31-03-2021, 16:11
Umgangsboykott – Gutachten - Strafanzeigen
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07-05-2021, 12:30
Ich möchte gern einen Zwischenstand mitteilen.
Die Befragung des SV verlief wie geplant und hat aufgrund der Dauer dazu geführt, dass das Verhör/ Anhörung eines anderen Kindes in einem anderen Verfahren ohne Verfahrensbeistand stattfinden musste. Der SV musste zugeben, dass Handlungen (wie Zugewandtheit zum Vater) nicht mit verbalen Aussagen (Verleugnung und Beschuldigung des Vaters) zusammenpassen. Als Manipulation wurde dies nicht explizit benannt. Umgang soll stattfinden, jedoch erst nach einer Therapie des Kindes. Wenn Mutti diese Therapie verweigert, sei dies „schade“. Während ich mich mit Teilen der Helferindustrie im Vorfeld normal unterhalten habe, saß Mutti weit abseits und hat die Prozessbeteiligten nicht einmal gegrüßt. Das Gericht will sich etwas überlegen – Beschluss liegt noch nicht vor. Die Strafanzeige gegen mich läuft noch. In diesem Verfahren soll noch ein aussagepsychologisches Gutachten erstellt werden. Ein Ergänzungspfleger ist benannt. Was die Befragung eines SV angeht, kann ich folgende Erfahrung an die Mitlesenden weitergeben (im Vorfeld habe ich selbst nichts zur Vorbereitung gefunden): 1/ Fragen wie „Ist Ihnen der folgende Widerspruch …in der Akte/ Handlungsweise KM ebenfalls aufgefallen?“ helfen relevante Informationen wieder aufzuwärmen. Der SV wird ggf. ausweichen und behaupten für Wahrheitsfindung sei man nicht zuständig. 2/ Immer davon ausgehen, dass JU und Gericht maximal die Zusammenfassung bzw. die Beantwortung der Fragen gelesen haben. 3/ Beim Verfahrensbeistand ist davon auszugehen, dass dieser in Gedanken schon bei der Rechnungslegung ist und das nächste Verfahren herbeisehnt. 4/ Fragen wie die ein oder andere Tatsache ins Ergebnis eingeflossen ist, sind immer angebracht – gerade, wenn auf Querverweise im Dokument verzichtet wurde. 5/ Bei zu allgemein gehaltenen Antworten immer schön nachbohren. 6/ Weitere mögliche Fragen: Wie sind die Verhaltensweise des Kindes zu erklären? Welche Gründe können dem Zugrunde liegen? Wie ist dieses und jenes zu bewerten? Warum wird das eine Thema breitgetreten, während anderes unberücksichtigt bleibt? 7/ Wenn die Hälfte der verwendeten Literatur veraltet ist, wird der SV wahrscheinlich sagen „… es wird halt nicht mehr viel geforscht…“. Gegenfragen des Vaters: „Woher wollen Sie das wissen, ihre Bücher sind 20 Jahre alt? 8/ Wenn der SV auf Fragen antwortet: „Das Thema ist sehr komplex. Sie finden weitere Informationen in der angegeben Literatur.“ Immer darauf bestehen das der Laie alles erklärt bekommt. 9/ Wenn der Richter wegen Zeit drängelt: „Sehr geehrter Herr Vorsitzender, das Gericht und SV konnten mir nicht sagen, wann das Gutachten fertig gestellt wird. Ich kann Ihnen leider auch nicht sagen, wann ich mit der Befragung fertig bin.“ 10/ Letztlich wird geliefert wie durch Gericht bestellt. Der SV kann sich dem Folgeauftrag stets sicher sein und wird sich entsprechend verhalten. 11/ Für die Kosten und Bearbeitungsdauer wird Mann immer enttäuscht sein und versteht nur zu gut, warum ein Briefträger (ohne Abschluss in Psychologie), erst nach dem 15. Gutachten auffliegt. 12/ Für eine Revision beim OLG kann es hilfreich sein, die eignen Fragen und Kritik am Gutachten in die Akte legen zu lassen. Ich will dies jedoch nicht abschließend bewerten. Weil es bei mir einiger Maßen lief und der SV bereits Widersprüche aufgezeigt und sich für Umgang ausgesprochen hat, habe ich nicht alles angewandt.
07-05-2021, 13:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-05-2021, 14:02 von Ruckzuckmaschine.)
Hallo, das sind nette 12 Punkte. Ich will Dich nicht enttäuschen, aber wenn Du das so durchziehst bekommst Du den Stempel "unbequeme Person", "Querulant" und gut ist.
Bist Du inzwischen in die Nähe gezogen bzw. hast Dir dort eine Ferienwohnung/Zweitwohnung genommen? Für Deine Träume Wechselmodell bzw. regelmäßiger vernünftiger Umgang ist das die vielversprechenste Option. Außerdem müsstest Du Dich gar nicht groß auf die Laberei mit den "Experten" einlassen. Deine Handlung einer Unterkunft vor Ort sagt mehr als tausend Worte: "Mich bekommt ihr nicht los! Ich bleibe immer in Nähe meines Kindes." Wer sich eine Wohnung nimmt, der meint es ernst, das wissen die "Experten". Und es wird immer Ärger geben, weil es kein Gesetz gibt, welches Dich vertreiben darf. Es gibt solche Fälle, da haben sich die "Experten" dann die Mutter vorgeknöpft, weil ihnen klar war, dass der Vater unweigerlich standhaft und präsent ist. Das Tolle ist, Du musst mit niemandem debattieren oder streiten. Es reicht ein Liegestuhl auf der Terasse und dann winkst Du Deinem Kind auf dem Weg zur Schule freundlich zu. Natürlich lohnt sich das nur, wenn Du Dich nicht kaputt machst. Die Unterkunft muss preislich stimmen. Fahrtzeit, Erholungswert, Vereinbarkeit mit Beruf muss passen. Aber das ist öfter als man denkt gut gestaltbar.(und oft sogar steuerlich gut gestaltbar) Vielleicht gibt es Wassernähe...oder gute Wanderwege, gute Fahrradstrecken...dann macht man auch was für die Gesundheit. Wenn der Ort Erholungswert hat, kann man übrigens auch gut an Freunde untervermieten, wenn man Geld sparen will.
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
07-05-2021, 14:05
Danke für den Zwischenbericht. Die Punkte decken sich Grösstenteils mit den Erfahrungen aus anderen Fällen. Punkt 9 ist ein netter Tip.
mensch...väter...ihr müßt mit der bismarck im gerichtssaal einlaufen, feuerbereit - gefolgt von 5 u-nc-booten der los angeles-klasse!
da fällt der (harsc)h der richter und sv aus der hose! mfg netlover
26-05-2021, 12:48
Der Beschluss ist da.
Kurzfassung: 1.1/ Umgangsausschluss bis zur Klärung der Misshandlungsvorwürfe durch die StA. 1.2/ Nach Klärung darf der nächste Umgangsantrag gestellt werden. 1.3/ Gericht ist sich bewusst, dass der Vorwurf der Misshandlung keinen Umgangsausschluss rechtfertigt ….. 1.4/ Kind sei auch durch begleiteten Umgang/ Umgangspflegschaft überfordert – erst Therapie (wie schon vom SV ausgeführt) 1.5/ Handlungen (wie Zugewandtheit zum Vater) und sich widersprechende verbalen Aussagen (Verleugnung und Beschuldigung des Vaters) werden erwähnt. Kind will nicht etc. 1.6/ Auf Gerichtskosten wird verzichtet. (Mutti ist mit VKH unterwegs) -> Frage: Gilt das auch für das Gutachten und Verfahrensbeistand? 1.7/ Beschwerde ist zulässig 1.8/ Gericht schließt sich Gutachten voll an Wie würdet ihr vorgehen? a/ Abwarten und am AG neuen Antrag stellen, sobald StA Verfahren einstellt und gegen Mutti ermittelt: Vortäuschung einer Straftat, falsche Verdächtigung, Prozessbetrug etc. b/ Sofort in die nächste Instanz zum OLG. Der Richter am AG kennt Mutti seit mehreren Beschlüssen und scheint mir nicht ganz abgeneigt zu sein. 2/ Misshandlungsvorwürfe Die StA ermittelt leider sehr langsam – erkennt jedoch immerhin Muttis Absichten. Bisher (bald ist ein Jahr vergangen) haben drei Behörden nur dass heraus bekommen, was Google als erste Treffer bei Eingabe des Namens des Delinquenten liefert. Ich habe mich bisher gar nicht gegenüber der ST geäußert. Ein aussagepsychologisches Gutachten soll eingeholt werden. Ein Ergänzungspfleger will sich die nächsten Wochen Gedanken über den Gebrauch des Zeugenverweigerungsrechts machen. 