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Es existiert ein gültiger Titel gegen mich.
Vermutlich hat sich Mutti noch weiter runter gewirtschaftet wobei sie laut unterhaltsrechner 1575 €netto verdienen kann ohne einen Cent zu bezahlen. Aktuell zahle ich 100% ddt. In den letzten zwei Jahren habe ich ein wenig mehr Lohn bekommen und würde auf vermutluch 105% rutschen. Daher ist es mir ja auch wichtig zu erfahren, ob er oder in welcher höhe ex einkünfte hat.
Ich versteh nicht, wie er damit durchkommt.... ich habe ihn NACHWEISLICH aufgefordert und bekomme dennoch keine Unterlagen.... wie das Studium läuft oder ob er es überhaupt antritt kann ich ja auch nicht nachvollziehen.... somit zahle ich bis ich die Pupillen auf Null stell und gut, oder wie?
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Du könntest vielleicht bei der Familienkasse erfahren ob er immer noch das Kindergeld bezieht = ist in der Ausbildung/studiert
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Danke RUS.
Aber selbst wenn ich die nächsten Monate abwarte, weiterhin Unterhalt bezahle und dann bei der Fam-Kasse erfrage ob er Kindergeld bezieht, dann habe ich immer noch keine Unterlagen zur Berechnung.
Habe bei dem Amtsgericht angerufen bei der Rechtsantragsstelle. Die meinte, das ich mal wieder zum Anwalt müsste.
Wofür hat der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen (§ 1605 Auskunftspflicht (1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen...) Wenn man als Deutscher Bürger keine Rechte hat dies einzufordern OHNE ANWALT.???
Mit dem gleichen § wurde ich nun aufgefordert, bekomme aber stand heute keine.
Ich vermute, dass ICH in Verzug versetzt werden soll, Unterlagen schicken MUSS, und es kommt halt einfach eine Aufforderung mehr Unterhalt zu bezahlen ohne irgendwelche Nachweise.... Getreu dem Motto: Zahl, oder werde verklagt.
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18-09-2020, 09:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-09-2020, 09:48 von Zahlesel_RUS.)
ja, leider ist es so im Unterhatsverfahren.
Die Anwälte wollen ja auch essen
Aber was Auskunftpflicht angeht... klag doch ohne Anwalt.
Jast du wenigstens das Schreibem als Einschreiben versendet?
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Habe es sogar über Gerichtsvollzieher zustellen lassen
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Wenn der erwachsene Unterhaltsberechtigte nicht bei Mutti wohnt, gibts keine Erhöhung, dann besteht sein Anspruch in einem Festbetrag.
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Junior wohnt weiter bei Mutti. Pendelt angeblich
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Wie geschrieben, hat die Dame von der Rechtsantragsstelle mich abgewürgt und an einen Anwalt verwiesen....
doch, da es in erster Linie "NUR" um die Auskunft geht kann ich das immer noch nicht so ganz glauben:
"Es kann entweder im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG (siehe Rdn 335, 428 ff.). Gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG gilt kein Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten.
Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt."
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(18-09-2020, 12:22)fragender schrieb: Wie geschrieben, hat die Dame von der Rechtsantragsstelle mich abgewürgt und an einen Anwalt verwiesen....
...und täglich grüßt das Murmeltier ! Du hast einen Job und Du hast einen Titel...damit bist Du völlig der Unterhaltsversorgungsindustrie ausgeliefert...die brauchen einfach nur alles in die Länge zu strecken...und Du zahlst trotzdem.
Ob das gerecht ist darüber brauchen wir gar nicht zu diskutieren...so ist es aber !
Titel + Job = Sch****e !
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(18-09-2020, 12:22)fragender schrieb: Wie geschrieben, hat die Dame von der Rechtsantragsstelle mich abgewürgt und an einen Anwalt verwiesen....
Das muss sie. Sie darf nur aufschreiben und ausdrücklich nicht beraten.
Aber auch wenn ein Titel besteht und der Knabe bei der Mutter wohnt, geht eine Erhöhung nur mit deiner freiwilligen Zustimmung oder einer erfolgreichen Klage gegen dich. Die ist nur erfolgreich, wenn er seine Unterlagen vorllständig vorlegt. Erhöhungsforderungen kannst du also gelassen hinnehmen.
Die Frage ist auch, ob eine Klage deinerseits nicht auch Lerneffekte auf ihn hat, wenn sie auch für ihn Kosten produziert. Klage auf Titelherabsetzung wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit würde auch ihn etwas kosten.
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Da muss ich p__ ausnahmsweise mal widersprechen:
Du hast zwar das Recht auf Abänderung des Titels ab Volljährigkeit. Aber Unterlagen muss Dein Kind überhaupt nicht Nachweisen. Steht zwar im Gesetz das es das muss, aber interessiert in der Praxis keine Sau.
