30-12-2020, 15:08
Hei,
habe mehrfach auf webseiten von Anwaltskanzleien gelesen das es möglich wäre, das man selbstbewohntes Wohneigentum als Schonvermögen angerechnet bekommt.
Ich besitze ca. 1 drittel eines Hauses das ich mit meiner Partnerin gekauft habe. Sie besitzt die anderen beiden Drittel.
Ich befuerchte das ich gezwungen werden könnte, im Sinne Restloser Vermögensverwertung, mein Drittel fluessig zu machen, in irgendeine Mietbude umzuziehen und aus dem "Vermögen" des erzwungenen verkaufs( z.B. an meine Partnerin die ihre Schulden bei der Bank so betraechtlich erhöhen muesste) existierende Unterhaltsschulden und laufenden Unterhalt über die Jahre bestreiten soll... ( Bin Einkommens technisch nicht Leistungsfaehig).
Oder- sind die Erfahrungen so (da soll es Urteile geben die wohl kaum präzedenz besitzen) das selbst bewohntes Wohneigentum als Schonvermögen angerechnet wird?
Nächste Frage. Ich habe im Juli 2015 Unterhaltszahlungen eingestellt, drei, vier Monate dannach die üblichen Aufforderung der UHVKasse bekommen. Nicht beantwortet und dann bis November 2020 nichts mehr gehört.
Da von einer anderen UHV Kasse, die mich annehmen laesst das KM und Kind in den dortigen Zustaendigkeitsbereich verzogen sind.
Es worden Ansprüche ab Juni 2020 geltend gemacht.
Sind die Ansprüche zwischen zwischen Ende 2015 und Juni 2020 wo ich nichts mehr gehört habe verjährt?
Ich habe eine gerichtliche Umgangsvereinbarung in der auch steht das die Fahrt/ Unterkunftskosten der Reise um Umgänge wahrzunehmen geteilt werden. Obwohl ja laut BRD Rechtssprechung allein der UMgangsberechtigte alle Kosten zu tragen hat...
In meinem Fall sind das alleine fuer den Hinweg zum Kind ca.950 kilometer ....
Ich wuerde die Reisekosten- um Umgang wahr nehmen zu koennen gern Abzugsfaehig in Bezug auf die Unterhaltsberechnung machen.
Allerdings ist die Realität das ich wegen der Boykotthaltung bzw. Umgangsverweigerung der KM Umgänge seit 2014/2015 nicht mehr wahrnehmen konnte. Habe aber nie auf mein Recht verzichtet und darauf nachweislich gedrungen. Und werde nochmal alles versuchen um das, und wenn es nur eine Stunde Umgang bedeutet, das kuenftig durchzusetzen.
Sind die Kosten die Umgangsvorraussetzende Reise angehen in jedem Fall bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen?
habe mehrfach auf webseiten von Anwaltskanzleien gelesen das es möglich wäre, das man selbstbewohntes Wohneigentum als Schonvermögen angerechnet bekommt.
Ich besitze ca. 1 drittel eines Hauses das ich mit meiner Partnerin gekauft habe. Sie besitzt die anderen beiden Drittel.
Ich befuerchte das ich gezwungen werden könnte, im Sinne Restloser Vermögensverwertung, mein Drittel fluessig zu machen, in irgendeine Mietbude umzuziehen und aus dem "Vermögen" des erzwungenen verkaufs( z.B. an meine Partnerin die ihre Schulden bei der Bank so betraechtlich erhöhen muesste) existierende Unterhaltsschulden und laufenden Unterhalt über die Jahre bestreiten soll... ( Bin Einkommens technisch nicht Leistungsfaehig).
Oder- sind die Erfahrungen so (da soll es Urteile geben die wohl kaum präzedenz besitzen) das selbst bewohntes Wohneigentum als Schonvermögen angerechnet wird?
Nächste Frage. Ich habe im Juli 2015 Unterhaltszahlungen eingestellt, drei, vier Monate dannach die üblichen Aufforderung der UHVKasse bekommen. Nicht beantwortet und dann bis November 2020 nichts mehr gehört.
Da von einer anderen UHV Kasse, die mich annehmen laesst das KM und Kind in den dortigen Zustaendigkeitsbereich verzogen sind.
Es worden Ansprüche ab Juni 2020 geltend gemacht.
Sind die Ansprüche zwischen zwischen Ende 2015 und Juni 2020 wo ich nichts mehr gehört habe verjährt?
Ich habe eine gerichtliche Umgangsvereinbarung in der auch steht das die Fahrt/ Unterkunftskosten der Reise um Umgänge wahrzunehmen geteilt werden. Obwohl ja laut BRD Rechtssprechung allein der UMgangsberechtigte alle Kosten zu tragen hat...
In meinem Fall sind das alleine fuer den Hinweg zum Kind ca.950 kilometer ....
Ich wuerde die Reisekosten- um Umgang wahr nehmen zu koennen gern Abzugsfaehig in Bezug auf die Unterhaltsberechnung machen.
Allerdings ist die Realität das ich wegen der Boykotthaltung bzw. Umgangsverweigerung der KM Umgänge seit 2014/2015 nicht mehr wahrnehmen konnte. Habe aber nie auf mein Recht verzichtet und darauf nachweislich gedrungen. Und werde nochmal alles versuchen um das, und wenn es nur eine Stunde Umgang bedeutet, das kuenftig durchzusetzen.
Sind die Kosten die Umgangsvorraussetzende Reise angehen in jedem Fall bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen?