Beiträge: 549
Themen: 45
Registriert seit: Feb 2012
08-08-2021, 15:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-08-2021, 15:25 von ArJa.)
Moin,
also: Ich kenne keine EGV im Jobcenter ( zumindest wenn es sich um eine sogenannte gemeinsame Einrichtung handelt - und nicht um ein Jobcenter in kommunaler Trägerschaft .. ) wo monatlich 30-40 Bewerbungsbemühungen verlangt werden. Ich hab auch schon einige hundert davon gesehen ...
So blöd sind die nun auch wieder nicht, als dass die nicht wissen, dass hier einmal eine Massenmail abgesetzt wird ...
Üblich sind bei leistungsfähigen ! Bewerbern 7-8 Bewerbungen die verlangt werden; bei Arbeitslosen die sich im Fallmanagement befinden vielleicht zwischen 2-4 jeweils qualifizierte Bewerbungen.
Wofür man im übrigen auch Bewerbungskosten geltend machen kann. Frag sie mal nach ihren ermessenslenkenden Weisungen, da steht die jeweilige Höhe im betreffenden JC drin.
Die schikanöse Praxis 30-40 Bewerbungen zu verlangen kenne ich nur von den Sozialämtern, aber mag sich das in kommunalen Jobcentern so übertragen haben... ist in jedem Fall völliger Blödsinn...
Gruß
ArJa
Oh sorry - hab grad gesehen , dass sich die Fragen aus 2018 ergeben haben und es jetzt um was Anderes geht - aber vielleicht kann der eine oder Andere doch was damit anfangen ....
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
Beiträge: 3.324
Themen: 38
Registriert seit: Dec 2010
(05-05-2018, 22:04)Gast1969 schrieb: Damit hat man auch bei mir alle meine Bewerbungsbemühungen als zu wenig und unzureichend eingestuft.............. :-(
Das ist die Standard-Antwort, ganz egal ob du 30 oder 300 Bewerbungen nachweisen kannst - es sind immer zu wenig, weil sie nicht zum Ziel führten. Dich leistungsfähig zu machen, damit du zahlen kannst.
Aus Gründen der Zeit- udn Aufwandsökonomie würde ich dem Jugendamt / Unterhaltsvorschusskasse doch vorschlagen, alle gewünschten Auskünfte beim Jobcenter einzuholen. Dem Jobcenter gegenüber hast Du eh schon alles nachgewiesen, die haben eine entsprechende Akte von dir. Wieso den ganzen Aufwand ein zweites mal treiben fürs Jugendamt?
Bibel, Jesus Sirach 8.1
Beiträge: 495
Themen: 12
Registriert seit: Nov 2017
09-08-2021, 18:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-08-2021, 18:20 von Gast1969.)
(08-08-2021, 15:22)ArJa schrieb: Moin,
also: Ich kenne keine EGV im Jobcenter ( zumindest wenn es sich um eine sogenannte gemeinsame Einrichtung handelt - und nicht um ein Jobcenter in kommunaler Trägerschaft .. ) wo monatlich 30-40 Bewerbungsbemühungen verlangt werden. Ich hab auch schon einige hundert davon gesehen ...
So blöd sind die nun auch wieder nicht, als dass die nicht wissen, dass hier einmal eine Massenmail abgesetzt wird ...
Üblich sind bei leistungsfähigen ! Bewerbern 7-8 Bewerbungen die verlangt werden; bei Arbeitslosen die sich im Fallmanagement befinden vielleicht zwischen 2-4 jeweils qualifizierte Bewerbungen.
Wofür man im übrigen auch Bewerbungskosten geltend machen kann. Frag sie mal nach ihren ermessenslenkenden Weisungen, da steht die jeweilige Höhe im betreffenden JC drin.
Die schikanöse Praxis 30-40 Bewerbungen zu verlangen kenne ich nur von den Sozialämtern, aber mag sich das in kommunalen Jobcentern so übertragen haben... ist in jedem Fall völliger Blödsinn...
Gruß
ArJa
Oh sorry - hab grad gesehen , dass sich die Fragen aus 2018 ergeben haben und es jetzt um was Anderes geht - aber vielleicht kann der eine oder Andere doch was damit anfangen ....