Bei mir wurde von mir (und von meiner Ex muss ich fairerweise sagen) alles an Nachweisen verlangt und eingefordert. Das Kind hat bis heute -ausser eine Immatrikulationsbescheinigung- keinerlei Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit (Vermögen, Einkommen, Kontoauszüge, Sparbuch etc.) vorgelegt, Unterhalt müssen wir trotzdem zahlen. Alles alleine aufgrund Behauptungen.
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Dann werde ich mich mal am Wochenende in die Anordnung nach 119 einlesen und selber was verfassen und nach böblingen schicken. Mehr als ablehnen bzw. Auf einen anwalt verweisen können die nicht
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Habe erneut die "gute Dame" von der Rechtsantragsstelle angerufen und auf die einstweilige Anordnung Verwiesen.
Fand Sie überhaupt nicht lustig und wollte mir wieder mit "Kosten drohen". Dann mal wieder der nette Beisatz:" Sie können ja zum Anwalt gehen". Es kotzt mich immer wieder an. Ich halte mich an Bestimmungen, Gesetze und werde immer wieder vor Hürden gestellt. Ex sowie die Kinder gehen halt mal zum Anwalt oder sonstigen Beratende Stellen und bekommen alles in den allerwertesten geschoben.
Ich werde hier dennoch euch auf den laufenden halten, da ich denke, dass es nicht nur mir so gehen wird das keine oder unvollständigen Unterlagen von den EX (Partner*in/Kind*er) vorgelegt werden.
Ich sehe es halt echt nicht mehr ein, dass ich zum Anwalt rennen soll, der erstmal 240€ für ein fröhliches Hallo verlangt. Rechtsschutzversicherungen übernehmen den Familiendreck ja auch nicht...
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Aber was soll sie denn machen? Der ist ausdrücklich verboten, irgendeine Beratung zu machen. Sie soll Tipps geben und damit ihren Job gefährden oder wie? Die Juristen haben die Juristerei selbstverständlich absichtlich so gestrickt, dass das Geschäft maximiert wird, dass teure Monopole beibehalten werden. Was glaubst du, was einer der Gründe für dieses Forum war? Hier gehts doch genau darum, Beratung und Hilfe abseits des endlos kassierenden Gesockses.
Zitat:Steht zwar im Gesetz das es das muss, aber interessiert in der Praxis keine Sau.
Das Problem ist der Mechanismus, das Recht durchzusetzen. Das ist alles auf Maximalunterhalt als Standardfall hin konstruiert. Aber ich bin da weit weniger pessimistisch wie fragender. Die Hinweise dazu hab ich schon oft gegeben.
Zitat: Ex sowie die Kinder gehen halt mal zum Anwalt oder sonstigen Beratende Stellen und bekommen alles in den allerwertesten geschoben.
Eine Erstberatung bedeutet nicht, kostenlos davonzukommen. Wenn der angeblich Berechtigte in einem Gerichtsverfahren verliert, zahlt die Verfahrenskostenhilfe nichts. Das muss er dann selber zahlen. Klage ihn in Kosten hinein, das ist der einzige Weg, der einen Lerneffekt verursacht. Mangelhaftes Vorbringen einer Unterhaltsbedürftigkeit wird in dem Moment nicht mehr übersehen, indem es eine Gerichtssache wird.
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(21-09-2020, 10:19)p__ schrieb: Aber was soll sie denn machen? Der ist ausdrücklich verboten, irgendeine Beratung zu machen. Sie soll Tipps geben und damit ihren Job gefährden oder wie?
Mal so eine kleine Zwischenfrage...die Unterhaltsvorschusskasse darf auch keine Rechtsberatung machen, oder ? Nur für das Kind...dem Zahler darf Sie weder Tipps noch erklären was ein deutscher Richter zu ihm sagen wird. Ist das richtig ?
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Die UVK ist kein Anwalt für die Berechtigte. Die Beistandschaft schon.
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(21-09-2020, 12:46)p__ schrieb: Die UVK ist kein Anwalt für die Berechtigte. Die Beistandschaft schon.
Klar...aber ich meine das die UVK auch nicht zum Unterhaltsschuldner sagen darf das sie den Mindestunterhalt schulden u.s.w...Das wäre doch schon Rechtsberatung, oder ?
Beistandschaft darf das oder dazu auffordern...
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Die Dame war echt pissig, als ich Ihr sagte das Sie am Freitag falsch lag und doch bei einer Eistweiligen Anordnung den Antrag schreiben muss und kein Anwalt notwendig sei
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"[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif] bei einer Eistweiligen Anordnung [/font]" mein Antrag wurde nich als solcher anerkannt trotzt drohendem Haft.
Anwaltspflicht und Punkt.
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War heute bei der Rechtspflegerin. O Ton:" also ich kenne mich im Familienrecht nicht aus. Ich würde keine Eigene Anträge bei Gericht stellen. Schon gar nicht eine Einstweilige Anordnung"......
