Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 2 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
PrivatInsolvenz nur noch 3 Jahre, Insolvenzrechtsreform
#76
(11-06-2014, 16:09)Camper1955 schrieb: Wenn jemand wegen dem § 170 StGB verurteilt wurde, entfällt die Restschuldbefreiung der KU-Beträge sowieso.
@Camper das würde ich so nicht Unterschreiben...Es kann nämlich sein das Du gerade damit Beweisen kannst das Du nicht Leistungsfähig warst (solange man natürlich noch nicht Verurteilt ist)...Deswegen wollen die ja immer eine Verurteilung erreichen.
Zitieren
#77
(11-06-2014, 17:27)Arminius schrieb:
(11-06-2014, 16:09)Camper1955 schrieb: Wenn jemand wegen dem § 170 StGB verurteilt wurde, entfällt die Restschuldbefreiung der KU-Beträge sowieso.
@Camper das würde ich so nicht Unterschreiben...Es kann nämlich sein das Du gerade damit Beweisen kannst das Du nicht Leistungsfähig warst (solange man natürlich noch nicht Verurteilt ist)...Deswegen wollen die ja immer eine Verurteilung erreichen.

Ach Staatsanwälte rechnen mittlerweile zivilrechtlich. Leider. Da bleibt nur noch der Weg über ein Wiederaufnahmeverfahren, wenn die Revisionsinstanz das Urteil bestätigt.

Wie schwer es ist, das zu erreichen, erfahre ich gerade. Auch Anwälte sträuben sich,offensichtliches zu sehen. Ohne Anwalt kommt es aber zu keinem WA-Verfahren.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#78
Auch das DIJuF, das einflussreiche juristische Backoffice der Jugendämter kommentiert: http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2...4,_301.pdf - Wenigstens den Titel schreiben sie teilweise ehrlich: "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte".

Ihnen geht die Herausnahme der Unterhaltsschulden nicht weit genug. Man hätte sie gerne komplett und explizit herausgehabt. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Gläubiger feststellen müsste, dass die Schulden pflichtwidrig entstanden seien. Aber es gibt noch Hoffnung. Bis zum bis zum 30.06.2018 findet eine Evaluierung der Reform statt. Und da werden sicher alle staatsbezahlte Akteure (Unterhaltspflichtige haben keine staatsbezahlte Lobby) heftig dafür trommeln, diesen "Mangel" endlich zu beheben.
Zitieren
#79
Ich habe ja auch die PI hinter mich gebracht.

Eine "tolle" Erfahrung war das. Denn ich war "trotz" PI für das FamGericht noch ziemlich "üppig" solvent. Für jedes einzelne von der KM gegen mich beim FamGericht angestrengte Verfahren mit Zielrichtung "Rauswurf" aus der gemeinsamen Sorge für unseren Sohn verpasste mir das FamGericht eine "fette" Monatsrate in Sachen VKH.

Auch die allernetteste Anwältin des Kindes von der Welt bezogen auf vorgenannte Verfahren durfte ihre Kosten bei mir abrechnen. Für EINMAL bei mir in hochschwanger erschienen rechnete sie knapp 1000 Euronen bei der Gerichtskasse ab. Und die wiederum ließ dieses Geld in nullkommanix durch die Landeskasse bei mir wegpfänden.

Das war aber nicht weiter schlimm. Da ich ja mit einer FRAU zusammenlebte, die auch bisle was arbeitstechnisch verdiente, erhielt ich zur Beruhigung die Mitteilung vom FamGericht, dass SO zu leben für mich ja Geldersparnis bedeutete und mir demzufolge die Monatsraten NICHT sonderlich wehtun würden.

Der armen und alleinVERziehenden Mutter u. a. auch meines Sohnes hätten solche Raten wehgetan. Deswegen UND weil sie ja als Bedürftige das Anrecht auf Leistungszahlungen vom Staat dem Gesetz nach hat, brauchte sie logo NICHTS bezahlen an die Staatskasse.