Hi, schau mal in das Posting über diesem: Austriake hat Recht, es ist NIE genug. Die JC bestehen auch nicht auf 30-40 Bewerbungen/mtl. weil die Wissen, dass das nichts bringt und kostenmäßig auch nicht übernommen wird. DAS allerdings interessiert ein Familiengericht und ein JA/UVK nicht im geringsten! Im Gegenteil wird erwartet, die anfallenden Kosten selbst zu tragen bis hin zu (Originalzitat des Richters aus meinem Verfahren 2010, von dem mir heute noch förmlich die Ohren klingeln): "wenn Sie dann nicht mehr genug Geld für Ihren Lebensunterhalt haben, kann von Ihnen auch erwartet werden mal eine zeitlang zu Hungern (!!). Schließlich werden Sie bei vollzeitigen Bewerbungsbemühungen AUF JEDEN FALL eine Arbeitsstelle bekommen, mit der Sie in der Lage sind den laufenden Unterhalt zu bezahlen!" Kann man kaum glauben solche Äußerungen, stehen folgerichtig auch weder im Sitzungsprotokoll noch im Beschluss (welcher dafür dann allerdings die "Gesinnung" des Herrn Richters dennoch zum Ausdruck bringt).
(08-08-2021, 11:48)Milchbar schrieb: Hallo,
ich bin wieder in Beschäftigung, muss ich dieses der Helferinnenindustrie unaufgefordert melden?
MfG
(08-08-2021, 11:49)p__ schrieb: Wenn nichts anderes explizit in einem Beschluss festgelegt wurde: Nein.
Vorsicht! Es könnte sein, das p__ hier ausnahmsweise mal irrt!
In meinem OLG-Verfahren wurde eindeutig festgestellt, das, obwohl unbestritten das JA bei mir 7 (!!) Jahre lang keine Einkommensüberprüfung durchgeführt hat, ICH das JA darüber hätte informieren müssen, ob wann und das ich wieder soviel Einkommen erziele, das man bei mir etwas Pfänden kann. Vollkommen ungeachtet der Tatsache, das auch bei mir das JA genau das Gleiche geschrieben hat von wegen "gehen wir davon aus, das Sie Ihren Lebensunterhalt wieder selber sicherstellen können. Bitte zahlen Sie daher......................" Dies hat das OLG völlig ignoriert! Bei mir gab es übrigens auch vorher keinerlei Aufforderung weder per Beschluss noch JA-Mitteilung oder sonstwie, dies gefälligst selber zu tun.
Auch bei Dir liegt anscheinend ein 15 Jahre alter Beschluss vor, aus dem wohl noch nie vollstreckt wurde, genau wie bei mir seinerzeit. Vermutlich wird man sich auch da darauf berufen, das z.B. eine Verwirkung der Ansprüche nicht in Frage kommt, weil man ja nur nicht vollstreckt hätte, da bei Dir eh nichts zu holen war. Verjährung scheidet eh aus, da gehemmt bis zur Volljährigkeit des Kindes (bzw. aktuell 21. Lj). Und da DU ja nicht selber (!) mitgeteilt hast, das bei Dir nun wieder was zu holen ist........................... Siehe oben................
Beiträge: 21.221
Themen: 872
Registriert seit: Aug 2008
Das ist eine andere Situation. Da ging es um Vollstreckung eines bestehenden Titels. Der wird nicht deshalb ungültig oder die Schulden verwirken sich, weil man zwischendurch mal wieder was verdient hat und das verschwiegen.
Bei Milchbar ist ein Alttitel auch weiterhin gültig, egal was er verdient hat. Aber er nicht trotzdem nicht verpflichtet, höheres Einkommen von sich aus zu melden. Und das schützt ihn vor einer Erhöhung des alten und niedrigen Titels.
Beiträge: 495
Themen: 12
Registriert seit: Nov 2017
Deshalb hab ich geschrieben, das es sein könnte, das Du (p__) sich "ausnahmsweise" mal irrt.
Was ich aber eigentlich zum Ausdruck bringen wollte: Der TE hat einen (wohl vollstreckbaren, aber nicht vollstreckten) Alttitel, den hatte ich auch. Ich bin ja damals vor gut 10 Jahren noch nicht von ner Verwirkung oder so ausgegangen, da kannte ich noch nichtmals das Wort..................