ICH: jetzt erst recht
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Zahlesel_RUS schrieb:ja, leider ist es so im Unterhatsverfahren.
Die Anwälte wollen ja auch essen
Aber was Auskunftpflicht angeht... klag doch ohne Anwalt.
Jast du wenigstens das Schreibem als Einschreiben versendet?
Hallo RUS,
Anmerkung meinerseits: §1605 = Anwaltspflicht, nach allem was ich weiß.
Grüße marcus
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(18-09-2020, 18:15)Gast1969 schrieb: Da muss ich p__ ausnahmsweise mal widersprechen:
Du hast zwar das Recht auf Abänderung des Titels ab Volljährigkeit. Aber Unterlagen muss Dein Kind überhaupt nicht Nachweisen. Steht zwar im Gesetz das es das muss, aber interessiert in der Praxis keine Sau.
Bei mir wurde von mir (und von meiner Ex muss ich fairerweise sagen) alles an Nachweisen verlangt und eingefordert. Das Kind hat bis heute -ausser eine Immatrikulationsbescheinigung- keinerlei Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit (Vermögen, Einkommen, Kontoauszüge, Sparbuch etc.) vorgelegt, Unterhalt müssen wir trotzdem zahlen. Alles alleine aufgrund Behauptungen.
Das scheint aber nicht allgemeingültig zu sein. Mein Sohn wollte seine Einkommensunterlagen nicht beibringen, die der Ex war nen Lohnzettel ohne Datum. Darauf erging ein Urteil, ab Volljährigkeit null Unterhalt, da eben dies nicht erfolgte.
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Ich habe bis heute (zum Gericht ging der Antrag vor ner Woche) noch nichts zurück bekommen. Ich will die Unterlagen, da er diese ja auch will.... erstmal Außergerichtlich. Habe Ihn persönlich, jetzt das Gericht per einstweiligen Antrag und seine neue Anwältin angeschrieben. Da mir seine Anwältin nichts schicken muss habe ich Sie freundlich darauf hingewiesen, dass er mir trotz Aufforderung keine Unterlagen geschickt hat.
Wenn jetzt halt immer nichts kommt, dann nehme ich mir n Anwalt und werde klagen....
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(27-09-2020, 19:28)IPAD3000 schrieb: (18-09-2020, 18:15)Gast1969 schrieb: Da muss ich p__ ausnahmsweise mal widersprechen:
Du hast zwar das Recht auf Abänderung des Titels ab Volljährigkeit. Aber Unterlagen muss Dein Kind überhaupt nicht Nachweisen. Steht zwar im Gesetz das es das muss, aber interessiert in der Praxis keine Sau.
Bei mir wurde von mir (und von meiner Ex muss ich fairerweise sagen) alles an Nachweisen verlangt und eingefordert. Das Kind hat bis heute -ausser eine Immatrikulationsbescheinigung- keinerlei Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit (Vermögen, Einkommen, Kontoauszüge, Sparbuch etc.) vorgelegt, Unterhalt müssen wir trotzdem zahlen. Alles alleine aufgrund Behauptungen.
Das scheint aber nicht allgemeingültig zu sein. Mein Sohn wollte seine Einkommensunterlagen nicht beibringen, die der Ex war nen Lohnzettel ohne Datum. Darauf erging ein Urteil, ab Volljährigkeit null Unterhalt, da eben dies nicht erfolgte.
Na, Dein Sohn WOLLTE die Einkommensunterlagen nicht beibringen, meine Tochter hat per Anwalt dies ja nicht verneint sondern nur angeben lassen "Beweis bei Bedarf". Der Bedarf war für die Richterin allerdings wohl nicht gegeben, angefordert und eingesehen wurden diese "Beweise" nie.
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Heute habe ich eine Antwort vom Amtsgericht bekommen und ich vermute, dass die keinen Bock oder schlimmer keine Ahnung haben.
a) Das Gericht teilt mit, dass nach vorläufiger Auffassung ein Auskunfssanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zulässig ist. Dies schon deswegen, da §246 FamFG als spezielle Regelung zu § 49 FamFG den Auskunftsanspruch nichht umfasst; desweiteren würde es regelmäßig am Reglungsbedürfnis fehlen und der Antragssteller würde in diesem Fall einen nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtschutz erlangen, obwohl die Regelung ja nur eine vorläufige sein sollte.
b) [was ja richtig ist, ich aber nicht beantragt bzw. noch nicht beabsichtige] In einem Hauptsacheverfahren kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Dies kann nur über einen Anwalt geschehen.
Zu (a): hier denke ich, dass die Richterin mir den Rechtsschutz nicht zugestehen will, ob wohl dieser zusteht: "...Gemäß § 235 Abs. 1 FamFG besteht eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, die das Gericht gemäß § 235 Abs. 2 FamFG auf Antrag eines Beteiligten geltend machen muss,..."
Meint Ihr, es reicht, wenn ich die Richterin bzw. das Gericht auf den § 235 FamFG verweise?
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