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Titelhöhe und in welcher Form / Unterhalt
#1
Hallo allerseits,

die Anwältin meiner Ex hat mich mit Briefen zugeschüttet bis zum abwinken, habe sie bisschen zurück geärgert mit ausgeschnittenen Einkommensnachweisen und sie damit veranlasst meiner EX mehr Standardbriefe in Rechnung zu stellen. Zu dem Zeitpunkt habe ich halt noch Teilzeit auf 30 Stunden gearbeitet und bin jetzt auf 20 Stunden + Vollzeistudium runter. Dementsprechend bekomme ich netto knapp 1100 Euro. Davor waren es 1560.

Mein Sohn ist seit Mittwoch 3 also interessiert mich das Thema BU nicht mehr Big Grin 

Ich zahle aktuell den Mindestunterhalt nach DD von 267 Euro. Sie hat da irgendwas kalkuliert und mich ohne nachvollziehbare Begründung in die zweite Stufe der DD Tabelle geparkt. Weil, ähm... ist einfach so ^^

Naja, was ich aber ernst nehme ist die Aufforderung nen Unterhaltstitel einzureichen.

Daher die Frage an euch: 

was würdet ihr mir empfehlen? Welche Form soll dieser Titel haben und wie hoch soll die darin festgeschriebene Summe sein? 

Also dass mir eine Klage nicht wehtut finanziell und man mich nicht verarschen kann. 

Vielen Dank im voraus
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#2
Höhe unstrittiger Betrag, Dauer max. 18. Geburtstag Kind.
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#3
Unstrittig wäre in dem Fall der geforderte Betrag. Also soll ich ihr die 20 Euro mehr zugestehen?

Gibt es beim Jugendamt die Urkunde mit der Befristung auf den 18. Geburtstag? Oder muss ich zum Notar?

Viele Grüße
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#4
(06-11-2020, 14:39)Badman schrieb: Gibt es beim Jugendamt die Urkunde mit der Befristung auf den 18. Geburtstag? 

Ja...ABER Du musst darauf evtl. bestehen ! Lass dich nicht überrennen...Es gibt wohl ein Urteil das es die Befristung nicht mehr gibt...
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#5
(06-11-2020, 14:42)Arminius schrieb:
(06-11-2020, 14:39)Badman schrieb: Gibt es beim Jugendamt die Urkunde mit der Befristung auf den 18. Geburtstag? 

Ja...ABER Du musst darauf evtl. bestehen ! Lass dich nicht überrennen...Es gibt wohl ein Urteil das es die Befristung nicht mehr gibt...

Wieso sollte es eine Befristung nicht mehr geben? Logischerweise wird die Mutter auch unterhaltsberechtigt nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Was ist das für ne Scheiße, wie rechtfertigen die das? Hast du das Urteil parat?
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#6
Mach dir keinen unnötigen Stress. Geh zum Notar und lass einen Titel machen nach deinen Wünschen - sowohl hinsichtlich Unterhaltshöhe als auch Geltungsdauer. Kostet etwas, ist aber billiger als die Gerichtskosten.

Wenn Madame der Titel nicht gefällt, soll sie klagen gegen, incl. Prozessrisiko und Folgekosten.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#7
(06-11-2020, 15:17)Badman schrieb:  Hast du das Urteil parat?

[font=Lato, Arial, Helvetica, sans-serif]"Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist."[/font]

[font=Arial, Helvetica, sans-serif][b]OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 20.04.2018 – 2 UF 14/18[/font][/b]


Keine Ahnung ob das auch so stimmt...muss man Googeln. Wie gesagt bis 18 Titulieren lassen sonst Notar. Wie schon geschrieben Sie kann ja Klagen... Big Grin
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#8
Arminius hat leider Recht. Das Kind hat einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel. Daher wirst Du grundsätzlich keinen befristeten mehr bekommen.
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#9
Den bekommt man nicht, sondern man tituliert selber, was man für richtig hält.
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#10
Ich würde den Titel wie folgt ausformulieren:

Ich verpflichte mich XXX % der DDT abzüglich des hälftigen Kindergeldes monatlich jeweils bis spätestens dem 3. abzüglich zukünftig mindernder Einkünfte des Kindes nach den dann jeweils geltenden Grundsätzen der DDT, abzüglich der mit Volljährigkeit eintretenden Bar-Unterhaltspflicht der KM im Verhältnis der jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkünfte meinerseits und ihrerseits, ggf. abzüglich dem Kind zustehender BAFÖG-Förderungen, zu zahlen.

