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Unterhalt mal etwas komplizierter...Wen wundert es.
#1
Heute hätte ich gerne mal Eure Ideen/Schwarmwissen. Schlicht, weil ich gerade überlege, was genau ich zum jetzigen Zeitpunkt raten sollte.

Folgende Situation: (Ich halte mich so kurz wie möglich)

Ein Bekannter von mir hat eine Tochter. Verhältnis ist gut. Man redet miteinander. Besucht sich.

Tochter wird dieses Jahr noch 18.

Der Vater: Notwendigerweise seit 2018 im Verbraucherinsolvenzverfahren - auch wg. anderer Schulden.

Pfändung laufenden Unterhalts nach § 850d ZPO bis auf das sozialrechtliche Minimum, sprich 840 €. Das geht auch während der Insolvenz, wg. § 89 Inso. So weit, so schlecht.


1. Unterhaltsschulden vor der Insolvenz = Restschuldbefreiung.


2. Neue Unterhaltsschulden weil der gepfändete Betrag nicht die gesamte Unterhaltsschuld aus laufendem Unterhalt deckt., weil:


Titel vorhanden. Seinerzeit 105% DD. Wortlaut:


"Ich verpflichte mich, dem Kind XXX für die Zeit
ab 01.02.2008 monatlich 105% des Mindestunterhaltes der 1. Altersstufe
ab 01.08.2008 monatlich 105% des dto der 2. Altersstufe
ab 01.08.2014 monatlich 105% des dto der 3. Alterssufe


zu zahlen."


Von einer 4. Altersstufe steht da nichts. Von einer Begrenzung des Titels ebenso nicht.


Also: Aktuell vollstreckt die Mutter also laufenden Unterhalt. Kind wird in zwei Monaten 18
Dann wird das Kind Unterhaltsgläubiger und Vollstreckungsgläubiger.


Jetzt haben wir drei Formen von Unterhaltsschulden.


1. Unterhaltsschulden von vor der Inso fallen weg
2. Neue Unterhaltsschulden während der Inso und bis zum Alter von 18 des Kindes, fallen nicht weg. Sind also vorhanden.
3. Unterhalt ab 18


Frage: Was sollte der Vater jetzt tun, um ab dem Zeitpunkt des 18. Lj. die Vollstreckung der Mutter weg zu bekommen? Vorher die Mutter anschreiben und um Niederlegung der Vollstreckung bitten, da die Vollstreckung des laufenden Unterhaltes der Mutter ab dem 18. LJ des Kindes mit einer Vollstreckungsgegenklage erwidert werden müsste, weil sie dann nicht mehr Vollstreckungsgläubiger ist?

Aktuell: Kind wird den Vater nicht verklagen. Die Mutter ist von der Sorte: "Ich verzichte auf nichts!". Ist weiterhin vermögend (Hausbesitz) und hat Einkommen.

Mutter hat über´s Kind mitgeteilt, dass er dem Kind (ab 18 noch in der Schule - Abitur) 250 € geben soll und dann wäre alles o.k. Sie will natürlich nichts zahlen. (Watt hab´ich gelacht...)

Zu beachten! Die Neuschulden (also Unterhaltsschulden nach Eröffnung des InsoVerfahrens) unterliegen ja den Regelungen der "normalen" Pfändungsfreigrenzen und nicht der Regelung des § 850d ZPO (sozialrechtliches Minimum als Untergrenze).

Auch bezogen auf die Rückstände könnte m.E. nur noch das Kind (ab 18) pfänden. Doch nicht mehr die Mutter (?).
Aber dann würde es trotzdem nichts bekommen, weil ja die pfändbaren Gehaltsanteile schon an den Inso-Verwalter gehen.
Sie guckt also trotz der Möglichkeit des Pfändens in die Röhre.

Hauptproblem also aktuell: Die Aufhebung der Pfändung seitens der Mutter zum 18. LJ des Kindes.

Habe ich was vergessen? Habe ich was übersehen?
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#2
Der Titel muss auf das Kind überschrieben werden. Sonst Vollstreckungsabwehrklage !

