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Betreuungsunterhalt in Steuererklärung angeben?
#1
Eigentlich sagt die im Betreff genannte Frage alles aus.

Meines wissens nach fordert das Jugendamt alle 2 Jahre meine Lohnabrechnungen sowie den letzten Steuerbescheid.
Dazu bin ich verpflichtet (?) Ich bin nun bald 2 Jahre Vater also dürfte es bald wieder soweit sein.

Nun stellt sich natürlich die Frage ob es sinnvoll ist den Betreuungsunterhalt in der Steuererklärung anzugeben (ohne Angabe knapp 100 Euro raus > mit Angabe ca. 600).
Denn dadurch das der Steuerbescheid also der darauß gewonnene Betrag der weiteren Unterhaltszahlung sprich dem Einkommen angerechnet,
wird könnte der Schuss ja auch nach hinten losgehen oder irre ich mich da?

Google sagt zwar das es möglich ist, aber nicht ob es sinnvoll ist, daher die Frage.
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#2
Ja, wenn du weniger Steuern zahlst hast du mehr Netto und es kann sein, dass du das wieder in Unterhalt stecken musst. Als Betreuungsunterhaltszahler gar nicht so unwahrscheinlich, denn da ist sowieso fast jeder Mangelfall. Was zusätzlich reinkommt, ist gleich wieder weg. Wenn Du mit AUskunftszeiten jonglieren kannst, hast du aber vielleicht ws davon.
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#3
Hinzu kommt: Wenn du den BU steuerlich geltend machst, kann ggf. der BU Empfängerin dadurch eine Steuerschuld entstehen. Diese Steuerschuld der Unterhaltsempfängerin müsstest du ebenfalls zahlen. I.d.R vom Selbstbehalt! Schliesslich währe es für die Mutti untragbar, ihr Einkommen selbst zu versteuern.
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#4
Betreuungsunterhalt ist § 1615l BGB, da gibts kein begrenztes Realsplitting und damit wäre auch kein eventueller Steuernachteil auszugleichen.
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#5
Der Unterhaltsberechtigte hat dem -pflichtigen die sog. Anlage U zur Einkommenssteuer-Erklärung auszufüllen und zu unterschreiben. Damit werden dann die geleisteten Unterhaltszahlungen dem Steuerpflichtigen ab- und dem Empfänger zugerechnet. Unterhaltszahlungen vermindern die Steuerpflicht und führen daher zu höherem Netto-Einkommen; zunächst. Der Empfänger der Unterhaltszahlungen hat diese wiederum steuerlich als Einkommen zu erklären. Wenn der Empfänger dabei gewisse Freigrenzen übersteigt und steuerpflichtig wird, muss ihm der Pflichtige diese Steuerschuld ersetzen.

Typisch deutsche Gerechtigkeit eben. Der Mann bekommt 100.- € netto mehr im Monat, zahlt 700.- € Unterhalt und darf ggfs. auch noch die Steuerschulden der Ex mitbezahlen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Nochmal: Nein! Handelt es sich um Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB, dann kann das der Pflichtige innerhalb der Höchstgrenze als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Man sehe sich § 33a EStG Abs. 1 Satz 1 an.

Dafür ist die Anlage U beim Berechtigten NICHT da. Der Berechtigte muss dieses Geld NICHT versteuern. In Anlage U gehts ums begrenzte Realsplitting, das nur ehemals Verheirateten offensteht, das ist Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt. Da sind die Beträge höher und ein Nachteilsausgleich ist Pflicht.
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