Naja. Und so habe ich halt zusätzlich zu den Zahlungen jeden Monat in Sachen PI auch noch die saftigen Gerichtskosten bezahlt, die nur DESWEGEN überhaupt entstanden, weil der Mutter meines Sohnes einfach mal STINKLANGWEILIG war.

- Die Kosten meiner PI habe ich bezahlt

- Die Gerichtskosten zu den Verfahren der KM habe ich bezahlt

- Die Gesundungskosten für meinen Sohn habe ich bezahlt

- Die Lebenshaltungskosten der KM habe ich für drei Jahre bezahlt, obwohl die KM diese bereits vom JC erstattet bekam

Und LOGO habe ich insgesamt für meinen Rauswurf aus der gelebten Beziehung zu wie gesagt u. a. auch meinem Sohn bezahlt.

Jetzt sitze ich auf der Bordsteinkante und warte auf meine 2. Chance. Die Welt dreht sich ja. Ergo wird die eines schönes Tages an mir vorbeikommen.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
Zitieren
#80
Die Obliegenheiten des Schuldners in § 295 Insolvenzordnung wurden in der Reform ja auch neu gefasst. Und so siehts jetzt aus:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZB 13/15 : Auch für die Schuldner in der Insolvenz gibts fiktives Einkommen. Der Gläubiger muss nur darlegen, "dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen."

Das ist dann eine Obliegenheitsverletzung, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Der Schuldner war selbständig, der Gläubiger hat behauptet er könne mehr verdienen wenn er sich als Lohnabhängiger verdingt. Das muss gar nicht viel mehr sein. Die Restschuldbefreiung zerbricht bereits, wenn das fiktive Einkommen nur über dem pfändungsfreien Betrag liegt.

Grundlage sind wie immer reine Behauptungen, "könnte", "würde", "vielleicht": "Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte."

Es ist also mittlerweile besser, in der Insolvenz gar nichts zu verdienen, denn sonst wird der Verdienst als Beweis gegen einen verwendet, man könne ja noch mehr verdienen.
Zitieren
#81
(19-04-2016, 14:48)p__ schrieb: Grundlage sind wie immer reine Behauptungen, "könnte", "würde", "vielleicht": "Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte."

Erschreckend, das dafür schon Indizienbeweise reichen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#82
Naja, das ist keine große Erkenntnis. Entweder man hat oder verdient so viel Geld, das einem das sowieso egal sein kann (Siehe z. B. Lars Windhorst) oder man hat eben nichts und verdient auch nichts, bzw. ist erkennbar, das jede Einkommenssteigerung erst einmal andere Ansprüche befriedigt als die der Gläubiger aus den zur Insolvenztabelle gemeldeten Forderungen.

Ich bin ja auch mal gespannt, ob mir jemand auf der Zielgeraden zur RSB noch einen Stolperstein hinlegt oder das Interesse schon endgültig erlahmt ist. Gehört habe ich jedenfalls seit 2013 oder Anfang 2014 nichts mehr, schon gar nicht von den Insolvenzgläubigern.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#83
Alle Kritikpunkte an der letzten Schwachsinnsreform haben sich in der Praxis bewahrheitet. Insbesondere die absurde Schwelle für die Verkürzung auf drei Jahre war lächerlicher Mist, wie jeder voraussagte der auch nur halbwegs mit der Materie vertraut war. Und dann zeigt sich auch prompt: Gerade mal 5,8% der Insolventen schafften die Schwelle.

Diesen Punkt wird jetzt die EU glattbügeln, wie schon letzten Sommer angekündigt, aber nun kam es ins rollen:
https://www.focus.de/finanzen/recht/scho...69952.html
Es wird nun generell drei Jahre dauern. Das bedeutet, auch einer Befriedigung der Gläubigerforderung und 0% steht einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren nicht mehr entgegen.

