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Jetzt wird es spannend. Hab ich doch im Okt. einen Vergleich erzielt, welcher mir die Rückgabe des Vollstreckungstitels zusagt. Nun, wie zu erwarten, ist der trotz Erinnerung nicht eingetrudelt.
Erst Maßnahme meinerseits nach Beratung durch die Rechtshotline der ARAG:
Gerichtliche Billigung des Vergleichs nebst Ausstellung einer Vollstreckbaren Ausführung, ggf. Ordnungsmittel beantragt.
Wenn ich das Ding erstmal hab, fragt sich, wie bringe ich dem Gerichtsvollzieher bei, dass er ausnahmsweise kein Geld, sondern ein Stück Papier abholen soll?
Wer kennt sich da aus?
Kann ich das selber machen?
Und darf der GV sogleich seine Kosten mitvollstrecken?
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Die Kosten des GV darfst du erst mal vorstrecken.
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12-01-2021, 18:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-01-2021, 18:02 von IPAD3000.)
(12-01-2021, 17:20)Austriake schrieb: Die Kosten des GV darfst du erst mal vorstrecken.
Für den Spaß gerne
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Das Herausgabeurteil ist nach den Regeln der §§ 883ff. ZPO zu vollstrecken. Du bist übrigens schon mit Rechtskraft des Urteils/des Vergleichs Eigentümer des Titels geworden.
Hätte ich anders geregelt. Nämlich schon am ersten Tag der Rechtskraft den Gerichtsvollzieher losgeschickt.
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Da der Vergleich leider nicht gerichtlich gebilligt war, ist dieser formelle Akt jetzt leider noch notwendig, sagte mir die Anwältin der Rechtshotline. Darauf warte ich jetzt mal. Es würde mich nicht wundern, wenn die Mutti sich dann doch bequemt, den Wisch in nen Briefumschlag zu stecken. Aber abwarten, wie weit sie das Thema auszureizen gedenkt.
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Hätte ich auch sofort durchgesetzt, um Kosten zu verursachen. Die Gebühren zahlt der Unterliegende.
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12-01-2021, 20:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-01-2021, 20:06 von IPAD3000.)
Die gerichtliche Billigung ist kostenfrei. Es ist unüblich, das bei Vergleichsabschluss gleich mit reinzunehmen.
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Ich hol schon mal Popcorn raus, das wird ja spannend. Halt uns auf dem Laufenden.
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(12-01-2021, 19:42)IPAD3000 schrieb: Es würde mich nicht wundern, wenn die Mutti sich dann doch bequemt, den Wisch in nen Briefumschlag zu stecken. Hallo,
sollte dann das Teil auf dem Postwege verloren gehen, trägt sie allein das Risiko.
Meines Wissens nach besteht nur die Pflicht zur Herausgabe, aber nicht zur Überbringung.
Im Zweifel müsstest Du oder ein Beauftragter das Teil bei Mutti persönlich abholen.
(Verweigert sie dann die Herausgabe, kannst Du natürlich alle entstandenen Kosten geltend machen)
Wenn Du Dir den Weg sparen willst, kannst Du Mutti natürlich auch von Versandrisiko befreien, aber das würde ich tunlichst unterlassen. Dann lieber einen Boten schicken....
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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Ich bin gespannt, was das Gericht macht. Leider ist mir gerade erst aufgefallen, dass ich die „gerichtliche Genehmigung“ statt „Billigung“ beantragt habe. Blöd, aber ich denke der Richter weiß, was ich meinte, zumal ich gleichzeitig die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragte, die ohne Billigung nunmal nicht möglich ist. Mist Flüchtigkeitsfehler... jetzt heißt es trotzdem erstmal abwarten.
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Schick doch kurz eine Richtigstellung per Fax hinterher....
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Ging schneller als erwartet. Heute Post von der Beiständin mitsamt dem Titel im gelben Umschlag erhalten.
Nun will die xxxxxxxxx doch tatsächlich, dass ich den Steuerbescheid 2019 übersende, obwohl das Verfahren gerade erst abgeschlossen wurde. In diesem legte ich die vorläufige Erklärung bereits vor, jetzt möchte die xxxxxxxx den abschließenden Bescheid von FA vorgelegt haben.
Tja, es hört nicht auf, die möchten wohl täglich Auskunft, oder wie?
Wie begegne ich dem?
Nach meinem Dafürhalten ist erst in zwei Jahren wieder „Auskunfts-Day“
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Nicht reagieren, aussitzen.
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17-01-2021, 01:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-01-2021, 01:09 von IPAD3000.)
Was mich an der Geschichte stört, dass man sich nun im Okt 2020 vor Gericht per Vergleich geeinigt hatte, dass für die Vergangenheit und aktuell kein Unterhalt geschuldet wurde. Und nun fordern die Zahlen aus 2019 an, welche eben in diesen Zeitraum der Leistungsunfähigkeit fallen. Auch stellt die Aufforderung n.m.M. kein Auskunftsersuchen gem. BGB § 1605 dar, da nur ein Einzelbeleg angefordert wurde. Heißt, sollte ich Auskunft erteilen, käme die Frist nicht zum Tragen, nach der ich erst nach 2 Jahren zur erneuten Auskunft verpflichtet werden kann.
Ich hätte ja nichts dagegen, nochmals vollständig Auskunft zu erteilen, doch dann doch bitte vollständig nach entsprechender Aufforderung. Es kann ja nicht sein, dass ich hier häppchenweise Belege rausrücken soll, hierdurch begründet sich dann ja kaum eine Ingangsetzung der 2-Jahres-Frist gem. BGB §1605 Absatz 2. Diese zwei Jahre „Ruhe“ stehen mir ja defakto zu.
Ich glaub, ich schreibe der Beiständin, sie dürfe gern von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen, ihr Schreiben bez. der alleinigen Anforderung eines Einzelbeleges seh ich jedoch nicht als solch eine an. Zudem möchte sie mir die Anspruchsgrundlage erläutern, denn im BGB §1605 Abs. 1 heißt es eindeutig...
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Da ein Beleg aus 2019 gefordert wurde, für dessen Zeitraum ich nachweislich nicht Unterhaltspflichtig war, wie vor Gericht festgestellt, erübrigt sich die Grundlage für das Auskunftsbegehren. Keine Grundlage->keine Auskunft. Oder irre ich?
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Wie Austriake schrieb, garnicht reagieren und abwarten was noch so kommt.....
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Garnicht zu reagieren, halte ich für falsch. Ich werde mich auf die gültige Rechtsprechung berufen, demnach innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren nach einem Vergleichsabschluss nicht ohne Glaubhaftmachung veränderter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse erneut Auskunft verlangt werden darf.
Die 2-Jahres-Frist beginnt bei rechtskräftiger Verurteilung mit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung (BGH FamRZ 87, 483). Bei Abschluss eines Vergleichs kommt es auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an (OLG Düsseldorf FamRZ 93, 591). Der BGH (Ak. XII ZR 157/12) sieht’s ebenso.
Dann schauen wir weiter.
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