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Ok, gut zu wissen. Ich denke ein paar Tage darüber nach ob ich mit Anwalt dort erscheine oder fernbleibe. Ich würde die Verhandlung nur absitzen und auf einen Beschluss behaaren der mir bei einem Versäumnisurteil ohne langes Gequatsche sofort ausgesprochen und zugestellt wäre.
Bis zur Verhandlung wenn sie in naher Zukunft kommt sind bestimmt noch weitere 2-3 Monate vergangen. Bis dahin dürfte ich mich spätestens entschieden haben. Den Anwalt wird es sicherlich freuen wenn er fürs rumsitzen und nichts tun bezahlt wird.
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Morgens,
das vereinfachte Verfahren ist ins strittige Verfahren übergegangen was seit April 2020 gedauert hat (Antragsanspruch kam am 15.10.2020 mit der Post bei mir rein).
Meine freiwillige Zahlungen von 50 Euro im Monat wurden schon im Vorfeld festgesetzt. Im jetzigen Schreiben wird der gesamt Rückstand aufgelistet und die zukünftige 100%ige Mindestunterhaltabzocke gefordert. Leider wird mir auch gleich mit der Strafanzeige nach §170 StgB gedroht. (Auch mit dem Hintergrund, dass der Antragsgegner am 28.10.2019 aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen und hier eine vorsätzliche Handlung zu vermuten ist, behält sich der Antragsteller das Recht vor, die Handlung des Antragsgegners auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüfen zu lassen.)
Rückstand: 3408 Euro
Meine Plan war nach denn Beschluss gleich aufzustocken nur hat sich das Gericht sehr viel Zeit gelassen und nun ist ein großer Haufen Schulden zu erwarten. ca. 1800 Euro habe ich zur Hand gehabt. Mit einen Beschluss kann die HartzIV Behörde die Anrechnung nicht verweigern und mir bleiben weitere Kosten erspart (Klage).
Meine Frage: Kann ich auch ohne Anwalt den Antragsanspruch zustimmen? (Erklärt die antragsgegnerische Beteiligtenseite, dass sie den Antragsanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verpflichtet werden)
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Im Unterhaltsrecht gilt Anwaltspflicht. Nur dieser ist dementsprechend antragsberechtigt. So erklärte es mir selbst das OLG vor einem Jahr, nachdem ich wegen Urlaub meines Anwaltes die Frechheit besaß, selbst per Schriftsatz Anträge einzureichen: „... die Schreiben des Antragsstellers finden daher keine Beachtung“
Ich denke jedoch, solltest du selbst beantragen, vollen Unterhalt zahlen zu dürfen, machen die hier gerne eine Ausnahme für dich
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16-10-2020, 14:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2020, 14:45 von Austriake.)
(16-10-2020, 07:46)Durchschnitt072 schrieb: Morgens,
das vereinfachte Verfahren ist ins strittige Verfahren übergegangen was seit April 2020 gedauert hat (Antragsanspruch kam am 15.10.2020 mit der Post bei mir rein).
Meine freiwillige Zahlungen von 50 Euro im Monat wurden schon im Vorfeld festgesetzt. Im jetzigen Schreiben wird der gesamt Rückstand aufgelistet und die zukünftige 100%ige Mindestunterhaltabzocke gefordert. Leider wird mir auch gleich mit der Strafanzeige nach §170 StgB gedroht. (Auch mit dem Hintergrund, dass der Antragsgegner am 28.10.2019 aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen und hier eine vorsätzliche Handlung zu vermuten ist, behält sich der Antragsteller das Recht vor, die Handlung des Antragsgegners auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüfen zu lassen.)
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Meine Plan war nach denn Beschluss gleich aufzustocken nur hat sich das Gericht sehr viel Zeit gelassen und nun ist ein großer Haufen Schulden zu erwarten. ca. 1800 Euro habe ich zur Hand gehabt. Mit einen Beschluss kann die HartzIV Behörde die Anrechnung nicht verweigern und mir bleiben weitere Kosten erspart (Klage).
Meine Frage: Kann ich auch ohne Anwalt den Antragsanspruch zustimmen? (Erklärt die antragsgegnerische Beteiligtenseite, dass sie den Antragsanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verpflichtet werden)
Vorischt! Die Hartz4 Behörde (Jobcenter) zahlt, wenn überhaupt, erst ab dem Monat in dem man sich Unterstützung suchend bei denen gemeldet hat. Die zahlen weder rückwirkend noch aufgelaufene Schulden!
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danke Austriake für den Tipp aber das wusste ich schon, mich verärgert die lange Wartezeit bis zum Beschluss der wahrscheinlich Corona geschuldet war. Aber egal den Rückstand kläre ich mit dem Gerichtsvollzieher, wichtig ist ab jetzt in die Aufstockung zu kommen.
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Kannst du uns sagen, wie lange hat die UHV Kasse den UHV gezahlt, bis man dir einen Titel gemacht hat?
Bist du jetzt ALG2 Aufstocker?
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Also, am 18.05.2021 ist meine Hauptverhandlung. Vorher gibt es eine Güteverhandlung, ich werde in der Güteverhandlung alles ablehnen außer ich darf meine 50 Euro Unterhalt monatlich weiterzahlen was wohl sehr unwahrscheinlich ist. Falls es bei den 50 Euro pro Monat bleibt dann bezahle ich gerne die Anwalts und Gerichtskosten, dies wäre immer noch günstiger als denn Unterhalt für mehrere Jahre zu (nach zu) Zahlen.
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(18-03-2021, 20:36)Durchschnitt072 schrieb: als denn Unterhalt für mehrere Jahre zu (nach zu) Zahlen. du kommst doch nie davon. wie ist der Plan? was ist mit der Rente? wann und wird sie über 960 EUR?
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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Hallo an die Gemeinde,
heute muss ich um Rat fragen da ich ratlos bin. Wie ich schrieb habe ich am 18.05.2021 mein Verhandlung zum Unterhalt aus der Unterhaltsvorschusskasse. Nun habe ich heute ein schreiben bekommen das mein Sohn in eine vollstationären Einrichtung verbracht wurde. Frage: In der Anklageschrift der Unterhaltskasse wurde beantragt den Unterhalt bis zum September 2023 auf den Mindestunterhalt festsetzen zulassen, sollte ich meiner Anwältin sagen das sich die Situation nun geändert hat und ab April 2021 kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr besteht für meine Ex Freundin? Wirkt sich das überhaupt auf den Prozess aus? Anspruch dürfte die Unterhaltskasse nicht mehr haben seit April 2021.
Gruß Durchschnitt072
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In dem Umfang ist der Antrag dann nicht mehr durchsetzbar. Der Richter wird es ablehnen, dir ab April 2021 noch Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse zu verordnen. Aber wegen eventueller Rückstände kann der Streit durchaus weitergehen. Deshalb kann der Gerichtstermin auch bei unveränderten Anträgen wie geplant stattfinden.
Für dich von Vorteil, je weniger die Gegenseite gewinnt, desto mehr Kostenteil an Gerichts- und Anwaltskosten könnte ihr auferlegt werden. Ist also gut für dich, je mehr sie mit aussichtslosen Anträgen daherkommen.
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Danke für deine Antwort. Ich werde am Montag das Schreiben der Anwältin übergeben damit sie dies zur Einsicht der Richterin vorlegen kann. Der Kostenstelle vom Landkreis werde ich meine geforderten Einkommensverhältnisse offenlegen damit sie berechnen können was ich zahlen muss. Mal gucken was passiert. Ich halte euch auf dem laufenden.
Auch wenn ich so gut wie nie Kontakt zum Kind hatte überlege ich mich bei ihn zu melden um zu gucken was los ist. Vielleicht brauch er jetzt mal eine richtige Bezugsperson die ihm auch helfen kann. Aber noch hardere ich mit mir selbst ob das so gut ist.
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Eine Bezugsperson kannst du bei einem 14jährigen ohne nennenswerten bisherigen Kontakt nicht mehr werden, aber Interesse zu zeigen und vorsichtig vorzufühlen ist auf jeden Fall positiv. Es kann auch gut sein, dass die dich in dieser Einrichtung einfach rundweg abweisen, vor allem wenn du keine gemeinsame Sorge hast. Diese Einrichtungen krallen sich die Kinder gerne ganz und total, denn das ist deren big business. Dafür werden dann die üblichen Vollidiotenargumente gebracht, von wegen Eingewöhnen ohne Eltern und Instabilität wegen Eltern. Man labert sich blöde an der Tatsache vorbei, dass der Ausschluss des Vaters und eine allmächtige Müllmutter das Kind zu einem Wrack gemacht haben.
Von weitergehendem Engagagement wäre ohnehin abzuraten. Das würde nur schiefgehen.
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24-04-2021, 06:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-04-2021, 06:51 von Durchschnitt072.)
Da kann ich dir nur Recht geben. Das beste in dieser Situation wäre den Staat der das ganze mit versaut hat die Erziehung zu überlassen und ich gehe weiter meinen eigenen Weg.
Muss ich den Fragebogen der dabei lag ausfüllen oder reicht es wie beim ''normalen'' Unterhalt nur einen Zweizeiler zu schreiben mit den Einnahmen und Ausgaben? Die wollen Auskunft nach § 97 a SGB VIII. Laut Absatz 3 heißt es ja, [font=Verdana, "DejaVu Sans", "Lucida Sans", sans-serif]Die[/font][font=Verdana, "DejaVu Sans", "Lucida Sans", sans-serif] Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.[/font]
[font=Verdana, "DejaVu Sans", "Lucida Sans", sans-serif]Wenn nur dies Pflicht ist dann sollten die das auch nur erhalten.[/font]
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Ich hätte noch eine Frage, es gibt einen Titel der auf 50 Euro tituliert wurde (laufender Unterhalt an die Vorschusskasse). Muss der weiter bedient werden oder muss ich klagen damit dieser verschwindet?
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Ein Titel muss immer bedient werden, auch wenn der Grund weggefallen ist, weswegen er entstanden ist.
Wende dich zunächst an die Unterhaltsvorschusskasse und bitte angesichts des Umzugs des Kindes in eine vollstationäre Einrichtung um Rückgabe des Titels.
Das geht aber nur, wenn keine Rückstände da sind. Ansonsten musst du erst die Rückstände abzahlen. Der Titel tituliert eben auch die Rückstände und die gibts ja weiterhin.
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Ok, ich werde am Montag ein Schriftstück fertig machen um die Herausgabe des Titels zu verlangen (dieser wurde immer gezahlt). Ich setzte der Vorschusskasse eine Frist von einer Woche. Hoffentlich gibt es keine Schwierigkeiten, möchte den Titel vor der Verhandlung zurückhaben. Was dann in der Verhandlung rauskommt ist ein anderer Schuh. Der Herr von der Vorschusskasse und ich kommen überhaupt nicht miteinander klar was mit anderen vorher immer ohne Probleme lief. Der kam mir beim ersten Zusammentreffen ziemlich frech worauf er gleich von mir zurechtgestutzt wurde. Komischer Typ.
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Wenn der Titel bis dahin nicht da ist, stellst du vor der Verhandlung einen weiteren Antrag darüber. Das muss dein Anwalt machen.
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Ok, ich werde das berücksichtigen. Danke für deine Auskunft.
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25-04-2021, 11:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-04-2021, 11:45 von Durchschnitt072.)
Ich habe einen Brief verfasst zur Herausgabe, reicht diese Ausfertigung so?
Rückgabe des Titels / Beschluss vom 29.04.2020
Sehr geehrter Herr ____ ,
ich erhielt am 23.04.2021 Post vom ____ – Bildung, Jugend und Gesundheit, FB Jugend, FB Rechtlichen Jugendbetreuung in ____ In diesem Brief wurde ich in Kenntnis gesetzt das ___ Stationär untergebracht wurde nach §34 SGB VIII.
Durch diese neue Situation besteht für ____ vertreten durch ____ kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss ab dem 14.04.2021. Dies hat zufolge das der Titel / Beschluss im Original an mich ..... mit sofortiger Wirkung ausgehängt oder übersandt werden muss (§371 BGB). Es besteht kein Rückstand auf diesem Titel / Beschluss. Bitte sende sie mir den Titel / Beschluss bis zum 05.05.2021 an die von ihnen bekannte Adresse: ____
Sollten sie beziehungsweise der Landkreis ___ dieser Aufforderung nicht nach kommen werde ich im laufenden strittigen Unterhaltsverfahren einen Antrag auf Herausgabe beziehungsweise Verwirkung einreichen.
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Streich den letzten Satz. Der ist nicht sauber formuliert und man sollte auch nichts ankündigen, was sowieso zwingende Folge ist.
Vielleicht reden sie sich raus, die Unterbringung wäre nur temporär. Da sowieso ein Gerichtstermin ansteht, lass es dann vor Gericht klären, das ist Aufgabe deines Anwalts.
