15-01-2021, 21:43
Kind (suizidgefährdet, wird demnächst volljährig) soll auf Wunsch von Elternteil A, bei dem es langjährig lebt, stationär untergebracht werden, möchte aber wohl nicht.. Elternteil B (auch personensorgeberechtigt) erhält folgenden Schriftsatz vom Jugendamt und wird diesen nicht unterschreiben, da nicht einverstanden und Kosten unklar, sowie zu viel Jugendamt Schnüffelei und Kontrolle befürchtet wird. Welche Konsequenzen können sich daraus ergeben? Kann das Jugendamt einseitig doch die stationäre Unterbringung gegen den Willen von Elternteil B durchsetzen und diesen zur Kostentragung verpflichten? Was passiert, wenn das Kind volljährig wird (Die Probleme bleiben ja)? Wer hat Erfahrungen dazu und möchte diese teilen?
Bei der Kollegialen Beratung am TT.MM.JJJJ wurde für [Kindername] der Bedarf einer stationären Unterbringung festgestellt. Ich bitte Sie daher als sorgeberechtigtes Elternteil die mit gesandten Antragsunterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und zeitnah an mich zurückzusenden, damit die Hilfe umgehend eingeleitet werden kann.
Antrag auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) § 34
[Auflistung der Adressdaten des Kindes, Mutter und Vater, sowie Inhaber des Personensorgerechts]
Mit der Weitergabe der für die Gewährung und Durchführung der Hilfe notwendigen Daten der Beteiligten, insbesondere an den die Hilfe durchführenden Träger, sind wir einverstanden. Hierunter fallen die Angaben, die zur Prüfung des Hilfebedarfs, der Leistungsgewährung und der Leistungserbringung erforderlich sind. Wir sind eingehend beraten worden. Ein Exemplar des Antrags haben wir erhalten. Die Hinweise zur Mitwirkung und ggf. meiner Kostenbeteiligung haben wir gelesen. Wir versichern die Richtigkeit aller Angaben.
[x] Anlage 1 (Kostenbeteiligung bei teil- stationärer Unterbringung)
[x] Anlage 2 (Vereinbarung zur Ausübung der Personensorge und Schweigepflichtentbindung bei stationärer Unterbringung)
haben wir zur Kenntnis genommen, unterschrieben und ein Exemplar erhalten.
[Unterschrift Antragsteller, Leistungsempfänger] [Unterschrift Jugendamt]
Mitwirkungsverpflichtung:
Sie beantragen eine Leistung im Rahmen der Jugendhilfe, eine Hilfe zur Erziehung, eine Hilfe für ein seelisch behindertes Kind oder für sich selbst eine Hilfe für junge Volljährige zur Entwicklung Ihrer Persönlichkeit. Nachfolgend fassen wir deshalb die wichtigsten der mit Ihnen besprochenen Punkte zusammen.
Im Hilfeplanungsprozess soll überlegt werden, welche Art und Ausgestaltung der Hilfe in Ihrer konkreten Situation notwendig und geeignet erscheint, damit Ihre Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden können; über möglicherweise unterschiedliche Vorstellungen und die Auswirkungen der Hilfe werden wir gemeinsam mit Ihnen eine Verständigung anstreben. Wichtig ist Ihre Mitarbeit und die verbindliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen, uns und den beteiligten Fachkräften. Sie haben, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf Hilfe durch das Jugendamt, jedoch ist jede Leistung des Jugendamtes mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbunden. Selbstverständlich wird/werden auch Ihr Kind/Ihre Kinder in die Zusammenarbeit mit einbezogen. Als Eltern tragen Sie auch weiter Verantwortung für die Erziehung Ihres Kindes/Ihrer Kinder. Die Hilfe dient zur Unterstützung bei der Wahrnehmung Ihrer Erziehungsverantwortung. Als junger Volljähriger tragen Sie mitverantwortlich zum Gelingen der Hilfe bei. Alle Vereinbarungen werden schriftlich in einem Hilfeplan festgelegt. Dieser Hilfeplan wird während des Verlaufs der Hilfe gemeinsam mit Ihnen und den anderen Beteiligten auf die Erreichung der bisher vereinbarten Ziele überprüft und wenn erforderlich, verändert. Die Hilfe endet, wenn deren Zweck erreicht ist, ihre Voraussetzungen weggefallen sind, ein Leistungsberechtigter es wünscht oder die Hilfe das Kind oder den Jugendlichen nicht erreicht bzw. andere Hilfen erforderlich sind. Zum Ende einer jeden Hilfe findet ein Abschlussgespräch zur Auswertung statt. Sie verpflichten sich, Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse dem Jugendamt umgehend bekannt zu geben.