Wenn das passiert ist kann das Kind die Pfändung zurücknehmen....
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#3
Wie das so gehen kann, kann man ja in meinem entsprechenden Thread nachverfolgen.

Ich bezweifel das dein Bekannter -wenn die Rückstände auch tituliert waren- diese in die Insolvenz reinnehmen kann, weil bis auf wenige Ausnahmen es heutzutage nicht mehr möglich ist, Unterhaltsrückstände per Insolvenz von der Backe zu kriegen.

Neue Unterhaltsschulden können auch während der Insolvenz nach §850d ZPO vollstreckt werden.

Auch wenn die Mutter nicht mehr vollstrecken darf, ab Volljährigkeit der Tochter läuft die Vollstreckung "automatisch" weiter, bis die Umschreibung des Titels auf die Tochter erfolgt ist. War bei mir leider auch so und dann auch anschließend noch vom AG per Beschluss so bestätigt, das es keinen Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gäbe. Mittlerweile hat meine Tochter ihre Titelumschreibung, sowie die UVK ihre vollstreckbare Teilausfertigung und es wird munter weiter (nach §850d ZPO) vollstreckt  Angry
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#4
Zitat:Ich bezweifel das dein Bekannter -wenn die Rückstände auch tituliert waren- diese in die Insolvenz reinnehmen kann, weil bis auf wenige Ausnahmen es heutzutage nicht mehr möglich ist, Unterhaltsrückstände per Insolvenz von der Backe zu kriegen.

Kann er und sind sie auch. Sie fallen nur dann nicht in die Restschuldbefreiung, wenn sie aus unerlaubter Handlung heraus entstanden sind, oder pflichtwidrig nicht gezahlt wurden. Dem kann man bei eventueller Einrede des Gläubigers - so er sie macht - in diesem Fall leicht entgegen treten. Da das nicht meine erste Inso ist, die ich begleite, kann ich das mit Gewissheit sagen.

Zitat:Neue Unterhaltsschulden können auch während der Insolvenz nach §850d ZPO vollstreckt werden.

Vollstreckt wird - wie auch hier - bis auf das sozialrechtliche Minimum der laufende Unterhalt. Mehr geht nicht. Auch dann nicht, wenn selbst dadurch ein Restbetrag übrig bleibt, weil sich selbst dadurch der titulierte laufende Unterhalt nicht vollständig befriedigen lässt. 

Zitat:Auch wenn die Mutter nicht mehr vollstrecken darf, ab Volljährigkeit der Tochter läuft die Vollstreckung "automatisch" weiter, bis die Umschreibung des Titels auf die Tochter erfolgt ist. War bei mir leider auch so und dann auch anschließend noch vom AG per Beschluss so bestätigt, das es keinen Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gäbe.

Kommt drauf an, wer Vollstreckungsgläubiger ist. Hier wird unterschieden, ob der Titel noch während der Ehe oder nach Rechtskraft der Scheidung erwirkt wurde. Während der Ehe ist die Mutter Titelinhaber, danach die Tochter. So auch Haufe und Co bei diversen Kommentaren. Die Mutter kann nicht generell weiter vollstrecken, wenn das Kind 18 ist. Dem müsste dann mit einer Vollstreckungsgegenklage entgegen getreten werden. 
Auch Amtsgerichte irren sich da gerne. 

Zitat:Mittlerweile hat meine Tochter ihre Titelumschreibung, sowie die UVK ihre vollstreckbare Teilausfertigung und es wird munter weiter (nach §850d ZPO) vollstreckt

Nach 850d ZPO nur laufender Unterhalt, wenn er auch in Bezug auf Erwachsenenunterhalt fällig ist. Die UVK mag einen Titel ebenfalls haben, kann diesen aber nicht an 850d ZPO anlehnen. Das sind Altschulden und unterliegen den "normalen" Pfändungsfreigrenzen. Diese stehen in der Rangfolge dem laufenden Unterhalt hinten an.
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#5
Nappo, ich will Dich ungerne korrigieren, aber genauso lief und läufts bei mir. Und das gerichtlich abgesegnet!