Das ganze müsste nochmal ein Jurist in Fachchinesisch übersetzen, doch dann wäre den gesetzlichen Grundsätzen der Unterhaltspflicht ausreichend Rechnung getragen und der Unterhaltsbedarf des Kindes zu keiner Zeit gefährdet. Auch nicht mit Beginn einer Berufsausbildung, mit Eintritt der Volljährigkeit, mit Aufnahme eines Studiums.
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#11
Also ich frage mal nächste Woche im Jugendamt nach ob das funktioniert mit der zeitlichen Befristung. Trage da die erste Stufe der DD Tabelle ein und die sollen mir alle nicht auf den Sack gehen. Kann ich verkraften. Frisst sonst nur Zeit und Energie. Wenn die mehr will soll sie klagen, der Streitwert ist ein Witz und ich zahle schon mehr als ich kann, da ich unterm SB bin. Lagere dann meine Anwaltskosten auf sie aus. Fiktives Einkommen können die mir auch nicht bescheinigen, weil ich ein unterhaltszahlender Vollzeitstudent bin. Durchgehend bezahlt, keinen Monat ausgelassen.

Wenn die Echsen sich soviel Mühe machen würden ihr eigenes Geld zu verdienen wie unserem hinterher zu jagen, dann wären alle glücklicher. Naja.

Danke euch.
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#12
(06-11-2020, 17:34)p__ schrieb: Den bekommt man nicht, sondern man tituliert selber, was man für richtig hält.

Meines Wissens kann man das so nicht mehr Titulieren -auch nicht selber-, weil s.o.
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#13
Man kann alles titulieren. Der Titel ist freiwillige Selbstverpflichtung. Den Inhalt bestimmst du ganz alleine.

Eine völlig andere Frage ist es, ob das, was du titulierst eventuell zu einer Klage führt, weil es dem Berechtigen zu wenig oder zu einschränkend ist.
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#14
(06-11-2020, 18:30)IPAD3000 schrieb: Ich würde den Titel wie folgt ausformulieren:

Ich verpflichte mich XXX % der DDT abzüglich des hälftigen Kindergeldes monatlich jeweils bis spätestens...

Das ganze müsste nochmal ein Jurist in Fachchinesisch übersetzen, doch dann wäre den gesetzlichen Grundsätzen der Unterhaltspflicht ausreichend Rechnung getragen...

Mein, dem wäre nicht so.

Das Kind hat einen Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel. Dein Vorschlag enthält jedoch Bedingungen, d.h. er ist an zukünftige Ungewisse Ereignisse geknüpft. Damit solche Titel (also Titel mit einer Bedingung) vollstreckbar sind, benötigt man eine titelergänzende Klausel. Sowas stellt nicht einfach der Urkundsbeamte aus, sondern ein Rechtspfleger, der erst die Erfüllung der Bedingungen überprüft. Dafür wäre der Gläubiger, also in dem Fall das Kind beweispflichtig. Also ist ein Titel, wie Du ihn vorschlägst, kein vollstreckbarer Titel.
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#15
Ja, es ist eine Art Hypothese, die zu meinem Vorschlag geführt hat. Selbstverständlich hat sicher noch niemand einen Titel derart verfasst, ein Versuch wäre es jedoch wert. Denn auch ein Titel in ursprünglicher Form bezieht sich auf die ungewisse Zukunft, wird trotzdessen dynamisch an die DDT geknüpft. Die Annahme, welche dahinter steht, ist ja, dass der Bedarf des Kindes dynamisch steigt und steigt und steigt. Dem ist aber ja, wie wir alle wissen, nicht so. Denn Einkünfte des Kindes z.B. bei Ausbildung, werden in dieser Dynamik nicht berücksichtigt, obwohl vorhersehbar, somit auch dynamisch mit in der Titelierungs-Formel erfassbar. Ebenso fehlt in der Formel der Wegfall der Priviligierung, heißt die Mutter wird irgendwann - ebenso vorhersehbar - gleichermaßen Unterhaltspflichtig.