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OK, habe ihn gestrichen. Die Anwältin wird morgen in Kenntnis gesetzt.
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Das ist besser. Es gibt da ein paar Unschärfen über das richtige Werkzeug, abhängig von der Frage wie der Titel entstanden ist und wie der genaue Status des Kindes jetzt ist sowie der Sorgerechtssituation, die auch die Vertretung der finanziellen Fragen beinhaltet. Es könnte z.B. auch korrekt sein, den Titel auf Null zu setzen statt ihn einzufordern.
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25-04-2021, 16:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-04-2021, 16:30 von Durchschnitt072.)
Die Kostensituation sieht so aus, ich zitiere aus dem Schreiben:
Ihrem oben genannten Kind gewährt der Landkreis_____ als örtlicher Träger der Jugendhilfe ab dem 14.04.2021 öffentliche Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII.
Die Hilfe wird gemäß §34 SGB VIII in Form von stationäre Unterbringung gewährt.
Gemäß § 39 in Verbindung mit §§ 91 ff. SGB VIII übernimmt der Landkreis______ als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für die erbrachten Leistungen. Von ihnen ist hierzu gemäß §§ 91 ff. SGB VIII die Kostenbeitrag zu erheben. In den Leistungen der Hilfe zur Erziehung sind die monatlichen Unterhaltskosten enthalten.
Unterhaltszahlungen für o.g. Kind dürfen ab sofort nicht mehr mit befreiender Wirkung geleistet werden.
Sie sind gemäß & 97 a SGB VIII verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Zur Prüfung in welcher Höhe von ihnen ein Beitrag zu den Kosten gefordert werden kann, bitte ich die als Anlage beigefügten Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben bis zum 20.05.2021 an mich zurückzureichen.
Fügen sie bitte insbesondere Unterlagen über ihre gesamten Einkünfte des vorgegangen Kalenderjahres bei. Wir benötigen sämtliche Lohnnachweise bzw. Hilfebescheide z.B. für SGBII, Rente oder Krankengeld vom 01.01.2020 bis 31.12.2020.
Ich weise darauf hin, dass ggf. die zweckgleiche Geldleistungen, die sie für ____ erhalten (zb. Halbwaisenrente, Leistungen der Kranken oder Pflegeversicherung, Zahlungen aus dem Opferentschädigungsgesetz) dem. § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen sind. Bitte informieren sie uns, wenn derartige Zahlungen an sie geleistet werden.
Bitte beachten Sie, dass das Kindergeld als zusätzlicher Kostenbeitrag unabhängig von einem Kostenbeitrag auf ihren Einkünften für den Zeitraum der Hilfe von ihnen gefordert wird, sofern sie das Kindergeld beziehen und die Jugendhilfe in vollstationärer Form gewährt wird.
Das ist der ganze Brief.
Der Unterhaltstitel kam aus dem vereinfachten Verfahren zustande. 50 Euro war ich bereit zu zahlen da ich Einwendungen hatte die akzeptiert wurden. Der Unterhaltsvorschuss wollte trotzdem mehr und stellte ein Antrag auf Festsetzung auf 100% des Mindestunterhalts mit Abzug des Kindergeldes. Ab diesem Moment lies ich meine Anwältin einen Gegenantrag stellen mit einer nachweisbaren Erklärung meiner Gesundheit. Akteneinsicht von meinen behandelnden Arzt hat sie schon bekommen und wurde im Antrag erklärt.
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Keine Ahnung was Du da jetzt genau betreibst ABER der Titel ist f. Dich JETZT völlig uninteressant !
Dein Sohn ist in der vollstationären Jugendhilfe. Aus einem Titel darf in diesem Zeitraum (Vollstationäre Jugendhilfe) nicht Vollstreckt werden.
Auch können keine Zwangsvollstreckungen aus diesem Zeitraum betrieben werden !
Das kann zum Vorteil sein ABER auch zum Nachteil...Kommt darauf an was Du verdienst !
Schulden laufen ab Start VOLLSTATONÄRE JUGENDHILFE durch den Titel nicht auf....
Lg
A.
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25-04-2021, 18:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-04-2021, 18:33 von Durchschnitt072.)
Danke für den Tipp. Ich dachte das ein Titel immer bedient werden muss so wie P. das auch schrieb oder habe ich etwas falsch verstanden?
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