3/ Umzug In meinem Fall müsste ich inkl. neuer Familie in einer strukturschwachen Region nahezu bei 0 neu anfangen. Während wir uns etwas Neues Aufbauen bestünde immer die Sorge, dass die Exe wieder einmal Kartons für den nächsten Umzug packt. Dem Familien Gericht reichen die banalsten Gründe, um einen weiteren Umzug bzw. Umbruch für das Kind rechtlich abzusegnen. Interessanter ist der Erwerb einer kleinen Wohnung zur Vermietung. Das BRD-Finanzamt erkennt Fahrten zum Mietobjekt mit 0,3 EUR/km zzgl. Verpflegungspauschale und Übernachtung an – Fahrten zum eigenen Kind sind in der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten (unabhängig von der Entfernung). Eine zu sanierende Schrottimmobilie gibt ebenfalls Anlass dort alle zwei Wochen nach dem Rechten zu sehen. Der Fortschritt der Sanierungsarbeiten in Eigenleistung lässt sich auch dokumentieren. Übernachten kann ich am Wohnort des Kindes zum Selbstkostenpreis – die Fahrtkosten wären die große Kostenposition. Ich werde mich in die Richtung jedenfalls weiterhin informieren. Vielen Dank für den Hinweis/ die Idee. 4/ Ein Umzug (ohne Nachsendeantrag) bringt auch immer den Vorteil mit sich, dass ehemals beauftragte, faule Anwälte keine Mahnbescheide ausstellen können. Es hat mir schon manchen Tag versüßt E-Mails mit der aller-aller-aller letzten Mahnung inkl. Androhung von „gerichtlichen Schritten“ zu bekommen.
26-05-2021, 13:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-05-2021, 13:53 von Ruckzuckmaschine.)
(26-05-2021, 12:48)DerU schrieb: sobald StA .... gegen Mutti ermitteltOh, trotz aktueller Erlebnisse hast Du immer noch feuchte Träume? Du hast gesehen wie einfach es geht, Dich vom Kind wegzubringen.... -Umzug -Anzeige...Gericht spielt mit und macht die Umgangsaussetzung Möglicher weiterer Verlauf.... Noch mehr "Experten" geben ihren Senf ab. Unter diesem Senf liegt Dein Kind begraben und ringt nach Luft. "Experten" erklären den Fall zum Hochkonfliktfall, was dann allein aufgrund des "Hochkonfliktes" den Umgangsausschluss rechtfertigt (nachdem man den Umgangsausschluss wegen der polizeilichen Anzeige fallen lassen musste). (26-05-2021, 12:48)DerU schrieb: Wie würdet ihr vorgehen? Genau. Das erzähle ich seit langem. Klar, es geht nur bei Vätern, die Geld und guten Job bzw. Ertrag haben. Du hast das. Ich kenne welche, die haben das so gemacht und siehe....die Gerichte schossen nicht mehr gegen den Vater. Der Plan mit Zweitwohnsitz funktioniert natürlich nur, wenn Du gute Synergieeffekte erzielst: Durch Vermietung, durch Urlaub/Erholung, Gemeinschaftsprojekt mit Freunden/Bekannten, durch steuerliche Effekte etc. Gerade in strukturschwachen Gebieten bekommst Du gute billige (Ferien)wohnungen mit hohem landschaftlichem Erholungswert. Das Signal an Kind, Mutter und "Experten" kann nicht deutlicher sein: Mich bekommt ihr nicht weg und ich fahre ganz gut dabei. Zieht die Mutter nochmal um, dann wiederholt man das Ganze. Spätestens dann wird allen klar, dass der Vater nicht zu entfernen ist. Die alte Immobilie wird dann zu 100% vermietet. Wenn es eine Ferienwohnung ist, dann sucht man sich jemand vor Ort, der das gegen Entgeld reinigt und managed. Natürlich muss man das alles vernünftig durchrechnen. (26-05-2021, 12:48)DerU schrieb: Das BRD-Finanzamt erkennt Fahrten zum Mietobjekt mit 0,3 EUR/km zzgl. Verpflegungspauschale und Übernachtung an – Fahrten zum eigenen Kind sind in der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten (unabhängig von der Entfernung).So ist das. Makabererweise würde es sich lohnen für Mutti gegen geringes Entgeld (Rechnung) ihr Haus zu putzen (oder beim Nachbar) und so die Fahrtkosten abzusetzen....
