26-06-2020, 17:36
Heute hätte ich gerne mal Eure Ideen/Schwarmwissen. Schlicht, weil ich gerade überlege, was genau ich zum jetzigen Zeitpunkt raten sollte.
Folgende Situation: (Ich halte mich so kurz wie möglich)
Ein Bekannter von mir hat eine Tochter. Verhältnis ist gut. Man redet miteinander. Besucht sich.
Tochter wird dieses Jahr noch 18.
Der Vater: Notwendigerweise seit 2018 im Verbraucherinsolvenzverfahren - auch wg. anderer Schulden.
Pfändung laufenden Unterhalts nach § 850d ZPO bis auf das sozialrechtliche Minimum, sprich 840 €. Das geht auch während der Insolvenz, wg. § 89 Inso. So weit, so schlecht.
1. Unterhaltsschulden vor der Insolvenz = Restschuldbefreiung.
2. Neue Unterhaltsschulden weil der gepfändete Betrag nicht die gesamte Unterhaltsschuld aus laufendem Unterhalt deckt., weil:
Titel vorhanden. Seinerzeit 105% DD. Wortlaut:
"Ich verpflichte mich, dem Kind XXX für die Zeit
ab 01.02.2008 monatlich 105% des Mindestunterhaltes der 1. Altersstufe
ab 01.08.2008 monatlich 105% des dto der 2. Altersstufe
ab 01.08.2014 monatlich 105% des dto der 3. Alterssufe
zu zahlen."
Von einer 4. Altersstufe steht da nichts. Von einer Begrenzung des Titels ebenso nicht.
Also: Aktuell vollstreckt die Mutter also laufenden Unterhalt. Kind wird in zwei Monaten 18
Dann wird das Kind Unterhaltsgläubiger und Vollstreckungsgläubiger.
Jetzt haben wir drei Formen von Unterhaltsschulden.
1. Unterhaltsschulden von vor der Inso fallen weg
2. Neue Unterhaltsschulden während der Inso und bis zum Alter von 18 des Kindes, fallen nicht weg. Sind also vorhanden.
3. Unterhalt ab 18
Frage: Was sollte der Vater jetzt tun, um ab dem Zeitpunkt des 18. Lj. die Vollstreckung der Mutter weg zu bekommen? Vorher die Mutter anschreiben und um Niederlegung der Vollstreckung bitten, da die Vollstreckung des laufenden Unterhaltes der Mutter ab dem 18. LJ des Kindes mit einer Vollstreckungsgegenklage erwidert werden müsste, weil sie dann nicht mehr Vollstreckungsgläubiger ist?
Aktuell: Kind wird den Vater nicht verklagen. Die Mutter ist von der Sorte: "Ich verzichte auf nichts!". Ist weiterhin vermögend (Hausbesitz) und hat Einkommen.
Mutter hat über´s Kind mitgeteilt, dass er dem Kind (ab 18 noch in der Schule - Abitur) 250 € geben soll und dann wäre alles o.k. Sie will natürlich nichts zahlen. (Watt hab´ich gelacht...)
Zu beachten! Die Neuschulden (also Unterhaltsschulden nach Eröffnung des InsoVerfahrens) unterliegen ja den Regelungen der "normalen" Pfändungsfreigrenzen und nicht der Regelung des § 850d ZPO (sozialrechtliches Minimum als Untergrenze).
Auch bezogen auf die Rückstände könnte m.E. nur noch das Kind (ab 18) pfänden. Doch nicht mehr die Mutter (?).
Aber dann würde es trotzdem nichts bekommen, weil ja die pfändbaren Gehaltsanteile schon an den Inso-Verwalter gehen.
Sie guckt also trotz der Möglichkeit des Pfändens in die Röhre.
Hauptproblem also aktuell: Die Aufhebung der Pfändung seitens der Mutter zum 18. LJ des Kindes.
Habe ich was vergessen? Habe ich was übersehen?
Folgende Situation: (Ich halte mich so kurz wie möglich)
Ein Bekannter von mir hat eine Tochter. Verhältnis ist gut. Man redet miteinander. Besucht sich.
Tochter wird dieses Jahr noch 18.
Der Vater: Notwendigerweise seit 2018 im Verbraucherinsolvenzverfahren - auch wg. anderer Schulden.
Pfändung laufenden Unterhalts nach § 850d ZPO bis auf das sozialrechtliche Minimum, sprich 840 €. Das geht auch während der Insolvenz, wg. § 89 Inso. So weit, so schlecht.
1. Unterhaltsschulden vor der Insolvenz = Restschuldbefreiung.
2. Neue Unterhaltsschulden weil der gepfändete Betrag nicht die gesamte Unterhaltsschuld aus laufendem Unterhalt deckt., weil:
Titel vorhanden. Seinerzeit 105% DD. Wortlaut:
"Ich verpflichte mich, dem Kind XXX für die Zeit
ab 01.02.2008 monatlich 105% des Mindestunterhaltes der 1. Altersstufe
ab 01.08.2008 monatlich 105% des dto der 2. Altersstufe
ab 01.08.2014 monatlich 105% des dto der 3. Alterssufe
zu zahlen."
Von einer 4. Altersstufe steht da nichts. Von einer Begrenzung des Titels ebenso nicht.
Also: Aktuell vollstreckt die Mutter also laufenden Unterhalt. Kind wird in zwei Monaten 18
Dann wird das Kind Unterhaltsgläubiger und Vollstreckungsgläubiger.
Jetzt haben wir drei Formen von Unterhaltsschulden.
1. Unterhaltsschulden von vor der Inso fallen weg
2. Neue Unterhaltsschulden während der Inso und bis zum Alter von 18 des Kindes, fallen nicht weg. Sind also vorhanden.
3. Unterhalt ab 18
Frage: Was sollte der Vater jetzt tun, um ab dem Zeitpunkt des 18. Lj. die Vollstreckung der Mutter weg zu bekommen? Vorher die Mutter anschreiben und um Niederlegung der Vollstreckung bitten, da die Vollstreckung des laufenden Unterhaltes der Mutter ab dem 18. LJ des Kindes mit einer Vollstreckungsgegenklage erwidert werden müsste, weil sie dann nicht mehr Vollstreckungsgläubiger ist?
Aktuell: Kind wird den Vater nicht verklagen. Die Mutter ist von der Sorte: "Ich verzichte auf nichts!". Ist weiterhin vermögend (Hausbesitz) und hat Einkommen.
Mutter hat über´s Kind mitgeteilt, dass er dem Kind (ab 18 noch in der Schule - Abitur) 250 € geben soll und dann wäre alles o.k. Sie will natürlich nichts zahlen. (Watt hab´ich gelacht...)
Zu beachten! Die Neuschulden (also Unterhaltsschulden nach Eröffnung des InsoVerfahrens) unterliegen ja den Regelungen der "normalen" Pfändungsfreigrenzen und nicht der Regelung des § 850d ZPO (sozialrechtliches Minimum als Untergrenze).
Auch bezogen auf die Rückstände könnte m.E. nur noch das Kind (ab 18) pfänden. Doch nicht mehr die Mutter (?).
Aber dann würde es trotzdem nichts bekommen, weil ja die pfändbaren Gehaltsanteile schon an den Inso-Verwalter gehen.
Sie guckt also trotz der Möglichkeit des Pfändens in die Röhre.
Hauptproblem also aktuell: Die Aufhebung der Pfändung seitens der Mutter zum 18. LJ des Kindes.
Habe ich was vergessen? Habe ich was übersehen?