[Unterschrift Antragsteller, Leistungsempfänger] [Unterschrift Jugendamt]
Anlage 1 Antrag auf Leistungen nach dem SGB VIII vom TT.MM.JJJJ
Kostenbeteiligung bei teil/stationärer Unterbringung
[Kind]
Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r:
[Mutter]
Inhaber der elterlichen Sorge
[Vater]
Inhaber der elterlichen Sorge
Kostenbeteiligung:
Datum: TT.MM.JJJJ
Für jede Leistung der Jugendhilfe entstehen Kosten. Für einige Hilfeformen ist eine Kostenbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben:
- bei der Ausbildungshilfe in Verbindung mit Unterbringung in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform (§ 13 SGB VIII)
- bei gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und deren Kindern (§ 19 SGB VIII) bei Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht bei ständigem Ortswechsel der Eltern (§ 21 SGB VIII)
bei Erziehungshilfe in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- bei einer Jugendhilfe außerhalb der Herkunftsfamilie (§§ 33 - 35a SGB VIII)
- bei Inobhutnahme (§42 SGB VIII)
Beachten Sie deshalb folgende Punkte:
Für Maßnahmen bei denen ein junger Mensch oder junger Volljähriger in einer Einrichtung über Tag und Nacht untergebracht ist und der Lebensunterhalt vom Jugendamt sichergestellt wird, kann gemäß §§ 91 bis 94 SGB VIII ab dem Tag der Unterbringung ein Kostenbeitrag erhoben werden. Um den Kostenbeitrag ermitteln zu können, sind Sie gemäß §§ 60 ff SGB I zur Mitwirkung verpflichtet. Das beinhaltet u.a. das Ausfüllen eines Fragebogens und die Einreichung entsprechender Einkommens unterlagen. Dazu erhalten Sie im Falle einer stationären Hilfe durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe ein gesondertes Anschreiben. Nach Berechnung Ihrer Angaben wird Ihnen ein Leistungs- und Kostenbescheid zugesandt. Weiterhin sind Sie gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet etwaige Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Gewährung der Hilfe von Bedeutung sein können, insbesondere Wohnortwechsel. Beide Elternteile können getrennt voneinander herangezogen werden, Jugendliche oder junge Volljährige können, sofern sie über eigenes Einkommen verfügen, zu den Kosten herangezogen werden. Bitte beachten Sie, dass vom Kindergeld berechtigten Elternteil mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag zu fordern ist. Bei teilstationären Leistungen (z.B. Tagesgruppe) werden anteilige Kostenbeiträge erhoben. Bitte informieren Sie alle Stellen, von denen Sie Sozialleistungen für das untergebrachte Kind beziehen bzw. die das Kindergeld als Einkommen anrechnen, über die stationäre Unterbringung. Diese Vorabinformationen sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse berücksichtigen und die Höhe Ihrer Lebenshaltungskosten daher dementsprechend finanziell ausrichten. Insbesondere sollten Unterhaltsbeiträge, Kindergeld. Kindergeldzuschläge, Renten, Erziehungs- und Ausbildungshilfen, soweit sie für den/die Hilfeempfänger(in) bestimmt sind, zurückgelegt werden. Sollten Sie ferner für Ihr Kind öffentliche Leistungen (z.B. Sozialhilfe/Sozialgeld, Unterhaltsvorschuss, Erziehungsgeld o. ä.) beantragt haben oder bereits beziehen, sind Sie verpflichtet, der leistenden Stelle den Beginn und alle Änderungen dieser Jugendhilfemaßnahme unverzüglich mitzuteilen, damit es dort nicht zu Überzahlungen kommen kann.