Der Punkt ist aber: das OLG hat in seinem Beschluss klargestellt, das ICH damals schon verpflichtet gewesen wäre, das JA/UVK über meine geänderten Einkommensverhältnisse zu informieren, obwohl ich dazu rechtlich gar nicht verpflichtet war (2-Jahres Frist der Jugendämter) und auch nicht dazu "verdonnert" wurde dies eigenständig mitzuteilen.
Denke, das egal was der TE hier will, sich ein Gericht im Zweifelsfall auch darauf berufen wird, das ER das JA hätte informieren müssen, unabhängig davon, ob das JA nur alle 2 Jahre Auskunft verlangen darf und auch schon -wie bei mir seinerzeit- selbst festgestellt hat, das er offensichtlich seinen Lebensunterhalt selber sicherstellen kann.
Beiträge: 22
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2016
28-08-2021, 13:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-08-2021, 13:22 von Milchbar.)
Hallo,
da ist mir wohl jemand zuvorgekommen.
Habe heute ein Schreiben erhalten .
Inhalt des Schreibens:
den Ihnen übersendeten Fragenbogen zur Prüfung Ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit haben Sie bisher nicht eingereicht.
Wir müssen Sie daher noch einmal auffordern, innerhalb von zwei Wochen den als Anlage erneut beigefügten Fragebogen mit den notwendigen Unterlagen versehen bei uns einzureichen.
Wir haben erfahren, dass Sie sich seit dem xx.xx.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Bitte reichen Sie dazu den Arbeitsvertrag und die Einkommensnachweise von 07+08/2021 bis zum 10.09.2021 bei uns ein .
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Verweigerung der Auskunft nach § 6abs. 1 UVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden kann.
Sollten Sie die Frist erneut verstreichen lassen, müssen wir uns die Einleitung entsprechender Maßnahmen vorbehalten.
-ENDE-
Bin ich verpflichtet meinen Arbeitsvertrag dort einzureichen ?
Die Pflicht zum ausfüllen eines Überprüfungsbogen besteht weiterhin nicht ?
Wie weit darf ich mein Einkommensnachweis schwärzen ?
Bitte um Hilfe
MfG
Beiträge: 21.221
Themen: 872
Registriert seit: Aug 2008
Siehe #15. Der Arbeitsvertrag ist manchmal strittig. OLG Stutgart sagt im Urteil vom 11.08.2009
17 UF 73/09: "Eine Pflicht zur Vorlage des Arbeitsvertrags als Beleg für die Auskünfte über das Einkommen des Beklagten nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB besteht nicht.". Lies aber bitte das gesamte Urteil, Volltext hier: https://openjur.de/u/352236.html
Beiträge: 210
Themen: 8
Registriert seit: Aug 2008
Abgabe derArbeitsvertrages würde ich verweigern mit Schweigepflicht bzw Datenschutz. Vlt könntest du dir ja auch von einem Notar dein Einkommen bestätigen lassen, hab aber keine Ahnung ob das geht.
Beiträge: 57
Themen: 9
Registriert seit: Oct 2011
Ich hab meinen Arbeitsvertrag soweit geschwärzt dass nur noch ,Arbeitsvertrag und mein Name zu lesen war und der Absatz mit der Verschwiegenheitsverpflichtung. Sogar das Firmenlogo habe ich entfernt
Beiträge: 22
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2016
Danke für die Hilfe.
Warum fordern die permanent diesen Fragebogen, wenn das ausfüllen dieser keine Verpflichtung darstellt?
Und jetzt auch noch mit der Androhung: Bußgeld bis zu 1.000.
MfG
Beiträge: 22
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2016
(28-08-2021, 13:49)p__ schrieb: Siehe #15. Der Arbeitsvertrag ist manchmal strittig. OLG Stutgart sagt im Urteil vom 11.08.2009
17 UF 73/09: "Eine Pflicht zur Vorlage des Arbeitsvertrags als Beleg für die Auskünfte über das Einkommen des Beklagten nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB besteht nicht.". Lies aber bitte das gesamte Urteil, Volltext hier: https://openjur.de/u/352236.html
Gibt es eine Rechtsprechung auch zum Bogen : Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ?