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
13-09-2021, 12:38
Kurszusammenfassung meines Falles: Kind 8 Jahre; gemeinsames Sorgerecht; KM 400 km verzogen; Umgangsboykott seit September 2019; 1. Umgangsverfahren -> Vergleich begleiteter Umgang (KM war auch anwesend) – Umgangsbegleiterin vollkommen untauglich; 2. Umgangsverfahren inkl. Gutachten/ zeitgleich Anzeigen durch KM wegen Missbrauch etc. -> Umgangsausschluss bis Klärung durch StA; Kosten des Verfahrens auf Staatskasse
Die StA hat das Verfahren inzwischen eingestellt, da kein Verdacht mehr besteht. Ich habe mich nicht zu den Vorwürfen geäußert. Ein aussagepsychologisches Gutachten sollte erstellt werden. Diese liegt mir nicht vor, ich versuche es zu bekommen. Der Umgangsantrag Nr. 3 ist gestellt. Per Einstweiliger Anordnung ist eine Umgangspflegschaft beantragt. Ein Antrag auf Ordnungsgeld (Verstoß KM gegen Wohlverhaltsklausel aus Vergleich 1. Runde) ist ebenso enthalten. Einstellung StA ist beigefügt. Auf Gegenanzeigen wegen Prozessbetrug, Vortäuschung von Straftaten, falscher Verdächtigung etc. habe ich bisher verzichtet, damit das Gericht den Fall nicht zum Hochkonfliktfall erklären kann, um einen etwaigen Umgangsausschluss in Runde 3 zu begründen. (Danke für den Tipp) Kann ich sonst noch etwas tun? KM Scheint weiterhin uneinsichtig zu sein und verweigert die Kommunikation. Der Kontakt zu Lehrern, JU und Ärzten funktioniert. Die Suche nach einer Ferienwohnung in Nähe des Kindes, zwecks Steuersparmodell läuft. (Danke für den Tipp) Mutti scheint Teile der Helferindustrie mit den Lügengeschichte verärgert zu haben. Ich bin schon auf die neuerlichen Rechtfertigung und verwegenen Erklärungen gespannt. Der bald zweijähre Kampf hat mir Einiges abverlangt. Wegen einer beginnenden Depression musste ich mir Hilfe suchen. Die bisherigen Kosten waren mit 50 EUR jedoch sehr überschaubar. Loslassen, Aufgeben, Rückzug kommt noch nicht in Frage.
13-09-2021, 14:15
Danke für den Zwischenbericht. Du hälst das immer noch durch, das ist sehr fordernd, hinter der beginnenden Depression lauern Herzprobleme, Probleme mit dem Immunsystem.
20-10-2021, 18:16
Danke für den Hinweis bzgl. körperlicher Gesundheit. Ich habe das im Blick – treibe Regelmäßig Sport und lasse mich untersuchen. Aufgeben kann ich noch nicht.
