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Neuer Umgangsantrag bzw. Abänderung - § 1696 BGB - Was wollen die von mir?
#1
Hi,

ich bin momentan etwas ratlos. Ich erhoffe mir hier Licht ins Dunkel zu bekommen.
Nach mehreren enttäuschenden Ansätzen und Fehlschüssen mit Anwälten, bin ich inzw "ohne RA" unterwegs. Für die Anhörungstermine habe ich einen
bewährten und erprobten Beistand an meiner Seite, die meiste Arbeit lastet aber auf mir.
Ich bin/war unverheiratet. Aktuell kämpfe ich im zweiten Anlauf um die gemeinsame Sorge, nächsten Monat wird das gSR am Amtsgericht verhandelt. Ich habe mir vorgenommen ein Beschwerdeverfahren noch mitzumachen,  das wird jedoch mein letzter Versuch bis zur Mündigkeit meines Kindes sein.
Gleichzeitig habe ich ein erneutes Umgangsverfahren vor kurzem eingeleitet,
da die Angelegenheit feststeckt und meine Ex ein Fortkommen verhindert.
Um dieses geht es mir in diesem Thread.

Anfang diesen Jahres wurde im Umgangsverfahren ein gerichtlich gebilligter Vergleich mit meiner Ex erzielt.
Ich konnte nur einen Teil meiner Forderungen durchsetzen.
Meine Ex konnte mithilfe einer schäbigen Lügen- und Schmutzkampagne über drei Jahre erfolgreich Übernachtungen verhindern. Mein Kind sah ich unter der Woche nur an einem Nachmittag und alle zwei Wochen einen ganzen Tag. Bald wird es seinen vierten Geburtstag feiern.

Durch den Vergleich vom Anfang des Jahres konnte ich folg. Umgang erzielen:
Eine Übernachtung an jedem zweiten WE und einen ausgedehnten Nachmittag unter der Woche.

Meine damalige und jetzige Forderung ist im Großen und Ganzen Folgendes:
Zwei Übernachtungen an jedem zweiten WE und einen ausgedehnten Nachmittag unter der Woche.
Dazu: Feiertage, Ferien, Geburtstage jeweils hälftig.
Nach meinem Empfinden ist das ein beschämendes Mindestmaß, das scheinbar gängig (im Feudaldeutsch) gewährt wird.

Der Anhörungstermin anfang des Jahres wurde scheinbar zu ausgiebig damit verschwendet ihn mit inhaltsleeren Floskeln zu füllen,
damit der Vater möglichst wenig Handfestes mit nach Hause nehmen kann.
Hinsichtlich der geforderten hälftigen Feiertage, Ferien und Geburtstage hieß es von der Richterin lapidar: "das sollen die Eltern mit der Familienberatung klären!"
Mein Einwand, dass die Idee mit der Fam.Beratung nicht zielführend ist, da sich die Mutter auch dieses mal diesen Gesprächen verweigern wird, wurde kurzerhand abgeschmettert.
So wurde die Fam.Beratung im Vergleich auch nur schriftlich angeraten, was letztlich eine sich selbst erfüllende Prophezeiung war.

Die Mitarbeiter der Fam.beratung haben nach kurzer Zeit hingeschmissen, da die Mutter die gemeinsamen Gespräche ablehnte. Selbstverständlich habe ich das Gericht daran erinnert, dass es an seinen Amtsermittlungsgrundsatz gebunden ist und alle entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln hat - kurzum es soll eine Stellungnahme von der Familienberatung einfordern, damit klar herausgestellt wird, wer für das Nichtfortkommen verantwortlich ist.
Bisher ist da nichts passiert und ich denke das Gericht wird sich keine Mühe machen Objektivität in die Sache zu bringen.
Und selbst wenn, es müßte schon mit dem Teufel zugehen, wenn die Familienberatung die Eier hätte Ross und Reiter zu benennen.

Jetzt - ein halbes Jahr später - nachdem der Umgang und die Übernachtungen absolut regelmäßig und für alle problemlos verlaufen sind, habe ich mehr oder weniger wieder den selben Umgangsantrag gestellt. Er wurde lediglich um den Hinweis ergänzt, dass die Mutter die Fam.Beratung boykottiert, ich nicht den Umfang der bereits im ersten Antrag gewünschte Betreuung erzielen kann und mir somit wieder nur der Rechtsweg bleibt.

Nun kam eine kurze aber kryptische Rückmeldung vom Amtsgericht auf meinen jüngsten Umgangsantrag.
Der Wortlaut:

"Eine Änderungen der Umgangsregelung vom xx.xx.2021 ist nur unter der Voraussetzung des § 1696 BGB möglich, wenn dies also aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist".

Hab dazu einiges gegoogelt und hier im Forum gestöbert, aber nichts Erhellendes dazu gefunden, außer:

Die Vorteile der Korrekturregelung müssen die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BayObLG FamRZ 76, 38; Hamm FamRZ 68, 530; Stgt FamRZ 78,827; Bambg FamRZ 90,J 134)?.

-> daraus werde ich aber nicht schlau, denn dieser Hinweis bedeutet alles und nichts.

Was will das Gericht, was ich ihnen liefere?
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#2
Hallo,
der §1696 BGB ist nunmal leider der K.O.-Schlag für Väter weiter voranzukommen, wenn sie zuvor einen Vergleich eingegangen sind.

Aus diesem Grund würde ich immer höchtens einen Teilvergleich abschließen und das Verfahren weiter betreiben.
Richter wollen ein Verfahren gerne abschließen und Dich nie wieder sehen. Deshalb ködern sie Dich zum Vergleich. Und lehnen weitere Verfahren dann mit Freude und Verweis auf den §1996 ab....
Man selber sollte den Richtern hingegen klarmachen, dass man Teil-Kompromisse gerne eingeht, aber das Verfahren so lange weiter betreibt, bis alle Forderungen erfüllt sind.

Die Übernachtung ist ein erfolgreicher Teilsieg für Dich, aber gleichzeitig wurde damit die Zukunft für mehr Umgang blockiert.

Nun müssen erhebliche Vorteile fürs Kindeswohl vorliegen, damit Du weitere Übernachtungen und Umgangstage bekommst.

Ich würde mich deshalb erstmal auf das Sorgerechtsverfahren konzentrieren und nicht zwei Verfahren (Umgang und Sorge) gleichzeitig betreiben.
Nach erfogreichem Sorgeverfahren, solltest Du dann das zukünftige Umgangsverfahren gut vorbereiten und Dir Argumente zurechtlegen, die einem "erheblichen" Vorteil fürs Kind bringen. Zum Beispiel:
-Gibt es gesundheitliche Probleme, dann mach Dinge die das Kind besser therapieren und eine Mehrzeit begründen
-oder Sportkurse, wofür Du zusätzlichen Umgang benötigst
-oder Förderung des Kontaktes zu Verwandten
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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#3
Hab ich dich richtig verstanden?
Ich hab mich foppen lassen, indem ich dem Kompromiss zugestimmt habe?
Man ließ mich glauben, man hätte mir mit der "angeratenen Familienberatung" die Ausweitung der Betreuung auf Feiertage, etc. in Aussicht gestellt.
In Wirklichkeit war es vom Gericht und der Gegenseite einkalkuliert, dass die Mutter bei der Familienberatung nicht mitmacht - und auch nicht mitmachen muss -,
was automatisch zur Folge hat, dass damit meine künftigen Anträge auf Umgangserweiterungen ins Leere laufen?

Die Möglichkeit eines Teilvergleichs war mir überhaupt nicht bewußt.
Ich war im Glauben, es gäbe nur: Vergleich und Beschluss.