Mal sehen, was sonst noch im traditionell sehr Juristen- und Gläubigerfreundlichen Deutschland geändert werden muss. Wahrscheinlich nichts.
Zitieren
#84
Absolut. Ich bin sehr gespannt, was da auf uns zukommt. Ich befürchte, dass wenn die Neuregelung in Kraft tritt, man hier im Lande wieder einmal durch die Hintertüre einige Stolpersteine installieren wird, die es leichter machen, die Restschuldbefreiung zu versagen.

Schon bei der letzten "Reform" hat man solche Aktionen gebracht. Bis zuletzt, kann sich der Insolvente nicht sicher sein, ob gegen die RSB ein Gläubiger Einspruch einlegt. Erwerbsobliegenheit und anderer Schmodder schweben immer als Damoklesschwert über einen.

Ich befürchte, man führt die drei Jahre zwar ein, aber verschärft die Obliegenheiten. Schon jetzt verzichten viele aus versch. Gründen auf das Einleiten eines Insolvenzverfahrens.

Dem Staat kann es nur Recht sein. Die Justizkasse wird geschont. Die Leute tauchen in der Statistik erst gar nicht auf. Da braucht man gar nicht erst zu manipulieren. Das erledigt sich von selbst. Deutschland geht es gut, heißt es dann.
Zitieren
#85
In dem Zusammenhang fällt mir gerade ein, das ich -damals Selbständig- in Insolvenz mein Geschäft (Musiker) weiter führen durfte und sollte lt. Insolvenzverwalter. Mein Einkommen war immer so niedrig, das ich niemals etwas abführen musste. Es hat auch nie ein Gläubiger behauptet, ich könne in einem angestellten sozialversicherungspflichtigem Job mehr verdienen. Auch nicht das Jugendamt! Deren damalige Forderung Rückstand ging in meiner Insolvenz unter (leider aus heutiger Sicht viel zu früh und zu wenig ;-( ).

Nur der Richter vom Familiengericht meinte, ich könne mehr verdienen und mir sei "fiktives Einkommen" zuzurechnen. Finde den Fehler....................................... (der mir immer noch 35.000 EUR Rückstand beschert).
Zitieren
#86
... leider ging die Inso viel zu früh vorüber, wie Du richtig sagst ;-) wegen der 35 Riesen kannst Du nach Ablauf der Frist die Nächste machen ;-) Soll ja nur noch 3 Jahre laufen ;-)

Ja, die Familienkasper äh Richter. Da ging es ums FamilienUNrecht. In der anderen Sache ums Insolvenzrecht. Dort findest Du auch andere Leute wieder. Nämlich fast immer Leute, die auch was von ihrem Job verstehen. Also anders als im FamilienUNrecht ;-) . Da wird nicht geschätzt. Das wird gerechnet.

Natürlich darfst Du Dein Gewerbe weiter machen. Die Insolvenzanwälte müssen halt gefragt werden, ob sie es frei geben. Das tun sie meistens, mit dem Hinweis, dass Du dann abführen musst, was Du woanders in Anlehnung Deiner Quali hättest verdoenen können, etc. bla bla....
Zitieren
#87
Na, deshalb hab ich ja gesagt: ich brauchte nie etwas abzuführen. Da meine Quali mir nach Ansicht des Insolvenzverwalters nicht ermöglichen würde anderswo so viel Geld zu verdienen, das was übrige bliebe. Interessant aber, das der Familienrichter das mit Hilfe fiktivem Einkommens deutlich anders sah................... ;-(
Zitieren
#88
Ja, das meinte ich doch auch. Und was Familienrichter so alles zu unseren Lasten sehen, ist eigentlich etwas, das von der Couch eines Therapeuten aus beleuchtet werden sollte
Zitieren
#89
Ich habe auch nie was abgeführt. Außer 2 x oder 3 x 80 Eurocent, wenn ich mal kurz über die Freigrenze geschrappt bin. 5 Unterhaltsberechtigte haben alles abgegraben.
Ich bin hinterher sogar noch mit Plus rausgegangen. Habe jeden Monat 20 € für die Treuhändervergütung gespart. Die musste ich dem Treuhänder monatlich überweisen. Das Insolvenzgericht hat den Verfahrenswert und die Treuhänder Gebühr später viel niedriger angesetzt und ich habe fast 500 € erstattet bekommen. Big Grin
2021 ist meine Schufa sauber und 2027 kann ich meine nächste Insolvenz anfangen. Smile
Muss nur noch schnell ein bisschen Schulden machen vorher.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#90
Das neue Gesetz zu Privatinsolvenzen ist seit ein paar Wochen beschlossen. Überall wird die Verkürzung auf drei Jahre Wohlverhaltensphase angepriesen. Kein Wort kommt über die vielen Verschärfungen und Erschwerungen, die Privatinsolvenzen insbesondere für Unterhaltsschulder noch witzloser und unmöglicher machen. Die Verlogenheit und Einseitigkeit von SPD-Lambrecht steigert sich immer nur.

- Schuldner werden in der Wohlverhaltenphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen, auch Schenkungen werden nun abkassiert, sogar Wetten oder Spiele.
- die Sperrzeit für eine weitere Insolvenz wird verlängert.
- die Tür ist nun offen, dass neue Verschuldung in der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung ausschliesst und zwar nun auch von Amts wegen, § 296 Absatz 1a. Es ist absehbar, dass dies auf Unterhalt angewendet oder ausgeweitet wird, bei laufender Unterhaltspflicht sollte man nie in Insolvenz gehen.

Den einzigen scheinbar positiven Punkt, die Verkürzung der Wohlverhaltensphase heftet sich nun Lügen-Lambrecht ans Revers. Lüge, Lüge, Lüge - die gläubigerschleimende Regierung und sie selber haben sich immer strikt geweigert, auf international übliche Zeiträume zu gehen. Lamrecht wurde nun von der EU dazu gezwungen, sie hatte die der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 umzusetzen und nicht einmal dazu war diese Null rechtzeitig in der Lage, so dass nun rückwirkend ab 17.12.2019 das Insolvenzverfahren sukzessiv verkürzt wird.

Vorher hat man jahrelang ebenso verlogene Tricks probiert in der Hoffnung, die EU ruhig zu stellen und die drei Jahre angeboten, aber das Gesetz absichtlich so unmöglich konstruiert dass es gar nicht anwendbar war. Die Ergebnisse waren sogar noch schlimmer wie die Kritiker vorhersagten, nicht einmal 2% der Verfahren konnte in drei Jahren beendet werden.

Nicht diskutiert werden auch die irren deutschen Verfahrenskosten.
Zitieren
#91
(16-08-2020, 11:28)p__ schrieb: ...[...]...bei laufender Unterhaltspflicht sollte man nie in Insolvenz gehen.

Das ist doch völlig Logisch ! NIE...während der Unterhaltsverpflichtung in die Privatinsolvenz gehen. Erst wenn die Unterhaltspflicht erloschen ist in die Feststellungsklage gehen...aber dann volles Programm ggf. bis zum BGH.

Zu Verlieren hat man nichts...und die Scheine zahlt der Staat.
Zitieren
#92
Na da wird sich meine ex mal wieder freuen. Ich zahl seit 2016 die Insolvenz plus laufenden Unterhalt. Die ex wird, wenn überhaupt erst zur Kasse gebeten, wenn beide Kinder ihr eigenes Geld voll verdienen....
Zitieren
#93
(16-08-2020, 12:50)Arminius schrieb:
(16-08-2020, 11:28)p__ schrieb: ...[...]...bei laufender Unterhaltspflicht sollte man nie in Insolvenz gehen.

Das ist doch völlig Logisch ! NIE...während der Unterhaltsverpflichtung in die Privatinsolvenz gehen. Erst wenn die Unterhaltspflicht erloschen ist in die Feststellungsklage gehen...aber dann volles Programm ggf. bis zum BGH.

Zu Verlieren hat man nichts...und die Scheine zahlt der Staat.