Das Ermittlungsverfahren ist eingestellt. Mutti gibt sich dennoch nicht geschlagen und lässt bereits widerlegte Lügen mittels RA weiter ausschmücken. Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde Beschwerde eingelegt. Frage: 1/ Gibt es Erfahrungen, welchen Erfolg die Beschwerde haben könnte? Meines Erachtens wird sie nur aus Gründen der Verzögerung eingesetzt. Die erste Runde hat bereits über ein Jahr gedauert. Ich versuche immer noch das aussagespychologische Gutachten zu bekommen. Die Herausgabe durch die StA wird aktuell mit dem Hinweis auf Persönlichkeitsrechte des Kindes verweigert. Der Termin zur Erörterung des dritten Umgangsantrags wurde festgesetzt. Auffallend ist, dass das Gericht keine Erwiderung/ Stellungnahme meinerseits zur Antwort der Gegenseite auf meinen Antrag wünscht, das heißt beide Seiten hätten damit nur einen Schriftsatz eingereicht. Eine Befragung des (manipulierten) Kindes wurde nicht angesetzt. Mir soll Beides nur recht sein. Frage: 2/ Warum wünscht das Gericht keine Erwiderung auf die Antwort der Gegenseite? Durchschaut der Richter die pumpen Lügen und Provokationen der Gegenseite? Frage: 3/ Denkt sich der Richter, dass eine erneute Befragung nichts bringt? Will er dem Kind ca. Befragung Nr. 11 ersparen? Ein früherer Anwalt aus der Strafsache hat mich aufgefordert erhaltene Dokumente zu vernichten. Frage: 4/ Darf man die durch Akteneinsicht bei der StA erhaltenen Dokumente beim Familien Gericht verwenden? Der Gutachter hat sehr hohe Hürden für kommenden Umgang festgelegt, das Gericht ist diesen Vorschlägen im letzten Verfahren gefolgt. a/ Einstellung Strafverfahren –-> Erledigt b/ Mutti muss zustimmen -- > nur durch Sinneswandel bzw. Ordnungsmitten zu erreichen c/ Kind muss zustimmen - -> Kind ist manipuliert d/ Kind soll therapiert werden -- > wird von zwei Ärzten derzeit ablehnt, da kein Bedarf erkannt wird; weiter Sabotage Möglichkeit, sollte unter b/ versehentlich zugestimmt werden und c/ funktionieren Der letzte Beschluss besagt u.a., dass ein neuer Antrag auf Umgangsregelung erst nach Einstellung des Strafverfahrens gestellt werden darf – somit mein Antrag berechtigt. Die Gegenseite wünscht aktuell ein weiteres Gutachten. Ein Sorgerechtsantrag wurde von beiden Seiten nicht gestellt.
21-10-2021, 11:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-10-2021, 11:14 von Alles-durch.)
(13-09-2021, 12:38)DerU schrieb: Kind 8 Jahre; gemeinsames Sorgerecht; KM 400 km verzogen; Umgangsboykott seit September 2019 Warum hat der Sachverständige hohe Hürden im Gutachten gestellt? Damit hat der die Entfremdung und den Rufmord des Vaters doch finalisiert. Und jetzt?!? - Das Kind war 5 Jahre, als es noch einen guten Kontakt zum Vater hatte und kennt den kaum noch - Durch die Entfernung und die Weigerung der Mutter, wird niemals wieder ein guter Kontakt zum Vater entstehen - Alle Versuche einer Befriedung (die Mutter zu zähmen) sind gescheitert - Die Mami hat sich dran gewöhnt durchzukommen + nicht belangt zu werden und wird weiter machen. - Der Mutter können die das Kind angeblich nicht weg nehmen, weil es dort den Lebensmittelpunkt hat. Ins Heim schicken ist keine Option und zum Vater nach alle dem, wie der demontiert wurde und bei der Entfernung auch nicht mehr. "Das Kind muss endlich zur Ruhe kommen", ist dann der Offenbarungseid, um das Kind bei der Mutter untergehen zu lassen, die Mamis mit ihren Aktionen durchkommen zu lassen und den Vater an die Seite zu schieben. Das kann natürlich keine Richter so offen beschließen, weil es rechtswidrig wäre. Schließlich hast Du ja gewonnen. Die sitzen es einfach aus und schalten auf Ignoranz -- oder wie es einer meiner Anwälte formulierte: "Irgendwann ist jeder Vater mürbe" Deine Ex, die Anwälte und Femanzen werden der nächsten Mami den Tip geben, wie ein Vater entsorgt und fertig gemacht werden kann und das Spiel geht mit neuer Besetzung von vorne los. Das sollte alle Deine Fragen beantworten.
26-10-2021, 13:41
Hast du mal überlegt der Mama Geld für Umgänge zukommen zu lassen?
27-10-2021, 11:20
Die KM hat Ehegattenunterhalt bekommen. Ärgerlich für mich, aber lukrativer als die wirtschaftliche Existenz vor die Wand zu fahren. Etliche Monate bevor der Unterhalt auslief, begann der Umgangsboykott. Von einer Abänderung des Umgangstitels wurde mir anwaltlich abgeraten. Da dies ein langwieriges Verfahren mit ungewissen Ausgang sein könnte.