Kann man nicht auf eine Änderung pochen mit der Begründung, dass ich dem Zustandekommen des Vergleichs nur unter der Voraussetzung zugestimmt habe,
dass die Mutter sich an der Familienberatung beteiligt und daraus auch Ergebnisse hervorgehen?
Da sie diese verweigert hat, verliert der Vergleich seinen Anspruch auf Gültigkeit.

a)
Wäre das Anzweifeln einer vollen Erziehungsfähigkeit der Mutter ein gewichtiger Grund um mehr Umgang zu bekommen? Im Hinblick darauf, dass die Mutter mehr entlastet werden muss, da sie scheinbar nicht mehr klarkommt.

b)
Was ist mit dem Argument, dass meinem Kind die Sicherheit auf Erziehung und Betreuung durch beide Eltern samt Stief-Geschwistern, Großeltern und Verwandten sicherzustellen ist?
Das sind alles unersetzliche Schutzpersonen, auf die es nicht verzichten kann und die ihm der Rechtsstaat nicht vorenthalten darf.
Die aktuelle Betreuungsregelung bietet keinen ausreichenden Zeitrahmen, um eine intakte und nachhaltige Bindung mit den oben genannten Personen zu ermöglichen.
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#4
(17-07-2021, 17:47)DamnatioAdBestias schrieb: Hab ich dich richtig verstanden?

Ich hab mich foppen lassen, indem ich dem Kompromiss zugestimmt habe?

Man ließ mich glauben, man hätte mir mit der "angeratenen Familienberatung" die Ausweitung der Betreuung auf Feiertage, etc. in Aussicht gestellt.

In Wirklichkeit war es vom Gericht und der Gegenseite einkalkuliert, dass die Mutter bei der Familienberatung nicht mitmacht - und auch nicht mitmachen muss -,

was automatisch zur Folge hat, dass damit meine künftigen Anträge auf Umgangserweiterungen ins Leere lauf


Ganz genau erfasst.

Deshalb schliessen ja Richter so gerne Vergleiche, weil dann "Ruhe im Karton" ist. Und die Anwälte lieben Vergleiche, weil sie dafür höhere Honorare abrechnen dürfen.
Dass die Mutter nicht mitmacht, ist doch mittlerweile die Regel geworden - es drohen ihr weder Konsequenzen noch Nachteile. Warum sollte sie also da hin gehen und deine Position damit verbessern? Braucht sie nicht zu machen, ergo macht sie nicht.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#5
(17-07-2021, 17:47)DamnatioAdBestias schrieb: Hab ich dich richtig verstanden?
Ich hab mich foppen lassen, indem ich dem Kompromiss zugestimmt habe?
Ja.
Richter machen das gerne.
Die Krux mit diesen Vergleichen....zig Väter sind schon darauf reingefallen. Du bist nicht in der Minderheit.

Ich will aber auch sagen, die erfolgreiche Übernachtung ist ein wertvolles Gut. Du machst Deinem Kind Abendbrot, liest eine Gutenachtgeschichte vor und es schläft bei Dir (ohne Mutter) ein. Das stärkt die Bindung zu Dir.
Das ist wesentlich besser, als wenn Du zig Verfahren betreiben würdest und nie eine Übernachtung stattfindet.

(17-07-2021, 17:47)DamnatioAdBestias schrieb: In Wirklichkeit war es vom Gericht und der Gegenseite einkalkuliert, dass die Mutter bei der Familienberatung nicht mitmacht - und auch nicht mitmachen muss -,
Viel trivialer: es ist dem Gericht egal.
Kalkulieren wäre schon zuviel Arbeit verbunden mit Nachdenken, was dem Richter seinen Golf- und Wellnesstag versauen würde.


(17-07-2021, 17:47)DamnatioAdBestias schrieb: Kann man nicht auf eine Änderung pochen mit der Begründung, dass ich dem Zustandekommen des Vergleichs nur unter der Voraussetzung zugestimmt habe,
dass die Mutter sich an der Familienberatung beteiligt und daraus auch Ergebnisse hervorgehen?
Da sie diese verweigert hat, verliert der Vergleich seinen Anspruch auf Gültigkeit.
Ein Vergleich ist unanfechtbar.
Alle Bedingungen einer möglichen Abänderung müssten im Vergleich ausdrücklich erwähnt sein.
Zum Beispiel: Sollte bis zum XX keine Einigung in der außergerichtlichen Mediation erzielt werden, wird das gerichtliche Verfahren weiter betrieben.

(17-07-2021, 17:47)DamnatioAdBestias schrieb: a)
Wäre das Anzweifeln einer vollen Erziehungsfähigkeit der Mutter ein gewichtiger Grund um mehr Umgang zu bekommen?
Meines Erachtens: Nein.
Aber es würde sich ganz schlecht in Deinem Sorgeverfahren auswirken. Weil: zusätzlicher Streit!

(17-07-2021, 17:47)DamnatioAdBestias schrieb: b)
Was ist mit dem Argument, dass meinem Kind die Sicherheit auf Erziehung und Betreuung durch beide Eltern samt Stief-Geschwistern, Großeltern und Verwandten sicherzustellen ist?
Das sind alles unersetzliche Schutzpersonen, auf die es nicht verzichten kann und die ihm der Rechtsstaat nicht vorenthalten darf.
Die aktuelle Betreuungsregelung bietet keinen ausreichenden Zeitrahmen, um eine intakte und nachhaltige Bindung mit den oben genannten Personen zu ermöglichen.
Ja, so und noch viel besser, musst Du Argumente langfristig und nachhaltig entwickeln, damit Du dann in vielleicht 2022 gut geplant ein neues Umgangsverfahren betreiben kannst.
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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#6
Danke schon mal für die vielen Antworten!

Eine Abänderung einer Umgangsregelung ist es per Definition also unabhängig davon,
ob die bestehende Regelung angepasst wird oder, ob eine neue Regel installiert wird?!

Man hört und liest - fatalerweise - von allen Seiten, dass man einen neuen Antrag auf Umgang immer wieder problemlos - auch in kleinen Zeitabständen - stellen kann. Das ist wohl ein Trugschluss.
Bei den Sorgerechts Anträgen wird man üblicherweise gewarnt, dass man da immer nur einen Wurf alle paar Jahre hat, weshalb man da bloß nichts verkacken darf.
Ich war in der falschen Annahme, bei den Umgangsanträgen sei solche Sorgfalt gar nicht notwendig.

@Ruckzuckmaschine
Ist das mit einem Teilvergleich gemeint?:
Sollte bis zum XX keine Einigung in der außergerichtlichen Mediation erzielt werden, wird das gerichtliche Verfahren weiter betrieben.

-> also dass man etwas als Bedingung für den Bestand eines Vergleichs oder das Fortsetzung des Verfahrens festzurrt?

Gründe zu finden, die einen erheblichen Vorteil für mein Kind durch eine Betreuungserweiterung auf Feiertage und Ferien bringen würden, fallen mir millionenfach ein.
Entscheidend ist aber, ob das Gericht diese als ausreichend bewerten würde. Da erhoffe ich mir Denkanstöße aus dem Forum.
Da muss es doch zwei, drei bewährte Totschlagwaffen geben, die das Gericht nicht ignorieren kann?!

Ist es denn irgendwas wert, dass das Jugendamt eine schriftliche Empfehlung an das Gericht verfasst hat, wonach die väterliche Betreuung auch auf die Ferien, Geburtstage und Feiertage auszuweiten ist? (Die Stellungnahme ist zwar nicht hochaktuell aber sie liegt vor).

Ich habe deinen Ratschlag mit dem Vertagen des Umgangsantrags notiert.
Es zerschießt mir ordentlich meine zurecht gelegte Strategie!

Mein Argumentationskonstrukt beruht in beiden Fällen hauptsächlich darauf, dass die Mutter mauert.
Dass sie trotz meiner unzähligen, nachweislichen, wohlwollenden Bemühungen um Sie und das Kind, die Kommunikation- und Kooperation verweigert.
Aktuell haben ich die Verfahrensbeteiligten zumindest nicht auf der Seite der Mutter. Solange ich mir keine Schnitzer leiste, halten sie sich weitestgehend zurück.
Dies bietet zumindest eine gewisse Chance, im Sorgerecht als auch in der Umgangssache, einen Erfolg zu erzielen.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Aspekte, die mich ein wenig begünstigen.
Jetzt wäre eigentlich ein guter Moment für eine Entscheidung in beiden Fällen.

Denn auch die Zeit spielt nicht unbedingt für mich.
Zum einen kann es sich die Mutti in ein paar Monaten anders überlegt haben und will plötzlich doch mäandernde, ergebnislose und vor allem endlose Gespräche im Rahmen der Familienhilfe.
Oder sie bekommt wieder Motivation die Palette an Falschbezichtigungen noch weiter auszuschöpfen, mit dem Ziel die Fortführung des Umgangsverfahrens auf lange Zeit hin auszubremsen.

