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Interessanter Gedanke - Tochter kein Anspruch auf Unterhalt mehr
#1
Hallo,

meine Tochter ist ja bekanntlich (?) volljährig und lebt als Studentin in ihrer eigenen Bude, pfändet bei mir aber lustig seit Volljährigkeit  meinen Lohn nach § 850d ZPO um Rückstände (und laufenden Unterhalt - dazu kommen wir gleich weiter unten) zu tilgen.

Nun hatte ich ja auch ebenfalls eine Lohnpfändung der UVK erhalten, die ebenfalls fleißig nach § 850d ZPO pfänden möchte dank vollstreckbarer Teilausfertigung aus Töchterchens PfüB. Im Rahmen dessen hatte ich vor dem AG beantragt, mir den verbleibenden Freibetrag (rund 1000 EUR) doch um den Betrag des laufenden Unterhaltes zu erhöhen, damit ich auch dann noch in der Lage bin, den laufenden Unterhalt an meine Tochter zahlen zu können, wenn diese mal keinen PfüB mehr hat der noch bedient werden muss. Ich hoffe, soweit könnt Ihr noch folgen?

Ich habe dem Gericht natürlich sämtliche benötigten Unterlagen eingereicht, wie den Beschluss des AG das ich mtl. über 300 EUR laufenden Unterhalt an meine Tochter zahlen muss, meine Lohnabrechnungnen, sowie den PfüB meiner Tochter, aus dem hervorgeht, das sowohl Rückständen i.H.v. xxxxx EUR UND laufender Unterhalt gepfändet werden. Leider meinte das Gericht nicht erkennen zu können, das ich derzeit laufenden Unterhalt zahle(n muss lt. Beschluss) und verlangte auch Kontoauszüge, die ich logischerweise nicht habe, da ja alles gepfändet wird und nur auf der Lohnabrechnung auftaucht. Dies dem Gericht niederschriftlich erklärt.

Dieses hat dann die UVK angeschrieben mit Bitte um Stellungnahme. Das Anwortschreiben ans AG habe ich die Tage als Kopie erhalten. Auch die UVK kann nicht erkennen, das ich derzeit laufenden Unterhalt zahle und ein unterhaltberechtigtes Kind hätte. Daraufhin hätte man meine Tochter kontaktiert und um Stellungnahme gebeten. Und jetzt kommts (nur zur Erinnerung: es liegt ein Beschluss des AG vor, nachdem ich meiner volljährigen Tochter ggü. mtl. über 300 EUR lfd. Unterhalt schulde):

Meine Tochter hat der UVK mitgeteilt, das sie lt. dem og. Beschluss des AG seit ihrer Volljährigkeit KEINERLEI Unterhaltsansprüche mehr hätte (und derzeit ausschließlich Rückstände pfändet)!

Nun meine Frage:

da ich ja derzeit eine Beschwerde gegen den og. AG-Beschluss beim OLG anhängig habe: kann ich diese schriftlich vorliegende Aussage meiner Tochter -das sie der Meinung ist, sie habe keinerlei Unterhaltsansprüche mehr- irgendwie zu meinen Gunsten im Beschwerdeverfahren beim OLG nutzen??  Huh
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#2
Schreibe es nebst Nachweis auch in den Antrag. Sieh es als eine weitere Patrone in der Trommel. Schaden wird es nicht.
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#3
Hab mit meiner Anwältin gesprochen. Sie meint, da ja ein Beschluß des AG existiert wäre dies ja ein Beweis für meine Zahlungsverpflichtung und die Äußerung meiner Tochter würde daran nichts ändern.
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#4
Beantrage beim OLG die Erledigung unter Vorlage des Schreibens der Tochter.
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(Donovan)
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#5
(12-07-2020, 10:45)CheGuevara schrieb: Beantrage beim OLG die Erledigung unter Vorlage des Schreibens der Tochter.

Siehe mein Posting über Deinem.
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#6
Nur durch eine schriftliche Verzichtserklärung deiner Tochter DIR GEGENÜBER oder die Rückgabe des vollstreckbaren Titels ZU DEINEN HÄNDEN wird der auch nichtig. Solange sie nur anderen Stellen erklärt, sie sehe keine Ansprüche mehr, ist hier längst kein Unterhaltsverzicht DIR GEGENÜBER erklärt worden. Somit kann sie - Bösartigkeit vorausgesetzt - auch später (wenn zum Beispiel die Rückstände getilgt sind) aus dem Titel fleißig vollstrecken.

Fordere die Titelherausgabe von ihr, ab dann ist dieser nicht mehr existent. Hast du bereits seit Volljährigkeit brav Unterhalt gezahlt, erkläre deren Verrechnung mit den Rückständen. Lass dir diese von ihr positiv bestätigen, alternativ bewirke die Rückführung / Verrechnung auf dem Rechtsweg.
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#7
Eine Erledigt-Erklärung beinhaltet doch die Feststellung, dass nichts mehr geschuldet wird.
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#8
(15-07-2020, 10:08)CheGuevara schrieb: Eine Erledigt-Erklärung beinhaltet doch die Feststellung, dass nichts mehr geschuldet wird.

Ja, aber diese Erklärung muss gegenüber dem Schuldner abgegeben werden. Hier wurde diese jedoch NUR dem Amt erklärt. Die Kopie dann an den Vater weitergeleitet. Eine Kopie einer nicht an mich selbst abgegebenen Erklärung reicht für die nächste Corona-Welle zum Abwischen des Allerwertesten aus. Ist lediglich ein Indiz, die Tochter könne es so meinen. Keine Garantie dafür, dass sie es sich anders überlegt. Ein Gang zum Anwalt und der oder die hebelt diese Willenserklärung mit Begründung der geistigen Umnachtung der Tochter wieder aus.
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#9
Du bist Dir sicher, dass Deine AnwältIN für Dich arbeitet?
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#10
(16-07-2020, 10:03)Nappo schrieb: Du bist Dir sicher, dass Deine AnwältIN für Dich arbeitet?


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#11
Es ist richtig, dass eine Äusserung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse keinen Beschluss des Amtsgerichts aushebelt, aber den Satz sollte man trotzdem bringen. Nur darf man darauf keine Argumentation aufbauen, die dann zusammenbricht wenn der Satz zusammenbricht.
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#12
Richtig. Wie wäre denn eine gute schlüssige Argumentation?
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#13
Ich würde das als einen Punkt in der Antragsgründung für nichtexistente Ansprüche aufführen, aber deshalb andere Begründungen nicht weglassen. Was ich ursprünglich sagte: Eine Patrone zusätzlich in die Trommel. Was davon Platzpatrone ist, merkt man erst danach, aber das Bestreben muss sein, möglicht viele Patronen abzufeuern.
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