Somit hat der Umgang funktioniert als sie noch Geld bekam. Aktuell halte ich es für keine gute Idee ihr Geld anzubieten (laufendes Umgangsverfahren). Ihre ohnehin schon beschädigt die Glaubwürdigkeit würde massiv leiden, wenn sie Geld annehmen würde, nachdem sie schon Missbrauchsvorwürfe vorgetragen hat. In der Vergangenheit hatte ich hier schon mal Geld geboten, wenn sie das Kind bringt. Leider scheitert vieles bei ihren wirtschaftlicher Unvernunft, die darin begründet ist, dass sie noch nie eigenes Geld verdient hat. Aktuell wird sie von ihren Eltern unterstützt und vom neuen Freund eingeladen. Vernunft setze immer nur dann kurzfristig ein, wenn sie selbst eine dicke Anwaltsrechnung bezahlen musste.
27-10-2021, 15:55
> Die KM ist Mitte 30. Hat ewig studiert - ohne Abschluss
> während sie auf Sozialleistungen und/ oder Hilfe Dritter angewiesen sein wird. > Leider scheitert vieles bei ihren wirtschaftlicher Unvernunft, die darin begründet ist, dass sie noch nie eigenes Geld verdient hat. Aktuell wird sie von ihren Eltern unterstützt Verstehe ich das richtig ? Gut gebildet, keinerlei Einkommen und Erwerbstätigkeit ? Schämt die sich denn nicht gegenüber Vollzeit erwerbstätigen Ausländerinnen ? > und vom neuen Freund eingeladen Erwerbs schwache Frauen, selbst das Gruselkabinett finden immer einen dummen Zahler > Leider scheitert vieles bei ihren wirtschaftlicher Unvernunft scheint oft ein Problem bei Frauen zu sein, egal welcher Nationalität
28-10-2021, 20:07
(27-10-2021, 15:55)IRFP schrieb: Verstehe ich das richtig ? Gut gebildet, keinerlei Einkommen und Erwerbstätigkeit ? Gut gebildet trifft es nicht. Die Möglichkeiten waren da: vor ca. 15 Jahren hat sie ein durchschnittliches Abitur gemacht. Es folgten mehrere abgebrochene Berufsausbildungen und diverse Studiengänge - alles ohne Abschluss. Optimistisch gesehen könnte sie mit Mitte Dreißig auf 3 Wochen Arbeit im Leben zurückblicken. Seitdem ich sie nur über den Kindesunterhalt finanziere, kommen wieder ihre Eltern für sie auf. Peinlich scheint ihr das nicht zu sein, weil sie weiß „was ihr zusteht“. Außerdem hatte sie es nicht immer leicht. Gibt es Erfahren mit den Hürden für kommenden Umgang, welche von dem Gutachter gesetzt wurden insbesondere mit der Forderung "Mutti muss zustimmen"? Eigentlich sagt die Hürde alles darüber aus, wer in der BRD wirklich über das Umgangsrecht entscheidet. Der Richter kann es nicht sein.
28-10-2021, 20:41
Der Kindesunterhalt ist eh immer gleich, egal was für ein Loser die Mutter ist. Grundsätzlich heiratet man natürlich keine Leute mit dem Risiko eines Mindererwerbs, aber das ist nicht Thema des Threads, weisst du längst selber.
Deine Fragen oben sind kaum zu beantworten. Eigentlich ist alles möglich. Du hast den üblichen Richter. Typ untätig und "will nicht entscheiden". Schlecht.
01-11-2021, 11:41
Als junger Mann kommt man nicht auf die Idee, dass Frauen einem das Leben ruinieren können bzw. nur auf Versorgung/ Drama/ Missgunst fixiert sind. Ich denke das ging hier vielen so.
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Bald ist wieder Verhandlung. Ich werde berichten. Vielleicht ist für einige Mitleser von Interesse wie ich mit der Belastung umgehe. Mir persönlich hat es sehr geholfen Briefe an das Kind zu schreiben, auch wenn ich diese nicht abschicke. Sämtliche Kommunikationswege sind ohnehin gekappt – die Entfernung von 400km trägt das Übrige dazu bei. Das Briefeschreiben hat geholfen die eigenen Gedanken zu ordnen und zum Teil mit dem Erlebten abzuschließen. Quälende Gedanken sind dann auf Papier fixiert und geistern nicht mehr im Kopf umher. Die hinterlistigsten Charaktere aus der Helferindustrie wurden ebenfalls mit fiktiven Briefen bedacht. Hier hilft es verzeihende Worte zu finden, um besser mit dem Erlebten abzuschließen. Menschen zu verzeihen, die sich an der seelischen Misshandlung von Trennungskindern bereichern fällt natürlich ungeheuer schwer. Bei mir hat es mit den Brücken „auf Grund ihrer eigenschränken geistigen Fähigkeiten konnten Sie nicht überblicken, dass …“ oder „…es wird der Tag kommen, dass dem Sie realisieren, was Sie über Jahrzehnte angerichtet haben. Sie allein müssen das verantworten.“ funktioniert. Letztlich muss man seine eigene Ohnmacht gegenüber einem übermächtigen Gegner (Staat) mit unendlichen Ressourcen an Zeit und Geld akzeptieren. Ich bin z.B. überzeugt davon, dass ich kein besserer Vater wäre, hätte ich Zentausende Euro für Gegengutachten und Revisionen mit Anwälten verplempert. Ein Geschäftspartner pflegte zu sagen: „Die Scheiße muss wenigsten billig sein“ Dies gilt uneingeschränkt auch für das Familienrecht.
01-11-2021, 12:28
Zitat:dass Frauen einem das Leben ruinieren können bzw. nur auf Versorgung/ Drama/ Missgunst fixiert sind In diesem Lied singen viele mit, der Staat selber wohl am lautesten. Ruinieren kann frau, weil das Juristengesockse weisser Ritter spielt, eine Kumpanei mit ihr eingegangen ist und nebenher die Familie aufgefressen hat. Die Damen können doch nur tausend Unterhaltsarten, Ausgleiche zu ihren Gunsten und Kinderalleinbesitz durchziehen, weil furchtbare Familienkriegsverbrecher in Talaren hinter ihr stehen, Politiker, Gesetzgeber. Ja, aufschreiben kann helfen, ging mir auch so. Wobei "helfen" bedeutet, dass die üblichen Phasen des Traumas nicht besser werden, sondern etwas beschleunigt. Zitat:Ein Geschäftspartner pflegte zu sagen: „Die Scheiße muss wenigsten billig sein“ Dies gilt uneingeschränkt auch für das Familienrecht Sie muss so teuer wie möglich sein. Für die Verursacher.
04-12-2021, 15:41
Vor ein paar Tagen kam das Ergebnis aus Runde Nr. 3 Umgangsverfahren.
1/ Der Gerichtstermin Auf die Anhörung des manipulierten Kindes wurde verzichtet. Einen Verfahrensbeistand gab es auch nicht. Ein Antrag von Mutti zu VKH gab es nicht. Der Richter – wie schon von _p vermutet - war sehr unsicher, was er denn nun machen sollte. Es sei auch noch nicht so viel Zeit vergangen (Kind hat mich seit zwei Jahren nicht gesehen). Ich sollte dann erklären, wie ich mir die Annährung vorstellen würde. Ich führte aus, dass ich mir für das Kind wünschen würde, dass die KM zur Vernunft zurück findet etc. Alle Vorwürfe seien widerlegt und das Ergebnis von Manipulation. Das Gutachten aus der letzten Runde mit der Hürde „Mutti muss zustimmen“ war ebenfalls Thema. Der Richter aus Runde Nr. 2 hat ein Gutachten mit Umgangsausschluss bestellt, das wurde dann entsprechend der Aufgabenstellung abgeliefert. Eine Mitarbeiterin von Prof. Leither prüfte es kostenlos. Die Mängel konnte ich bei der Gutachterbefragung gut nutzen. Auf eine 3000 EUR Gegengutachten habe ich bisher verzichtet. Der gegnerische RA führte u.a. aus: „Es ist ja auch nicht so, dass meine Mandantin alleinig schuld an der Situation ist. Sie haben nach nur zwei Tage nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA die Anfrage auf Kostenübernahme der Verteidigerkosten gestellt inkl. einer Frist von zwei Wochen. Das geht so nicht. Sie müssen auch Ihr Verhalten überdenken.