- > Gesucht werden gewichtige Gründe nach § 1696.
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#7
Ja, du hast Dich "foppen" lassen und das passiert nicht nur Dir. Das man erzählt, man könne ständig neue Umgangsanträge stellen, ist schlicht falsch. Der Hinweis auf § 1696 BGB leider richtig. Nach einem Beschluss bzw. Vergleich sind einem die Hände gebunden. Siehe Text § 1696 und die Voraussetzungen.

Die Berichte des JA, die im Nachgang dem Gericht zugesendet werden, sind nichts wert. Das JA müsste es eigentlich wissen. Müsste....

Beispiel: Habe gerade einen Fall hier, wo ein ein Bericht - negativ für den Vater - im Nachgang und also nach erfolgtem Beschluss an das Familiengericht gesendet wurde. Das Gericht antwortete:

"Aufgrund des Berichts kann im abgeschlossenen Verfahren nichts veranlasst werden. Der Bericht gibt auch noch keinen hinreichenden Anlass von Amts wegen ein Abänderungsverfahren einzuleiten."

In diesem Falle glücklicherweise zum Vorteil des Vaters, weil das JA den eintüten wollte. In Deinem Falle leider zu Deinem Nachteil....

Nichts desto trotz hast du noch eine Möglichkeit:

Irgendwann demnächst wird diese Mutter die ganze Geschichte wieder zu boykottieren suchen. Sie hat ja gesehen, wie leicht es ist ....

sollte der Beschluss also auch die Androhung eines Ordungsgeldes beinhalten, dann kannst du dieses per "Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld" bei Gericht beantragen.
Da die dann auch erst wieder die Gegenseite anschreiben, wird zwar wohl keines verhängt, aber Du bist wieder im Verfahren - wenn auch ein Neues.
Gleiches geht auch, wenn sie gegen den Vergleich verstößt, auch wenn keine Ordungsgeldandrohung hier beinhaltet ist.

Aber "einfach so" kommst Du also nicht mehr rein ins Verfahren.

Andere Wege weiß ich nicht.

P.S.: Mag sein, dass Du "betreut" wirst, aber das taugt nur, wenn derjenige Dir auch beim Formulieren hilft oder mindestens vorher mal drüber schaut - und was von versteht ,-)
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#8
OK, die Message ist angekommen:
Mein Fehler war es dem Vergleich zuzustimmen.

Nehmen wir mal an, wir könnten die Uhr zurückdrehen.
Wie sollte die Best Practice in einem Fall, wie meinem, aussehen?

In der Anhörung erklärt die Richterin, dass die Eltern sich darüber einig sind,
dass das gemeinsame Kind von nun an jedes 2. WE eine Nacht beim Vater verbringt.
Zudem sagt sie, dass die anderen väterlichen Forderungen in diesem Termin nicht mehr verhandelt werden können -
angeblich weil die Zeit dafür nicht mehr ausreicht.
Sie ergänzt, dass ein Vorschlag zur Ausgestaltung einer Regelung über die Ferien und Feiertage,
etc. im Rahmen dieses Termins von Seiten des Gerichtes nicht gemacht wird.
Stattdessen empfiehlt das Gericht den Eltern sich darüber bei einer Familienberatung auszutauschen -
und im besten Fall dort einig zu werden.


Hätte ich an dieser Stelle folgendermaßen reagieren sollen?:
“Diese vorgeschlagene Lösung ist inakzeptabel.
Ich willige nur ein, wenn im Vergleich folgendes verankert wird:


Die Eltern verpflichten sich eine Regelung zu den Ferien
und Feiertagen im Rahmen einer “gemeinsamen Familienberatung” innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zu erzielen.

Wenn bis zum z.B. 01.04.2021 immer noch keine einvernehmliche Regelung zu den Ferien
und Feiertagen mit der Mutter gefunden werden konnte,
hat der Vater die Möglichkeit seinen Antrag auf Umgang wieder aufzugreifen und das Verfahren weiter zu betreiben.”