Aus heutiger Sicht würde ich persönlich genau diese Umstände in die Formulierung eines Titels mit implizieren. Die Juristen möchten das natürlich nicht, doch auf den Kampf würde ich mich einlassen. Denn nur wenn der Bedarf des Kindes durch die komplexere Formel der Titelierung gefährdet wäre, dürfe das im juristischen Sinne erst einen Angriffspunkt liefern. Ansonsten dürfen die mich gerne an die Füße fassen. Eine Befristung sehen die ja auch nicht gerne, heißt theoretisch gilt der Titel auch noch, wenn ich 70 und das Kind 50 ist. Angenommen morgen mache ich den Schuhmacher, bin Jahrzehnte im Koma, kann den Titel nicht ändern, läuft dieser weiter und weiter, da ich die zwangsläufig eintretendem Umstände auf den Weg des Kindes ins Erwachsenenleben nicht als Begrenzung gesetzt habe. Ich habe jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, dass eben dies nicht eintritt.
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#16
(06-11-2020, 19:39)Badman schrieb: Also ich frage mal nächste Woche im Jugendamt nach ob das funktioniert mit der zeitlichen Befristung. .....

Na, die werden dir alles sagen, - so wie die Mafia immer verät, wo sie das Koks versteckt hat. ;-) 

Also: ich bin weiter der Meinung, dass man ca. "für zwei Jahre" titulieren sollte. Wie bei derAuskunftsverpflichtung. Das geht. Aber meist nur unfreiwillig, einseitig und hartnäckig beim Jugendamt. Oder halt einseitig bei einem Notar. 

Anbei ein Beweis. Ganz frisch aus vorletzter Oktoberwoche.


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# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#17
Ich wurde das nur bis zum 18 L.J. und nur eine St.T unterschreiben soll die dich doch verklagen.
Sonnst ist dir nicht mehr zu helfen.
Aber es ist dein Leben das du zerstörst.
Ich habe seit 8.5 Jahren genau 0 Euro gezahlt.
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#18
(08-11-2020, 21:08)wunder007 schrieb: Ich wurde das nur bis zum 18 L.J. und nur eine St.T unterschreiben soll die dich doch verklagen.
Sonnst ist dir nicht mehr zu helfen.
Aber es ist dein Leben das du zerstörst.
Ich habe seit 8.5 Jahren genau 0 Euro gezahlt.

Ich bitte um mehr Details und Erläuterung deines Standpunkts. Will diesen nachvollziehen und würde die Kommentare der anderen Mitglieder mit in meine Entscheidung einfließen lassen.

Finde starke Meinungen gut und ich möchte gerne was lernen. Bitte etwas ausführlicher mit Begründungen und konkreten Handelsempfehlungen.
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#19
Also nur 165 Euro uhv bis zum 18 L.J Statistischer Titel von deinem Notar deiner wahl kostet dich ca.50 Euro und alles wird gut.
Gruss
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#20
Und natürlich genau sich die 165 aufstocken lassen wenn die I....n
sagen das geht nur mit einem anderen Titel würde ich die verklagen.
Kostet dich ja fast nichts bei deinem Lohn.
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#21
(09-11-2020, 02:44)wunder007 schrieb: Also nur 165 Euro uhv bis zum 18 L.J Statistischer Titel von deinem Notar deiner wahl kostet dich ca.50 Euro und alles wird gut.
Gruss

Und das geht gut? Wie sieht es dann vor Gericht aus? Also dadurch würde sich ja der Streitwert erhöhen und die klagt 100%. Nicht dass ich dann verliere und die Prozesskosten mitsamt ihrer Anwältin tragen muss? 

Ist schon jemand mit dem titulierten UHV gut durchgekommen? Ist das der eigentlich besagte Mindestunterhalt? 

Viele Grüße
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#22
(09-11-2020, 09:23)Badman schrieb:
(09-11-2020, 02:44)wunder007 schrieb: Also nur 165 Euro uhv bis zum 18 L.J Statistischer Titel von deinem Notar deiner wahl kostet dich ca.50 Euro und alles wird gut.
Gruss

Und das geht gut? Wie sieht es dann vor Gericht aus? Also dadurch würde sich ja der Streitwert erhöhen und die klagt 100%. Nicht dass ich dann verliere und die Prozesskosten mitsamt ihrer Anwältin tragen muss? 

Ist schon jemand mit dem titulierten UHV gut durchgekommen? Ist das der eigentlich besagte Mindestunterhalt? 

Viele Grüße

Der wesentliche Trick bei der Titulierung in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts besteht darin, dass sich der Unterhaltspflichtige dann schon mal nicht strafbar machen kann nach §170 StGB, Unterhaltspflichtverletzung. Wenn der Betrag zu gering wäre, würde sich der Staat selbst strafbar machen.