Angaben der Leistungsberechtigten zum Antrag bei kostenpflichtigen Leistungen des
SGBVIII
Einkommensverhältnisse Mütter Vater
Ausgeübte Tätigkeit:
Arbeitgeber:
Ggf. Kindergeld-Nr.:
Arbeitslosengeld / Sozialgeld
(SGB II /SGB III):
Sozialhilfe (SGB XII)
Rentenbezug:
Krankenkasse:
Beihilfeberechtigt:
Einkommensverhältnisse [KIND]
Ausbildungsvergütung:
Rente / Rentenzeichen:
Unterhalt:
BAB / BAföG:
Leistungsstelle/Az.:
Krankenversichert bei:
Name der Krankenversicherung:
Datum und Unterschrift/en Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r
Anlage 2 zum Antrag auf Leistungen nach dem BGB VIII vom: TT.MM.JJJJ
[Kind]
Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r:
Mutter:
Inhaber der elterlichen Sorge
Vater:
Inhaber der elterlichen Sorge
Datum: TT.MM.JJJJ
Vereinbarung zur Ausübung der Personensorge während einer Hilfe außerhalb der
Herkunftsfamilie Grundsätzlich berechtigt der Gesetzgeber in § 1688, Abs. 1 und 2 BGB die Betreuungsperson, die im Rahmen einer Hilfe außerhalb der Herkunftsfamilie (z. B. in einer betreuten Wohnform, Heim, Wohngemeinschaft, Erziehungs- oder Pflegestelle) gemäß SGB VIII die Erziehung und Betreuung eines Minderjährigen übernommen hat, für die Zeit der Unterbringung zur Vertretung des Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge.
Dies gilt insbesondere für folgende Belange:
1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind oder den Jugendlichen
abzuschließen und Ansprüche aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule bzw. mit der Aufnahme eines Berufsausbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vor zunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; in diesem Fall wird der Personensorgeberechtigte unverzüglich unterrichtet.
6. Soll einer der vorstehenden Punkte nicht oder nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommen (§ 1688, Abs. 3 BGB), werden nachstehende Abänderungen vereinbart:
Entbindung von der Schweigepflicht
Wir entbinden Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten, die [Kind] bisher behandelt haben und während der Unterbringung behandeln werden, sowie das Gesundheitsamt gegenüber dem Leistungserbringer von der Schweigepflicht, soweit das für die Pflege und Erziehung erforderlich ist. Jedoch ist der junge Mensch nach Möglichkeit seinem Entwicklungsstand entsprechend vor Anfragen an Ärzte oder das Gesundheitsamt anzuhören.
Wir sind eingehend beraten worden und haben ein Exemplar dieser Anlage 2 zum Antrag nach dem BGB VIII erhalten. Auf die Möglichkeit, diese Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bin ich hingewiesen worden.
Datum und Unterschrift/en Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r
Bei der Kollegialen Beratung am TT.MM.JJJJ wurde für [Kindername] der Bedarf einer stationären Unterbringung festgestellt. Ich bitte Sie daher als sorgeberechtigtes Elternteil die mit gesandten Antragsunterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und zeitnah an mich zurückzusenden, damit die Hilfe umgehend eingeleitet werden kann.
Antrag auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) § 34
[Auflistung der Adressdaten des Kindes, Mutter und Vater, sowie Inhaber des Personensorgerechts]
Mit der Weitergabe der für die Gewährung und Durchführung der Hilfe notwendigen Daten der Beteiligten, insbesondere an den die Hilfe durchführenden Träger, sind wir einverstanden. Hierunter fallen die Angaben, die zur Prüfung des Hilfebedarfs, der Leistungsgewährung und der Leistungserbringung erforderlich sind. Wir sind eingehend beraten worden. Ein Exemplar des Antrags haben wir erhalten. Die Hinweise zur Mitwirkung und ggf. meiner Kostenbeteiligung haben wir gelesen. Wir versichern die Richtigkeit aller Angaben.
[x] Anlage 1 (Kostenbeteiligung bei teil- stationärer Unterbringung)
[x] Anlage 2 (Vereinbarung zur Ausübung der Personensorge und Schweigepflichtentbindung bei stationärer Unterbringung)
haben wir zur Kenntnis genommen, unterschrieben und ein Exemplar erhalten.
