast (z. B. Berater, Dozent, Übungsleiter usw.) wird darüber gestritten ob diese Einnahmen das unterhaltsrechtliche Einkommen erhöhen oder nicht. Gegenläufige Kosten werden dafür nicht oder nur teilweise anerkannt.

Bei deinen berufsbedingten Kosten wird gestritten ob du tatsächlich mit dem Auto zur Arbeit fahren musst (km-Pauschale) oder auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden kannst (dann gibt es nur die Kosten der Fahrkarte).

Bei den Vorsorgeaufwendungen wird darüber gestritten ob die Höhe angemessen ist (insbesondere wenn du über Beitragsbemessungsgrenze liegst) und ob die Sparformen für eine Altersvorsorge im unterhaltsrechtlichen Sinn  geeignet ist.

Bei der Steuererstattung/Freibeträge wird darüber gestritten ob die dafür zugrunde liegenden steuerlichen Werbungskosten unterhaltsrechtlich absetzbar sind.

Bei den Umgangskosten wird darüber gestritten, wie hoch die Kosten sind wenn dein Kind bei dir ist und ob diese überhaupt den Bedarf bei der Mutter verringern.

usw.

Bei mir ging es um 1 Stufe in der DDT und bis zum OLG. Ich habe in diesen Verfahren mehr Blätter Papier bekommen als in dem Jahr an allen anderen Briefen zusammen. Wie es dem Kind geht, ob ich als Vater mal Unterstützung benötige, was ich mir wünsche hat noch niemand gefragt. Im Urteil stand was von "Im Namen des Volkes". Das war der Moment als ich mich aus der Gesellschaft zurückgezogen habe.

Grüße

Lullaby
Zitieren
#8
Ist ab Stufe 10 nicht Entscheidung der Summe im Einzelfall?
Also quasi Luxus und keine Steigerung/einfache Hochrechnung mehr nach der Tabelle? Ich hatte mich da auch mal ganz grob eingelesen.
Zitieren
#9
So sieht es aus. Nach oben sind keine Grenzen gesetzt.

Ad absurdum geführt wird das System bei Millionären. Stell dir vor du bist Fussballer bei Bayern München und „verdienst“ monatlich 300.000 Euro. Bekommt das Kind dann 200.000? Oder gar 298.820 wegen dem Selbstbehalt?

Fragt sich, wieviel Spielzeug braucht ein Kind, wieviel Lego kann man davon kaufen. Und warum wird der Bedarf eines Kindes überhaupt am Geldbeutel des Unterhaltspflichtigen festgemacht?
Zitieren
#10
Es gibt keine einheitliche Rechtssprechung dazu. Manchmal verlangen Gerichte, den Bedarf des Berechtigten darzulegen, wenn es über die höchste Stude hinausgeht. Manchmal spielt es eine Rolle, wie es zu Ehezeiten war. Ein Kind, das zu Ehezeiten im Luxus lebte wird dann mehr bekommen wie eines, das gar nie mit dem reichen Vater lebte.

Ein Beispiel für einen Beschluss bei sehr hohem Unterhalt samt ergänzender Ausführungen ist vom 24.11.2011
in Aktenzeichen 9 UF 70/11: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
Verfall aber nicht auf den Glauben, das würde in deinem Fall oder allgemein gelten, sieh es als Beispiel.
Zitieren
#11
Nun werden auch Obergrenzen geschleift.

Mit einer vollständigen Auskunft, die man gnadenlos ins Unermessliche treiben kann, kann man weiteres Streitpotential genererieren.

"Die Erklärung, "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein, genügt nicht dem Auskunftsanspruch des Kindes gegen ein unterhaltspflichtiges Elternteil. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Montag veröffentlichen Entscheidung (Beschl. v. 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#12
Dummer Anwalt des Pflichtigen. Wieso klagt der bis zum BGH, der das 2017 längst geändert hat? Wieso lässt das OLG überhaupt Revision zu? Da wollten wohl noch einige Juristen extra was verdienen. Geht ja auch gut bei einem "unbegrenzt Leistungsfähigen".
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  BGH XII ZR 124/08 Auskunftspflicht über die Einkünfte des neuen Ehepartners beppo 3 6.256 26-11-2010, 12:49
Letzter Beitrag: beppo

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste