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08-08-2019, 16:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-08-2019, 16:32 von Helmute2000.)
Hallo Zusammen,
ich habe nun einen Rechtsanwalt damit beauftragt, den Titel des Volljährigen zurückzuholen. Meine Briefe mit Fristsetzung wurden von dem Volljährigen nicht mal abgeholt. Einschreiben mit Rückschein.
Nun läuft heute die wiederholte Fristsetzung des Rechtsanwaltes ab und nun fordert der gegnerische Rechtsanwalt hier folgendes:
"ln der Zeit der Minderjährigkeit hat Ihr Mandant stets expressis verbis "unter Vorbehalt der Rückzahlung geleistet, ein erfüllungshindernder Vorbehalt, der eine Erledigung des Titels gerade nicht bedingt. Auf die einschlägige Kommentarliteratur wird verwiesen. Der Herausgabe des Titels steht also die Erfüllungseinrede entgegen."
Auf meinen Unterhalts- Überweisungsbelegen habe ich stets den Text vermerkt: "Unter Vorbehalt der Rückzahlung Monat XY".
Nun heisst es von meinem Rechtsanwalt folgendes "Da die Rückforderung von Unterhaltszahlungen, die auf einen bestehenden Titel geleistet wurden, nur in wenigen Einzelfällen möglich ist, sollte hier gegebenenfalls ausdrücklich klargestellt werden, dass die Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit nicht angefochten werden sollen."
Muss ich das wirklich?
Viele Grüße,
H2000
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(08-08-2019, 16:27)Helmute2000 schrieb: Muss ich das wirklich?
Wäre meiner Meinung nach sinnvoll, denn das Geld bekommst Du sowieso nicht zurück ("schon ausgegeben") und ein Streit darum erhöht nur den Streitwert (worüber sich die Anwälte freuen).
Insofern scheint Dein Anwalt fair Dir gegenüber zu handeln.
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09-08-2019, 10:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-08-2019, 10:50 von Helmute2000.)
Danke für die Auskunft. Der Unterhaltsgläubiger hat letztes Jahr dem OLG erstmals sehr hohe Zinseinkünfte deklariert, die er vorher nie hatte.
Ich meine das der Tatbestand des Unterhaltsbetruges durch verschweigen eigener Einkünfte nun Manifestiert hat.
Macht es Sinn diesen Tatbestand weiter zu verfolgen?
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09-08-2019, 13:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-08-2019, 13:18 von Simon ii.)
(09-08-2019, 10:48)Helmute2000 schrieb: Macht es Sinn diesen Tatbestand weiter zu verfolgen?
Von welcher Summe reden wir, die Du im Erfolgsfall zurückbekommen würdest; denn nur diese Summe ist relevant!
Und dann rechne von dieser Summe die voraussichtlichen Kosten ab.
Und sprich mit Deinem Anwalt darüber, wie hoch überhaupt die Erfolgschancen sind.
Und dann kannst Du entscheiden, ob ein Verfahren sinnvoll ist oder nicht.
Meine Vermutung (!): Der Aufwand und der (seelische) Ärger lohnt nicht.
Simon II
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12-10-2019, 01:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-10-2019, 02:00 von Helmute2000.)
Hallo Zusammen,
am 20.09.wurde eine Erklärung per Fax an die Gegenseite abgegeben, das sich der Vorbehaltseinwand erledigt hätte. Zuvor am 08.08. teilte die Rechtsanwältin der Gegenseite mit, „Der seitens meines Mandanten geäußerte Vorbehalt im Zusammenhang mit vergangen Zahlungen steht der Herausgabe des Titels nicht entgegen. Da mein Mandant unstreitig auf den Titel geleistet hat, befindet er sich ihr Mandant unabhängig von der Herausgabe des vollstreckbaren Titels diesbezüglich in der rechtlichen stärkeren Position.“
Weiterhin erklärte meine Rechtsanwältin mir am 22.09. mit, das „die Angelegenheit in Ihrem Sinne voranzubringen habe ich im Hinblick auf den Vorbehaltseinwand das anliegende Schreiben verfasst. Damit hat Ihr Sohn keine Möglichkeit mehr, sich auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht zu berufen.“
Also wusste die Gegenseite schon, das sie hier seit dem 20.09. in Verzug geraten ist, warum wir hier vorauseilend das Verfahren eingeleitet haben, ist mir gänzlich unklar.
Das Amtsgericht hat auf das Verfahren am 17.09. erstmalig reagiert, eine Einstellung des Gerichtsverfahrens wäre also noch am 20.09. möglich gewesen, um die Kosten zu minimieren.
Werden mal wieder die Kosten an mir hängen bleiben?
Grüsse,
H2000
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27-07-2020, 18:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-07-2020, 18:58 von Helmute2000.)
Hallo Zusammen,
ich habe das Verfahren in der Familiensache gewonnen, der Sohn hat mir inzwischen den Unterhaltstitel im Original herausgegeben. Aus dem Endbeschluss ergeht folgende rechtliche Bindung:
1. Das Verfahren ist erledigt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgelegt
Wenn Bedarf besteht, kann ich gerne den Endbeschluss per PN weitergeben. Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen, genauso wie mir. Es ist sicherlich Schade das man seinen eigenen Sohn verklagen muss, jedoch ist man unbesorgter wenn man wenigstens das Verfahren nicht verliert. Es war sehr kostspielig, ich erhalte jetzt aus der noch zustellenden Kostenfestsetzung ca. 1.500,00 € von meinem Sohn. Seinen eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten darf er selbstverständlich auch übernehmen.
Schön das die kleinen Erwachsenen nun auch mal in Anspruch genommen werden können. Ein außergerichtliche Klärung ist in dieser kindesmuttergeprägten Umgebung leider auch nach der Trennung 2009 nicht möglich.
Viele Grüße,
H2000
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Glueckwunsch, jetzt kannst Du nur hoffen, dass er auch freiwilig zahlt.....
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Danke, er wird zahlen mit den obligatorischen 5% über dem Basiszins seit August letzten Jahres...
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Ein Jahr Dauer.... Inwieweit bekommst du zu Unrecht gezahlten Unterhalt zurück?
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(27-07-2020, 20:45)p__ schrieb: Ein Jahr Dauer.... Inwieweit bekommst du zu Unrecht gezahlten Unterhalt zurück?
Es scheint für bestimmte Themen die Väterinteressen betreffen, nicht wirklich Rechtsanwälte zu geben, die diese auch verfolgen wollen. Nach Abwägung der Gesamtschau hätte ich das Risiko eines erheblichen Verlustes nicht tragen wollen. Zusätzlich muss man bei Gericht in dem Verfahren erklären, das es keine Rückzahlungsforderungen aus dem Unterhalt geben wird.
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Also nichts zurückbekommen. Das ist staatlich sanktionierter Raub. Nicht Diebstahl, sondern Raub, denn das Geld wird unter Gewaltanwendung (tituliert, sofortige Vollstreckbarkeit!) zu Unrecht kassiert.
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(28-07-2020, 15:05)p__ schrieb: Also nichts zurückbekommen. Das ist staatlich sanktionierter Raub. Nicht Diebstahl, sondern Raub, denn das Geld wird unter Gewaltanwendung (tituliert, sofortige Vollstreckbarkeit!) zu Unrecht kassiert.
Da schließe ich mich definitiv Deiner Meinung an. Bin ja nunmal auch derzeit so ein Raubopfer.
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(28-07-2020, 15:01)Helmute2000 schrieb: Es scheint für bestimmte Themen die Väterinteressen betreffen, nicht wirklich Rechtsanwälte zu geben, die diese auch verfolgen wollen.
Kann ich nur bestätigen...
Nur im Strafverfahren hatte ich Anwälte die wirklich MEINE Interessen vertreten haben...Zivilrecht und Du bist ein Vater...vergiss es !
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03-09-2020, 12:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-09-2020, 12:29 von Helmute2000.)
Hallo Zusammen,
leider habe ich schlechte Nachrichten, der gegnerische Rechtsanwalt hat beim OLG nun Beschwerde eingelegt.
Wenn der Sohn dieses Verfahren auch verliert, was ich derzeit annehme, wäre meine Frage was passiert mit den unnötig verursachten Kosten vor Gericht?
Das Gesamtkostenrisiko beträgt nach meiner Berechnung ca. 5.715,56 €. Nach meiner Einschätzung wird er das zu 99,99% wieder verlieren.
Falls der Sohn früher oder später wieder neuen Unterhalt in Anspruch nehmen sollte, darf ich ihm dann vorhalten, das er sinnlos 5.715,56 € vor dem Familiengericht verschwendet hat, mit dem er sich hätte selbst unterhalten können?
Viele Grüße,
H2000
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Erst mal muss das OLG die Beschwerde überhaupt annehmen.
Wenn der Sohn dann Schulden bei dir hat und du später wieder beim Sohn wegen Unterhalt, stellt sich in der Tat die Frage nach Aufrechnung. Das richtet sich nach §§ 387–396 BGB. Theoretisch sollte das gehen, aber ich kenne keinen solchen Fall aus der Praxis , wer weiss welche miesen Juristentricks da noch möglich sind, um Recht wie immer zu legalem Unrecht zu machen.
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Dein Anwalt muß immer einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen. Dann bekommst du gegen deinen Sohn einen Titel der 30 J gültig ist, damit kannst du ihn später, wenn er Geld hat pfänden.
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04-09-2020, 12:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-09-2020, 12:45 von Helmute2000.)
(03-09-2020, 12:54)p__ schrieb: nach Aufrechnung. Das richtet sich nach §§ 387–396 BGB. Theoretisch sollte das gehen, aber ich kenne keinen solchen Fall aus der Praxis , wer weiss welche miesen Juristentricks da noch möglich sind, um Recht wie immer zu legalem Unrecht zu machen.
Die Beschwerde läuft schon beim OLG, richterlicher Anordnung habe ich den Beschwerdeschriftsatz zur Äußerung binnen drei Wochen von der Gegenseite schon vorliegen. Da wird wohl nichts dran vorbeiführen. Es ist vorstellbar, das vom OLG noch ein Hinweisbeschluss ergehen wird, der anheim stellt, das Verfahren wegen Verlustigkeit einzustellen.
(03-09-2020, 14:25)zwangszahler schrieb: Dein Anwalt muß immer einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen. Dann bekommst du gegen deinen Sohn einen Titel der 30 J gültig ist, damit kannst du ihn später, wenn er Geld hat pfänden.
Danke gut zu wissen, werde ein besonders Auge auf die Dokumente legen. Noch hat er ja mein Geld. Frage ist, wann er das aufgebraucht hat.
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13-10-2020, 17:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-10-2020, 17:46 von Helmute2000.)
Hallo Zusammen,
heute ist der Hinweisbeschluss des OLG eingetroffen. Wie nicht anders zu erwarten war, wurde der Antrag für verlustig erklärt!
Hinweis:
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom XX.08.2020 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 25.06.2020 ohne Aussicht auf Erfolg ist. Im Hinblick auf die Formulierung im Beschwerdeschriftsatz vom YY.08.2020 dürfte die Beschwerde unzulässig sein.
Die Beschwerde wäre aber auch unbegründet.
Viele Grüße und Danke,
H2000
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Rumms. Das wars dann mit der Beschwerde. Dauerte nicht mal lange. Ich sagte ja: Erst mal abwarten, ob das OLG die Beschwerde überhaupt annimmt.
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Sorry, habe diese Diskussion nicht auf dem Schirm gehabt. Aber mal ne Frage: es existierte einTitel, der nicht bestanden hätte dürfen.... wäre da keine Möglichkeit gegeben, dass man das Geld beim Amtsgericht hinterlegt hätte und wenn die es dem Junior geben und dann ein Jahr später feststellen, dass es Ihm nicht zugestanden hätte. Hätte Helmute2000 dann nicht Sein Geld sicher zurück bekommen?
... wie sagte ich schon einmal: wenn aus opfern, Täter werden.... echt schlimm
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17-10-2020, 16:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-10-2020, 17:13 von Helmute2000.)
Hallo Fragender,
das wäre keine gute Option. Als Vater und Unterhaltsschuldner habe ich ein starkes Interesse sobald als möglich aus der Schuld zu kommen!
Das gelingt nicht mit einem Konto welches Vermögen von mir auf unbestimmte Zeit bindet! Kontakt zu dem nimmer satten Sohn wird aktiv unterbunden seit mehr als 10 Jahren!
Der Sohn ist als Unterhaltsgläubiger verpflichtet, den Unterhaltstiteltitel entweder zurückzugeben, oder einen neuen Unterhaltstitel errichten zu lassen. Da seine Mutter bei Volljährigkeit verpflichtet ist ebenso Barunterhalt zu leisten.
Daher war die Klage darauf aus, entweder den Unterhaltstitel von dem Sohn wegen entfallener Bedürftigkeit zu erhalten, oder alternativ seine Einkünfte offen zu legen und den aktuellen Titel daran anzupassen.
Einer solchen Klage ist der Feigling ausgewichen, um nicht selbst die Hosen herunter lassen zu müssen. Der Sohn hat noch während der laufenden Amtsgerichtklage den Titel sofort über seinen Rechtsanwalt an mich gesandt. Um eben einer solchen Unterhaltsabänderungsklage zu entgehen.
Mann muss sich das einmal vorstellen, der Sohn wollte allen ernstes seine Einkünfte nicht darlegen, aber auch den Unterhaltstitel nicht an mich herausgeben. Er wollte die Option mich jederzeit auf Unterhalt pfänden zu können einfach nicht aufgeben, obwohl er genau wusste, das er nicht mehr Unterhaltsbedürftig war!
Diese Art von Umgang mit Vätern ist eine Unverschämtheit sondergleichen. Offenbar bedurfte es erst dem OLG, das ihm klar zu machen. Ich habe für solche Betrüger, auch wenn es mein Sohn ist, kein Verständnis oder Mitleid.
Übrigens kostet das Verfahren den Sohn nun vermutlich schlappe 5000€ - 6000€. Das Geld hat er mir sozusagen mit seinen überzogenen Unterhalten, die er nicht verdient hat abgezockt.
Viele Grüße,
H2000
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Hallo Zusammen,
wie erwartet hat das OLG nun den Hinweisbeschluss mit einem Endbeschluss vollzogen, der Sohn muss für alle Verfahrenskosten aufkommen!
Viele Grüße,
H2000
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