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Einvernehmliche Scheidung
#1
Detlef war 9 Jahre verheirat und seine Frau lässt sich jetzt scheiden. Die Scheidung ist momentan im Prozess. Seine Frau hat keine Ambitionen, ihm irgendetwas zu nehmen und ist bereit, auf nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich zu verzichten. Es gibt keinen Ehevertrag aber 3 Kinder. Detlef lebt überwiegend von ALG2. Seine Frau ist berufstätig. Wird ein Richter dieses Arrangement als sittenwidrig ablehnen, auch wenn sich beide einig sind?
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#2
Leben die drei Kinder bei der Mutter?
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#3
Kinder bei Mutter. Einvernehmlicher Umgang.
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#4
Vielleicht klappts dann. Es darf eben nichts zu Lasten der Sozialkassen dabei herauskommen, das nicht auch ohne Ehefolgenvereinbarung herausgekommen wäre. Keine Verträge zu Lasten Dritter.
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#5
Keine Ahnung wieviel die angehende Ex derzeit verdient. Ist es recht viel, so wird Detlef hier womöglich gerade veräppelt. Denn wenn das die eheprägenden Verhältnisse waren (sie verdiente, er nicht), hätte Detlef Ansprüche auf Rentenpunkte, Trennungs- und ggf. nachehelichen Unterhalt.
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#6
Vielleicht auch nicht. Wenn er sowieso keinen Unterhalt zahlen kann, bereinigt sich das Einkommen der Frau sehr stark nicht nur um den Barunterhalt, sondern um das doppelte, weil sie ja auch die Betreuung übernimmt.
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#7
Sie verdient nicht viel und könnte auch bei Vollzeittätigkeit nicht viel verdienen.
In der Ehe wurden weder von Detlef noch von Nancy Rentenansprüche über 5 € aufgebaut.
Es geht nicht um eventuelle Ansprüche von Detlef. Der will auch nichts.
Es geht lediglich um die Bewertung der Sittenwidrigkeit einer einvernehmlichen Scheidung unter gegenseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.
Kommt der Kindesunterhalt auch gleich mit ins Urteil?
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#8
(20-01-2020, 13:55)ehrensoldstattunterhalt schrieb: In der Ehe wurden weder von Detlef noch von Nancy Rentenansprüche über 5 € aufgebaut.

Mit anderen Worten, die haben beide nichts verdient, nicht geleistet, kein Vermögen aufgebaut. Dann ist auch Verzicht auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt kein Problem. Das klingt wie eine Scheinehe, aus der bei beide billig rauswollen.

Kindesunterhalt können sie unter sich ausmachen. Solange das nicht zu Lasten Dritter geht. Wenn die Mutter zum Beispiel Unterhaltsvorschuss will, wird sich Unterhaltsvorschusskasse wieder beim Vater bedienen, ganz egal was die beiden Hübschen ausgemacht haben. Eine Freistellung vom Kindesunterhalt gibts nur in Form einer Übernahmeverpflichtung der Mutter. Dazu müsste sie aber auch entsprechend verdienen.
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#9
Warum klingt das wie eine Scheinehe? Es gibt durchaus Milieus, die sich für den Aufbau einer bürgerlichen Existenz oder Zukunftssicherung nicht interessieren. Hippies, Die-Linke-Wähler, Mönche vom Bettelorden...
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#10
Es wirkt so. Ausserdem stallt sich die Frage, wieso überhaupt vertraglich irgendwas geregelt werden soll, wenn gar nichts da ist zum Verteilen, kein Zugewinn, kein Versorgungsausgleich, kein Unterhalt. Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Es gibt auch keinen Zugewinnausgleich, wenn keine Gewinne erwirtschaftet wurden. Der Zugewinnausgleich ist ein freiwilliges Verfahren, auf das die Eheleute auch verzichten können. Unterhalt kanns auch nicht sein, es sieht nicht danach aus dass einer Ansprüche aufgebaut hat oder Ansprüche befriedigen könnte.
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#11
Wenn es euch Glücklich macht, dann schreibt doch einfach einen Vetrag, solange der Staat nicht ins Spiel kommt (UHV) könnt ihr doch machen was ihr wollt.
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#12
(20-01-2020, 13:25)p__ schrieb: Vielleicht auch nicht. Wenn er sowieso keinen Unterhalt zahlen kann, bereinigt sich das Einkommen der Frau sehr stark nicht nur um den Barunterhalt, sondern um das doppelte, weil sie ja auch die Betreuung übernimmt.

Das war mir neu. Gibt es bzgl des doppelten Abzugs eine Quelle ?
Interessiert mich, da mir als betreuender Vater in einer anwaltlichen Berechnung der KU nur einfach abgezogen wurde, um dann vom Rest den TU zu errechnen.
Danke.
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#13
Wenn der betreuende Elternteil nicht nur die Betreuung, sondern auch den Barunterhalt selbst bezahlen muss leistet er 1. Betreuung und 2. Barunterhalt. Die Betreuungsleistung steht dem Barunterhalt gleich. Damit sind auch beide Unterhaltsteile abzuziehen, wenn dieser Elternteil selber unterhaltspflichtig ist.

Da gibt es einige ältere Urteile, ein Neueres in dem dieser Gedanke auch dargelegt ist ist der Beschluss des BGH vom 15.2.2017, Az. XII ZB 201/16
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#14
(20-01-2020, 20:25)p__ schrieb: Wenn der betreuende Elternteil nicht nur die Betreuung, sondern auch den Barunterhalt selbst bezahlen muss leistet er 1. Betreuung und 2. Barunterhalt. Die Betreuungsleistung steht dem Barunterhalt gleich. Damit sind auch beide Unterhaltsteile abzuziehen, wenn dieser Elternteil selber unterhaltspflichtig ist.

Da gibt es einige ältere Urteile, ein Neueres in dem dieser Gedanke auch dargelegt ist ist der Beschluss des BGH vom 15.2.2017, Az. XII ZB 201/16

Wäre die Rechtsprechung gleichfalls in der Lage, den Bedarf der Kinder ebenfalls als Summe aus geldwertem Vorteil der Pflege- und Erziehung + Barunterhalt zu interpretieren, dürfte die DDT so verstanden werden, dass nur die Hälfte des Unterhaltes in Bar zu erbringen ist, da die andere Hälfte des Gesamtbedarfs ja eben durch diese Pflege- und Erziehung gedeckt wird. 

Aber ok, ich schweif vom Thema ab ...
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