[Unterschrift Antragsteller, Leistungsempfänger] [Unterschrift Jugendamt]
Mitwirkungsverpflichtung:
Sie beantragen eine Leistung im Rahmen der Jugendhilfe, eine Hilfe zur Erziehung, eine Hilfe für ein seelisch behindertes Kind oder für sich selbst eine Hilfe für junge Volljährige zur Entwicklung Ihrer Persönlichkeit. Nachfolgend fassen wir deshalb die wichtigsten der mit Ihnen besprochenen Punkte zusammen.
Im Hilfeplanungsprozess soll überlegt werden, welche Art und Ausgestaltung der Hilfe in Ihrer konkreten Situation notwendig und geeignet erscheint, damit Ihre Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden können; über möglicherweise unterschiedliche Vorstellungen und die Auswirkungen der Hilfe werden wir gemeinsam mit Ihnen eine Verständigung anstreben. Wichtig ist Ihre Mitarbeit und die verbindliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen, uns und den beteiligten Fachkräften. Sie haben, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf Hilfe durch das Jugendamt, jedoch ist jede Leistung des Jugendamtes mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbunden. Selbstverständlich wird/werden auch Ihr Kind/Ihre Kinder in die Zusammenarbeit mit einbezogen. Als Eltern tragen Sie auch weiter Verantwortung für die Erziehung Ihres Kindes/Ihrer Kinder. Die Hilfe dient zur Unterstützung bei der Wahrnehmung Ihrer Erziehungsverantwortung. Als junger Volljähriger tragen Sie mitverantwortlich zum Gelingen der Hilfe bei. Alle Vereinbarungen werden schriftlich in einem Hilfeplan festgelegt. Dieser Hilfeplan wird während des Verlaufs der Hilfe gemeinsam mit Ihnen und den anderen Beteiligten auf die Erreichung der bisher vereinbarten Ziele überprüft und wenn erforderlich, verändert. Die Hilfe endet, wenn deren Zweck erreicht ist, ihre Voraussetzungen weggefallen sind, ein Leistungsberechtigter es wünscht oder die Hilfe das Kind oder den Jugendlichen nicht erreicht bzw. andere Hilfen erforderlich sind. Zum Ende einer jeden Hilfe findet ein Abschlussgespräch zur Auswertung statt. Sie verpflichten sich, Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse dem Jugendamt umgehend bekannt zu geben.
[Unterschrift Antragsteller, Leistungsempfänger] [Unterschrift Jugendamt]
Anlage 1 Antrag auf Leistungen nach dem SGB VIII vom TT.MM.JJJJ
Kostenbeteiligung bei teil/stationärer Unterbringung
[Kind]
Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r:
[Mutter]
Inhaber der elterlichen Sorge
[Vater]
Inhaber der elterlichen Sorge
Kostenbeteiligung:
Datum: TT.MM.JJJJ
Für jede Leistung der Jugendhilfe entstehen Kosten. Für einige Hilfeformen ist eine Kostenbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben:
- bei der Ausbildungshilfe in Verbindung mit Unterbringung in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform (§ 13 SGB VIII)
- bei gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und deren Kindern (§ 19 SGB VIII) bei Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht bei ständigem Ortswechsel der Eltern (§ 21 SGB VIII)
bei Erziehungshilfe in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- bei einer Jugendhilfe außerhalb der Herkunftsfamilie (§§ 33 - 35a SGB VIII)
- bei Inobhutnahme (§42 SGB VIII)
Beachten Sie deshalb folgende Punkte:
Für Maßnahmen bei denen ein junger Mensch oder junger Volljähriger in einer Einrichtung über Tag und Nacht untergebracht ist und der Lebensunterhalt vom Jugendamt sichergestellt wird, kann gemäß §§ 91 bis 94 SGB VIII ab dem Tag der Unterbringung ein Kostenbeitrag erhoben werden. Um den Kostenbeitrag ermitteln zu können, sind Sie gemäß §§ 60 ff SGB I zur Mitwirkung verpflichtet. Das beinhaltet u.a. das Ausfüllen eines Fragebogens und die Einreichung entsprechender Einkommens unterlagen. Dazu erhalten Sie im Falle einer stationären Hilfe durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe ein gesondertes Anschreiben. Nach Berechnung Ihrer Angaben wird Ihnen ein Leistungs- und Kostenbescheid zugesandt. Weiterhin sind Sie gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet etwaige Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Gewährung