Ist das in etwa der Passus, der da rein gemusst hätte? 


a)
Ganz nebenbei:
Gibt es dafür eine andere Bezeichnung als “Teilvergleich” -
ich habe unter diesem Stichwort in Verbindung mit Familienrecht nichts finden können.
Kann es sein, dass hierfür ein anderer Begriff geläufig ist?

b)
Was wäre die Konsequenz,
wenn ich den von der Richterin gemachten Vorschlag für den Vergleich ausgeschlagen hätte oder,
wenn die Mutter oder die Richterin meinen Gegenvorschlag,
sprich den Teilvergleich” (der den Passus auf die Option zum Wiedereinstieg enthält), nicht akzeptiert hätten?

Geht es dann so weiter?:
Die Richterin erklärt zum Ende der Anhörung (möglicherweise inzw. etwas genervt),
dass kein Ergebnis zw. den Eltern erzielt werden konnte
und sie sich nun veranlaßt sieht, einen Beschluß zu verfassen,
der mir dann in ein paar Wochen per Post zugeht?

c)
Wenn ich mit meiner Annahme richtig liege:
Dann ist es meine Aufgabe die Chancen einzuschätzen, ob ein erzwungener Beschluss,
eine Umgangsregelung zustande bringen würde, die sich mehr an meiner Forderung orientiert,
oder im umgekehrten Fall, man mir noch weniger Umgang zugestehen würde,
als dass was die Richterin in ihrem Vorschlag zum Vergleich geboten hat?

d)
Wenn letzteres der Fall wäre, oder noch schlimmer -
das Amtsgericht sähe überhaupt keinen Anlaß für eine Umgangserweiterung,
bliebe nur noch der Weg ins Beschwerdeverfahren?

e)
Würde das OLG dann wieder versuchen einen Vergleich zwischen den Eltern zu erzielen
oder ergeht dann in solchen Fällen in der Regel ein OLG Beschluß?
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#9
(20-07-2021, 15:05)DamnatioAdBestias schrieb: Nehmen wir mal an, wir könnten die Uhr zurückdrehen.

Hätte ich an dieser Stelle folgendermaßen reagieren sollen?:
“Diese vorgeschlagene Lösung ist inakzeptabel.
Du kannst die Uhr nicht zurückdrehen. Schau nach vorne und mach das Beste draus.

Z.B. arbeite an Deiner Ausdrucksweise.....
"inakzeptabel"....Du bist im Familienprozess und nicht im Straf- oder Schadenersatzverfahren.

Spreche zukünftig so....
"Den Vorschlag kann ich teilweise akzeptieren, aber nur eine Übernachtung auf Dauer würde dem Kindeswohl klar abträglich sein. Deshalb schlage ich vor, dass wir diese eine Übernachtung für die nächsten 3 Monate praktizieren (hier gehe ich sehr gerne auf die Bedürfnisse der Mutter ein) und dann vom 4-6 Monat auf 2 Übernachtungen erweitern. Innerhalb der 6 Monate befürworte ich Elterngespräche sehr gerne, um sich gegenseitig ein Feedback zu geben und Absprachen zu treffen. Nach den 6 Monaten treffen wir uns hier nochmal zum abschließenden Verfahren der dann entgültigen Umgangsregelung."


Teilvergleich.... es ist nicht wichtig, ob das ein Rechtsbegriff ist oder nicht. Es kommt darauf an, dass Du so verhandelst, indem Du klar sagst, welchen Dingen Du zustimmst und welchen nicht.

Ein Vergleich ist nichts anderes als ein Vertrag.
Wenn Dein Vertragspartner noch einen Passus kurz vor Abschluss einfügt mit dem Du nicht einverstanden bist, dann sagst Du ja auch: "Im Grunde in Ordnung, aber nur ohne diesen Passus." Lässt der Vertragspartner den drin, dann ist man raus.
--> Vor Gericht bedeutet das: "Ich bedaure sehr, dass Sie meine Ergänzung ablehnen. Dann muss entweder vertagt werden oder ein Beschluss gefällt werden."


Ich würde jetzt erstmal das Sorgeverfahren erfolgreich betreiben.

Und später -gut vorbereitet- ein neues Umgangsverfahren.
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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