Beiträge: 21.221
Themen: 872
Registriert seit: Aug 2008
Also nochmal, es stand schon da: Du musst Auskunft nebst Belegen geben, aber es gibt keinen Formularzwang. Es gibt also die Verpflichtung, deine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, aber es gibt keine Verpflichtung, zu diesem Behufe dieses dir zugeschickte Formular zu verwenden.
Welche exakten Angaben du machen musst, dafür gibt es rund 100000 Interpretationen, Gerichtsbeschlüsse, Spezialsituationen. Es ist nicht möglich, nun jede Zeile des Forumlars durchzugehen und dazu alle Inhalte und Grenzen aufzuführen.
In den meisten Fällen zentriert es sich ohnehin um Arbeitseinkommen aus einer lohnabhängigen Arbeit und dann noch sonstige Einnahmen. Das musst du angeben und belegen, bezogen auf die letzten 12 Monate.
Beiträge: 22
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2016
30-08-2021, 09:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-08-2021, 09:28 von Milchbar.)
Ok vielen Dank.
Bin ein wenig verunsichert was das die 1000 € Ordnungswidrigkeit angeht.
MfG
Beiträge: 21.221
Themen: 872
Registriert seit: Aug 2008
Siehe §10 Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__10.html
Beiträge: 22
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2016
Hallo,
ich habe heute wieder Post bekommen.
Rückforderung von Leistung nach dem UVG.
Das JA hat meine Einkommensnachweise und meinen Arbeitsvertrag in voll geschwärzt Ausführung bekommen(nur den Passus Verschwiegenheit habe ich offen gelassen).
Aus diesem AV war nicht zu entnehmen, wieviel Stunden ich arbeite.
Das JA gibt mir eine Woche Zeit, diese Information zu meinen wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeit zu übermitteln( Ungeschwärzt versteht sich).
Fragen:
-Was geht dem JA das an wieviel Stunden ich arbeite?
-§ 6 UVG ist es nicht so, dass das einzige was ich an dem JA offenlegen muss, mein Einkommen und Vermögen ist(alle 2 Jahre)?
-bin ich zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ich nachweisbar nicht Zahlungsfähig war?
Und sie drohen wieder und das jetzt letztmalig mit § 6 UVG
MfG
Beiträge: 1.114
Themen: 101
Registriert seit: Feb 2012
§6 UVG
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.
… hieraus lässt sich indirekt herauslesen, dass die wissen wollen, ob du der Arbeit im Steinbruch nicht nur in Vollzeit nachkommst, denn mind. ein Nebenjob wäre zumutbar, zumindest sehen das so einige Gerichte so. Also musst du theoretisch deine Stunden auch mitteilen.
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
… gibst du selbst keine entsprechende Auskunft können die entsprechende Infos vom AG verlangen. Fragt sich, warum die dich überhaupt mit Fragen drangsalieren, wenn’s doch viel einfacher ginge?
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
… und das ist der entscheidende Passus für dich im Gesetz. Denn auf Abs. 3 kann sich jeder berufen, wenn es um Unterhalt geht. Schließlich ist eine Unterhaltspflichtverletzung eine Straftat. Also kannst du mit Verweis auf §6 UVG Abs. 3 grundsätzlich darauf verweisen, keine Auskunft erteilen zu wollen, mit Wissen der Strafbarkeit einer etwaige unterstellten Unterhaltspflichtverletzung im Genick.
Beiträge: 1.114
Themen: 101
Registriert seit: Feb 2012
So und jetzt ich, denn auch mir ist so ein Schreiben die Tage ins Haus geflattert. Ich hab das gleich an meinen Anwalt weitergeleitet, doch der ist erstmal in Urlaub.
Für mich stellt sich die Frage, wer hat den Auskunftsanspruch überhaupt noch?