der Hilfe von Bedeutung sein können, insbesondere Wohnortwechsel. Beide Elternteile können getrennt voneinander herangezogen werden, Jugendliche oder junge Volljährige können, sofern sie über eigenes Einkommen verfügen, zu den Kosten herangezogen werden. Bitte beachten Sie, dass vom Kindergeld berechtigten Elternteil mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag zu fordern ist. Bei teilstationären Leistungen (z.B. Tagesgruppe) werden anteilige Kostenbeiträge erhoben. Bitte informieren Sie alle Stellen, von denen Sie Sozialleistungen für das untergebrachte Kind beziehen bzw. die das Kindergeld als Einkommen anrechnen, über die stationäre Unterbringung. Diese Vorabinformationen sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse berücksichtigen und die Höhe Ihrer Lebenshaltungskosten daher dementsprechend finanziell ausrichten. Insbesondere sollten Unterhaltsbeiträge, Kindergeld. Kindergeldzuschläge, Renten, Erziehungs- und Ausbildungshilfen, soweit sie für den/die Hilfeempfänger(in) bestimmt sind, zurückgelegt werden. Sollten Sie ferner für Ihr Kind öffentliche Leistungen (z.B. Sozialhilfe/Sozialgeld, Unterhaltsvorschuss, Erziehungsgeld o. ä.) beantragt haben oder bereits beziehen, sind Sie verpflichtet, der leistenden Stelle den Beginn und alle Änderungen dieser Jugendhilfemaßnahme unverzüglich mitzuteilen, damit es dort nicht zu Überzahlungen kommen kann.
Angaben der Leistungsberechtigten zum Antrag bei kostenpflichtigen Leistungen des
SGBVIII
Einkommensverhältnisse Mütter Vater
Ausgeübte Tätigkeit:
Arbeitgeber:
Ggf. Kindergeld-Nr.:
Arbeitslosengeld / Sozialgeld
(SGB II /SGB III):
Sozialhilfe (SGB XII)
Rentenbezug:
Krankenkasse:
Beihilfeberechtigt:
Einkommensverhältnisse [KIND]
Ausbildungsvergütung:
Rente / Rentenzeichen:
Unterhalt:
BAB / BAföG:
Leistungsstelle/Az.:
Krankenversichert bei:
Name der Krankenversicherung:
Datum und Unterschrift/en Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r
Anlage 2 zum Antrag auf Leistungen nach dem BGB VIII vom: TT.MM.JJJJ
[Kind]
Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r:
Mutter:
Inhaber der elterlichen Sorge
Vater:
Inhaber der elterlichen Sorge
Datum: TT.MM.JJJJ
Vereinbarung zur Ausübung der Personensorge während einer Hilfe außerhalb der
Herkunftsfamilie Grundsätzlich berechtigt der Gesetzgeber in § 1688, Abs. 1 und 2 BGB die Betreuungsperson, die im Rahmen einer Hilfe außerhalb der Herkunftsfamilie (z. B. in einer betreuten Wohnform, Heim, Wohngemeinschaft, Erziehungs- oder Pflegestelle) gemäß SGB VIII die Erziehung und Betreuung eines Minderjährigen übernommen hat, für die Zeit der Unterbringung zur Vertretung des Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge.
Dies gilt insbesondere für folgende Belange:
1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind oder den Jugendlichen
abzuschließen und Ansprüche aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule bzw. mit der Aufnahme eines Berufsausbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vor zunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; in diesem Fall wird der Personensorgeberechtigte unverzüglich unterrichtet.
6. Soll einer der vorstehenden Punkte nicht oder nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommen (§ 1688, Abs. 3 BGB), werden nachstehende Abänderungen vereinbart:
Entbindung von der Schweigepflicht
Wir entbinden Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten, die [Kind] bisher behandelt haben und während der Unterbringung behandeln werden, sowie das Gesundheitsamt gegenüber dem Leistungserbringer von der Schweigepflicht, soweit das für die Pflege und Erziehung erforderlich ist. Jedoch ist der junge Mensch nach Möglichkeit seinem Entwicklungsstand entsprechend vor Anfragen an Ärzte oder das Gesundheitsamt anzuhören.
Wir sind eingehend beraten worden und haben ein Exemplar dieser Anlage 2 zum Antrag nach dem BGB VIII erhalten. Auf die Möglichkeit, diese Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bin ich hingewiesen worden.
Datum und Unterschrift/en Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r