Wurde ansatzweise hier genannt:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=300
Es bedeutet nichts weiter, als dass immer der Zahlbetrag relevant ist, nicht der Tabellenbetrag. Ein Beispiel: Du hast drei Kinder im Alter von 2, 6, 12 und verdienst netto 2000 EUR. Die Mutter haut mit den Kindern ab, nun will sie Kinderunterhalt und Betreungsunterhalt. Sagen wir mal, man stuft dich wegen der Bedarfskontrollbeträge in die niedrigste Tabellenstufe ein. Nun gibt es zwei Methoden, um zu rechnen (in etwa):
Methode 1: 2000 EUR minus 377 EUR für Kind 1 minus 322 für Kind 2 minus 281 für Kind 3. Es bleiben dir 1020 EUR. Die Ex erhält nur noch 20 EUR Betreuungsunterhalt. Die Kindesunterhaltssätze sind einfach der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Das halbe Kindergeld, das du für die Kinder bekommst ist dabei noch nicht berücksichtigt. Die mindern den Zahlbetrag. Davon musst du z.B. die Umgangskosten bestreiten.
Methode 2: 2000 EUR minus 295 EUR für Kind 1 minus 240 EUR für Kind 2 minus 196 EUR für Kind 3. Es bleiben dir 1269 EUR. Die Ex erhält 269 EUR. Die Kindesunterhaltssätze sind einfach der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Das halbe Kindergeld, das du für die Kinder bekommst ist dabei berücksichtigt und werden auf das Kindesunterhalt angerechnet. Relevant für die Rechnung ist der Zahlbetrag. Somit bleibt rechnerisch wesentlich mehr übrig und der Betreuungsunterhalt steigt kräftig an. De facto bedeutet das nichts anderes, als dass dein Kindergeldanteil voll und ganz von den Kindern in den Exenunterhalt umgeleitet wird.
Und nun rate mal, welche Methode der BGH zum Standard erklärt hat....