Die Sachlage:
a) Nov 2020 wurde ich lt. gerichtlichem Vergleich von Unterhalt seit 2013 rückwirkend entbunden. Theoretisch ist mit Abschluss des (achtjährigen!) Verfahrens die Frist zum erneuten Auskunftsanpruch auf Nov 2022 zu datieren. Pustekuchen!
b) Bereits im März wollte die Beiständin Auskunft erteilt haben. Nun gut, hat sie bekommen, schließlich hat sie nichts andres bekommen, was ich nicht schon im Gerichtsverfahren offenlegen musste. Das ganze mit dem Hinweis, die Frist zur erneuten Auskunft wäre nun auf März 2023 zu datieren, man möge mich bis dahin bitte nicht weiter belästigen.
c) Jetzt im Sept verlangt die UVK Auskunft. Dies wurde mir nun zu blöd, daher liegt das Schreiben nun beim Anwalt zwecks Beantwortung.
Wer hat hier jetzt einen Auskunftsansprch?
Das Kind (also die vertretende Mutti) hat den i.m.A. nicht mehr, da die Beiständin diesen Job übertragen bekam. Doch nach
§7 UVG
heißt es…
1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.
bedeutet sinngemäß, der Auskunftsanspruch ist zuerst auf die Beiständin übergegangen, doch durch Unterhaltsvorschussleistungen weiter zum Land gereicht worden.
Sinngemäß und treu unserer Gesetze könnte ich also künftig:
Schreiben der Mutter insoweit beantworten, sie habe den Auskunftsanspruch an die Beiständin übertragen. Der Beiständin auf etwaige Schreiben antworten, der Anspruch sei auf das Land übergegangen. Und der UVK antworten, gemäß § 6 Abs. 3 mich mit Auskünften lieber zurückhalten zu wollen, bevor ich ggf durch Tollpatschigkeit selbst den Anfangsverdacht einer Straftat frei Haus liefere.
Wie seht ihr das?
Wer hat jetzt noch Auskunftsanspruch? Kann ja nicht sein, dass ich jedem der Beteiligten regelmäßig Auskunft schulde. So kann man die Zweijahresfrist auch geschickt umgehen, indem jeder mal wieder nachfragt.
Beiträge: 1.114
Themen: 101
Registriert seit: Feb 2012
So hat es mein Anwalt nun beantwortet:
Auf Ihr Schreiben vom 15.09.21 möchte ich folgendes mitteilen:
In dem Verfahren wegen Kindesunterhalt vor dem AG D. -Familiengericht- zum Az.: XY wurde lückenlos Auskunft über die Einkommensverhältnisse meines Mandanten seit April 2013 bis hin zum Abschluss des Verfahrens im Nov 2020 erteilt. Es fehlte lediglich der endgültige Steuerbescheid 2019, welcher der Beiständin im März d.J. auf ihre Anforderung hin nachgereicht wurde. Im Verfahren wurde die Leistungsunfähigkeit meines Mandanten bereits festgestellt.
Mit Übergang des Auskunftsanspruches auf das Land (§7 Abs. 1 UVG) können Sie seitens der Beiständin ihren Anspruch auf Auskunft durch Einsichtnahme in die damaligen Akten nebst der weiteren Ergänzung durch Übersendung des aktuellsten Steuerbescheids problemlos Verwaltungsintern befriedigen.
Mein Mandant ist nach nur einem halben Jahr nicht zur erneuten Auskunft zu verpflichten (vgl. § 1605 Abs. 2. BGB) Er ist im Verfahren und im März 2021 seinen Pflichten hierzu vollumfänglich nachgekommen, die Auskunftserteilung war auch zum Schluss völlig unstrittig.
Mein Mandant erwartet zudem, dass sich die Kindesmutter und die Beistandschaft künftig darauf verständigen und untereinander abstimmen möchten, wer den Auskunftsanspruch bezüglich des Kindes künftig geltend macht. Durch diverse unkoordinierte Auskunftsersuchen, wird die Zweijahresfrist des §1605 Abs. 2 BGB zum Nachteil meines Mandanten in unzulässiger Weise zu unterwandern versucht. Dies hat er so nicht hinzunehmen.
Jetzt bin ich mal gespannt, wie sich das weiter entwickelt
Beiträge: 2.019
Themen: 53
Registriert seit: Jan 2012
(06-10-2021, 23:55)IPAD3000 schrieb: Jetzt bin ich mal gespannt, wie sich das weiter entwickelt
Also das Schreiben Deines Anwalts finde ich sehr gut!
Bin deshalb ebenfalls gespannt.
Auf jeden Fall drücke ich Dir die Daumen!
|