Eine Alternative wird oft vergessen. Wird das Kind erwachsen, verschwinden die aufgelaufenen  Unterhaltsschulden aus Zeiten der Minderjährigkeit bereits nach drei Jahren Verjährung (21.Geburtstag), sofern das Kind nicht regelmäßige Vollstreckung (einmal jährlich) betreibt. Das gilt übrigens auch für die Unterhaltsvorschusskasse, deren jährliche „Kontoauszüge“ hemmen die Verjährung ebenso nicht. Drei Jahre also, sollte das Kind kein Bock auf Vollstreckung haben. Zum Vergleich: Eine normale Insolvenz dauert doppelt so lange. 

Auch ist anzuraten, sich mit der Verwirkung auseinanderzusetzen, sollte das Kind z.B. erst nach 2 Jahren versuchen zu vollstrecken. Denn die wäre dann zumindest erfüllt und eingetreten. Titulierte Rückstände sind bei der Verjährung leider ausgeschlossen, hier gelten die 30 Jahre. Unter titulierten Rückständen versteht man den ersten Teil folgenden Beispiels:

„das Gericht stellt fest, dass A für die Zeit vom-bis rückständigen UH von 3.000 Euro, und für die Zukunft monatlich 500 Euro (bzw Satz der DDT) schuldet“

Die 3.000 Euro verjähren hier in 30 Jahren
Die auflaufenden 500 Euro mal x Monate bis zur Volljährigkeit drei Jahre nach Eintritt derselben.

Wichtig: Bei etwaigem Volkstreckungsversuch [im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (?)] die Einrede der Verjährung erheben! Juristisch gesehen werden erst dann die Schulden nicht mehr vollstreckbar. Die Schulden bleiben zwar faktisch bestehen, nur werden dann unvollstreckbar. Einzig die Verrechnung mit Gegenforderungen wäre möglich, doch welcher Vater hat solche ggü. dem entsorgten Kind? Also: Einrede erheben, ansonsten geht der Gerichtsvollzieher unbeeindruckt seiner Arbeit weiter nach. Wer „vorbeugen“ möchte (auch sollte), fordert nach Eintritt der Verjährung den vollstreckbaren Titel mit dem Verjährungshinweis zurück. 

Ansprüche welche nach Volljährigkeit auflaufen, sind leider nicht so einfach wegzubügeln.
Zitieren
#94
(25-08-2020, 02:01)IPAD3000 schrieb: Wichtig: Bei etwaigem Volkstreckungsversuch [im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (?)] die Einrede der Verjährung erheben! 

Gar nicht dumm ! Läuft die Verjährung nicht erst nach dem 21. Lebensjahr ? Die Verjährung hätte den Vorteil das man nicht vor dem Familiengericht muss wie bei der Verwirkung...oder???
Zitieren
#95
Ich denke, sogar dafür wären die zuständig.

Die Verjährung beginnt mit Tag der Volljährigkeit an zu laufen. Drei Jahre, heißt sie tritt mit dem 21.Geburtstag ein. Wie gesagt, nicht automatisch, man muss die Einrede der Verjährung aktiv erheben. Mein Anwalt meint zwar sich sicher zu sein, die würde wie sonst üblich erst zum 31.12. des entsprechenden Jahres eintreten, doch das Internet sagt da was anderes. Also lieber nicht zu früh schießen, sollte es vermeidbar sein.

Käme die Brut auf die Idee z.B. mit 20 zu vollstrecken, wird dadurch ein Reset der drei Jahre durchgeführt, das muss man schon beachten. Sollte ein Abänderungsverfahren anhängig sein, während die Brut mit Volljährigkeit das Zepter von der Mutter übergeben bekommt, ist Beginn der Verjährung erst Datum der Erledigung desselben, da das rechtshängige Verfahren die Verjährung hemmt. Aber von da an tickt dann die Uhr. Und wer hat in dem Alter schon die Kohle, sinnlose Vollstreckungsversuche durchzuführen? Dazu müsst ihr natürlich echt pleite sein, sonst wird der GV regelmäßig kommen, wenn die Brut es nur will.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 5 Gast/Gäste