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Mal wieder Unterhalt... (Berücksichtung der Ehefrau)
#1
Eine kurze Frage, welche ich anderenorts nicht finden kann:

Vater ist gegenüber eines Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Er hat mit seiner Ehefrau ein weiteres Kind. Die Ehefrau ist zu 100% GdE schwerstbehindert und weitestgehend an den Rollstuhl gebunden.

Nun ist lt. Tabelle ja die Zahl heran zu ziehen, die 3 Unterhaltsempfänger berücksichtigt.

Frage: Kann man erhöhten Bedarf in Bezug auf die schwer behinderte Ehefrau geltend machen, oder zählt sie einfach nur als 3. unterhaltsberechtigte Person unter den gleichen Kriterien wie jede andere (gesunde) Person auch?
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#2
Siehe § 1609 BGB. Sie steht in zweitem Rang und damit können ihre Bedürfnisse den Unterhalt der Personen im ersten Rang nicht mindern.
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#3
Die neue Frau ist zwar nachrangig, nur könnte über den Umweg, dass der Vater ja hier Pflegeleistungen bez. der Ehefrau erbringen muss, zudem womöglich Erziehung und Pflege des Kindes übernimmt, eine Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt oder garnicht zugemutet werden. Dies könnte eine Abänderung der Unterhaltspflicht bis auf Null rechtfertigen.
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#4
Das ist zu bezweifeln. Ebenso wie bei unterhaltspflichtigen Müttern, die ihre jüngeren Kinder unter 3 Jahre betreuen und deshalb nicht an beim Vater lebende ältere Kinder zahlen wollen, gilt trotzdem weiterhin eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit: OLG Nürnberg, 25.09.2014 - 10 UF 429/14

Es gibt sowiso einen staatlichen Betreuungsanspruch ab 1 Jahr Kindesalter. Damit ist mindestens Teilzeit möglich. Man kann sich mit weiteren Kindern nicht von den Pflichten für ältere Kinder loseisen.
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