Wär ja froh, wenn die UVK NICHT nach §850d ZPO pfänden könnte, kann und tut sie aber. Ebenfalls wäre ich froh, wenn meine Tochter NICHT die Rückstände nach §850d ZPO pfänden könnte, tut sie aber inkl. laufendem Unterhalt. Ebenso wäre ich froh gewesen, es wäre nicht mehr gepfändet worden, nachdem meine Tochter 18 geworden ist und der PfüB immer noch auf meine Ex lautete. Habe dies selbstverständlich per Vollstreckungsabwehrklage zu verhindern versucht.

Die Richterin sah keinerlei Grund die Pfändung einzustellen...........

Soviel dazu  Angry
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#6
(30-06-2020, 21:21)Gast1969 schrieb: Nappo, ich will Dich ungerne korrigieren, aber genauso lief und läufts bei mir. Und das gerichtlich abgesegnet!

@Nappo

Da ich die Unterlagen kenne kann ich das bestätigen...bin ursprünglich auch deiner Meinung gewesen wurde aber auch eines besseren belehrt zumindest im Fall @Gast 1969.
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#7
Tja, ich muss Euch wohl leider zustimmen und mich selbst korrigieren. Ich wünschte, es wäre nicht so, denn dann wäre es Gast1969 etwas besser ergangen. Werde mich die Tage dieser Sache nochmals widmen.
Und das bei einer 18-jährigen. In dem Alter hatte ich schon 2 Jahre gearbeitet und mein Auto selbst gekauft. Dieses Land ist am Ende

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...850c%20Abs.
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#8
(29-06-2020, 22:46)Nappo schrieb: Dem kann man bei eventueller Einrede des Gläubigers - so er sie macht - in diesem Fall leicht entgegen treten

Das wurde verschärft und ist nicht mehr leicht.
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#9
(30-06-2020, 22:17)Nappo schrieb: Und das bei einer 18-jährigen. In dem Alter hatte ich schon 2 Jahre gearbeitet und mein Auto selbst gekauft. Dieses Land ist am Ende

Tja, sehe ich genauso.

(01-07-2020, 10:16)p__ schrieb:
(29-06-2020, 22:46)Nappo schrieb: Dem kann man bei eventueller Einrede des Gläubigers - so er sie macht - in diesem Fall leicht entgegen treten

Das wurde verschärft und ist nicht mehr leicht.

Sobald ein Titel vorliegt kannst Du das eigentlich vergessen. Ganz besonders vergessen kannst Du das, falls im Titel auch noch das Wörtchen "fiktiv" vorkommt, denn dann -so hat man es mir erklärt- wäre man ja grundsätzlich IMMER Leistungsfähig und damit ist eine nicht-zahlung von Unterhalt oder eine evtl. bestehende de facto Zahlungsunfähigkeit (wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.) immer GRUNDSÄTZLICH automatisch Pflichtwidrig! Der Vorsatz entfällt ja.
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#10
(30-06-2020, 21:21)Gast1969 schrieb: Nappo, ich will Dich ungerne korrigieren, aber genauso lief und läufts bei mir. Und das gerichtlich abgesegnet!
Wär ja froh, wenn die UVK NICHT nach §850d ZPO pfänden könnte, kann und tut sie aber

Ja, danke nochmal für den Hinweis. Mich irritiert nun, nach nochmaligen Lesen, zumindest folgendes:

§ 850d ZPO, letzter Satz: [font=Arial]Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.[/font]

[font=Arial]Oder das wurde Dir von Deiner tollen Richterin gleich mit unterstellt. Unglaublich... Angry [/font]
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#11
Spielt auch keine Rolle mehr. Praktisch wird es Dir fast nie gelingen, den 850d ZPO auf 1 Jahr zu begrenzen, weil.......... siehe meine Ausführungen im Post über Dir.
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