Du kannst natürlich gerne zum Jugendamt dackeln und fragen, was die denn gerne tituliert hätten. Und das machst du dann auch. Allerdings brauchst du dann hier niemanden um Rat zu fragen.

Wie weiter oben schon von mir und anderen geschrieben: geh zum Notar und lass einen Unterhaltstitel nach deinen Wünschen und Vorstellungen machen, du bezahlst den Notar schliesslich dafür. Und wenn dem Jugendamt dieser Titel nicht schön genug ist, dann soll das Jugendamt klagen gehen. Wenn die wegen 20.- € monatlich (wie du in deinem Eingangspost geschrieben hast) vor Gericht ziehen wollen, lass sie. Der Streitwert berechnet sich dann nach diesen 20.- € Differenz, nicht mehr nach dem gesamten Unterhaltsbetrag.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#23
(09-11-2020, 09:53)Austriake schrieb:
(09-11-2020, 09:23)Badman schrieb:
(09-11-2020, 02:44)wunder007 schrieb: Also nur 165 Euro uhv bis zum 18 L.J Statistischer Titel von deinem Notar deiner wahl kostet dich ca.50 Euro und alles wird gut.
Gruss

Und das geht gut? Wie sieht es dann vor Gericht aus? Also dadurch würde sich ja der Streitwert erhöhen und die klagt 100%. Nicht dass ich dann verliere und die Prozesskosten mitsamt ihrer Anwältin tragen muss? 

Ist schon jemand mit dem titulierten UHV gut durchgekommen? Ist das der eigentlich besagte Mindestunterhalt? 

Viele Grüße

Der wesentliche Trick bei der Titulierung in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts besteht darin, dass sich der Unterhaltspflichtige dann schon mal nicht strafbar machen kann nach §170 StGB, Unterhaltspflichtverletzung. Wenn der Betrag zu gering wäre, würde sich der Staat selbst strafbar machen.

Du kannst natürlich gerne zum Jugendamt dackeln und fragen, was die denn gerne tituliert hätten. Und das machst du dann auch. Allerdings brauchst du dann hier niemanden um Rat zu fragen.

Wie weiter oben schon von mir und anderen geschrieben: geh zum Notar und lass einen Unterhaltstitel nach deinen Wünschen und Vorstellungen machen, du bezahlst den Notar schliesslich dafür. Und wenn dem Jugendamt dieser Titel nicht schön genug ist, dann soll das Jugendamt klagen gehen. Wenn die wegen 20.- € monatlich (wie du in deinem Eingangspost geschrieben hast) vor Gericht ziehen wollen, lass sie. Der Streitwert berechnet sich dann nach diesen 20.- € Differenz, nicht mehr nach dem gesamten Unterhaltsbetrag.

Danke dir. 

Angenommen ich mache das mit der Höhe des Vorschusses. Dieser erhöht sich ja meist jährlich, dann könnte sie ja nach 170 klagen, weil der Staat zahlt ja mehr? Oder? 

Soll ich auf 2 Jahre befristen und ein Sicherheitspolster von 10 Euro pro Jahr mit einbauen. Sprich statt 165 mache ich 185 draus? 


Viele Grüße
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#24
(09-11-2020, 10:43)Badman schrieb: Angenommen ich mache das mit der Höhe des Vorschusses. Dieser erhöht sich ja meist jährlich, dann könnte sie ja nach 170 klagen, weil der Staat zahlt ja mehr? Oder? 
Soll ich auf 2 Jahre befristen und ein Sicherheitspolster von 10 Euro pro Jahr mit einbauen. Sprich statt 165 mache ich 185 draus? 

Nach § 170 StGB ist ein § im Strafrecht !....Da wird nicht geklagt. Mindestunterhalt ist NICHT der Unterhaltsvorschuss. Und Nein die Bezahlung und Titulierung des Unterhaltsvorschusses schützt dich nicht vor einem Ermittlungsverfahren nach § 170 StGB.

Es schützt dich nur vor einer Strafanzeige der Unterhaltsvorschusskasse...alle andren können weiter Strafanzeigen stellen....
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#25
Jetzt bin ich einfach nur verwirrt.

Also sind die 165 abenteuerlich und wenn ich meine Ruhe haben will, dann sollte ich den Mindestunterhalt nach DD festlegen?

Theoretisch kann sie auch Strafanzeige stellen wenn ich 1000 Euro zahle. Mit welchem Betrag fahre ich sicher? Also dass die potentielle Strafanzeige verpufft und keiner sie ernst nimmt.
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