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Ich habe eine kurze Frage, die vermutlich in meinem anderen Thread untergegangen ist:
Besteht für Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Unterhalt für über 18-Jährige Kinder eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit?
Wenn ja, kann mir in diesen Fälllen ein fiktives Einkommen angerechnet werden?
Santiago
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Gem. §1603 Abs. 2 BGB nur für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder. Ansonsten existiert eine einfache Erwerbsobliegenheit.
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Jetzt habe ich noch ein paar Sachen gelesen, offensichtlich hatte ich es vorher falsch verstanden.
Ist es so, dass der Unterschied zwischen einfacher Erwerbsobliegenheit und gesteigerter Erwebsobliegenheit sich nur beim Selbstbehalt auswirkt, aber nicht beim fiktiven Einkommen?
Das heißt, auch bei einfacher Erwerbsobliegenheit kann mir fiktives Einkommen angerechet werden, und zwar sowohl beim Kindes- als auch beim Ehegattenunterhalt?
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Danke für die Info.
Wenn ich den obigen Thread richtig verstehe, dann kann fiktives Einkommen immer angerechnet werden, je nach Laune des Richters?
Gilt dies auch für Ehegattenunterhalt nach der Scheidung?
Oder gibt es hier einen Mindest-Betrag X, und wenn der gezahlt wird, rechnen die dann mit dem aktuellen Einkommen, Hauptsache der Staat muss nichts zahlen?
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Sicher, wenn du zu Ehegattenunterhalt verknackt wirst und dann deinen Job einfach so hinwirfst, dann gehst du ein hohes Risiko ein, dass du trotzdem weiter zu zahlen hast.
Es gibt da ein heiligen Altar, der alles und nichts möglich macht. Das ist der Juristensatz "Nach Lage es Einzelfalls". Der ist so ähnlich wieder Koran zu lesen, der kleine dumme Mensch kennt die Wahrheit eh nicht und Gott macht das schon richtig in seiner allmächtigen Weisheit. Alles ist möglich, je nach Sicht und Interpretation und damit ist auch keiner Verantwortlich für den Bockmist, der dabei rauskommt.