“ Es lag mir schon auf der Zunge zu erwidern, dass ich keine Verhaltenstipps von jemandem annehme, der sein Geld mit dem Vortragen von Lügen und ggf. Anstiftung zur Manipulation von Kindern verdient. Auch Rückfragen, wie man korrekt Kostenübernahme anfragt habe ich mir verkniffen. Der Richter wünschte auch keine Erwiderung. Ich hoffe er hat gemerkt, dass nur noch das Mittel der Provokation übrigblieb. Es ist nach wie vor eine Herausforderung die Situation auszuhalten, wenn für jede widerlegte Lüge zwei neue, bis dato unbekannte Lügen auf einen einprasseln. Ich kam kaum mit den Stichworten zu erfassen zu denen man erwidern möchte. Für die nächste Runde würde ich das vorab üben: Interessiert und regungslos dem größten Nonsens zuhören, Stichwörter mitschreiben und dann zum Gegenschlag ausholen. 2/ Der Beschluss Umgangsausschluss. Vater soll Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht rät dem Vater sich zurückzuziehen. Wieviel Zeit – zwei Jahre reichen nicht – notwendig sein soll, bleibt unerwähnt. Ebenso wie Muttis Zustimmung erreicht werden soll. Muttis Strafanzeige und vorangegangene Manipulation bleibt ungerügt. Was soll ich tun? Ihr habt mich darauf vorberietet: ist der Missbrauch widerlegt, wird die nächste Lüge zur Begründung herangezogen. Aufgeben kommt noch immer nicht infrage. Kann jemand einen guten RA für das OLG Oldenburg empfehlen? Gern auch per PN. Bei hälftiger Teilung der Kosten und ohne eigenen RA kosten dieses Schmierentheater ca. so viel wie eine subventionierte Theaterkarte. Das kann doch kein Zufall sein.
04-12-2021, 19:09
Du kannst entweder zum OLG oder du kannst aufgeben. Der Umgangsausschluss ist dann endgültig. Unbefristet ist das eine sehr harte Massnahme, die früher häufiger war, aber mittlerweile seltener wurde. Ohne die Einzelheiten des Verfahrens und Details des Falls zu kennen kann man auch sagen, dass der vor höheren Instanzen oft gekippt wird, wenn man beim Amtsgericht schon im Blick hatte, damit weiterzuklagen.
Eine ganz andere Frage ist, ob trotz einem in höherer Instanz gekippten Beschluss wieder Umgang tatsächlich stattfindet. Da solltest du nicht zu grosse Hoffnungen haben, selbst wenn du den Ausschluss los bist.
06-12-2021, 15:22
Zusammenfassend muss man sagen, dass es mal wieder extrem traurig ist, dass die Mutter 400 km weiter ziehen durfte. TROTZ EHE.
Deine einzige Chance wirklich als Vater präsent zu sein ist ein Umzug, dies würde den Gerichten auch signalisieren das du dabei sein möchtest. Ich selbst bin der Mutter auch umgehend hinterhergezogen. Habe im OLG dann sogar mein ABR wieder zurück bekommen. Zum Glück haben die Mutter & ich dieselbe Heimatstadt. Mach dir Gedanken - ein neues Leben starten und den Unterhalt und das Kind gedanklich abhaken oder kämpfen und auf viele Widerstände stoßen, eine Garantie in deinem Fall gibts nicht. Es ist schon viel verloren gegangen, leider - das Familienrecht braucht dringend eine andere Würdigung. Art. 2 Abs. 2 GG ist gut, er spricht BEIDE Eltern an, aber er wird in den Gerichten nicht gelebt, bzw viel zu selten.
06-12-2021, 15:45
Der Umgangsausschluss passierte wegen Entfremdung. In dieser Situation löst man das nicht mit hinziehen auf. Das würde sogar den Gegendruck verschärfen. Es kommt dann blitzschnell ein Annäherungsverbot obendrauf, mitbasierend auf dem Umgangsausschluss.
Erst muss der Umgangsausschluss weg oder wenigstens ergänzt werden. Ich weiss nicht, was im Beschluss steht. Aber ein unbefristeter Umgangsausschluss ohne sehr gute Begründung (die auch dauerhaft gelten muss) und ohne Massnahmen, wieder die Voraussetzungen für Umgang zu schaffen ist in den höheren Instanzen selten haltbar. Das sind Rechtsfehler. Sollte das geknackt werden, ist ein Umzug zumindest nicht mehr schädlich. Vor Ort zu sein bringt vor allem etwas, wenn aus Umgang mehr Umgang werden soll. Davon ist DerU noch Lichtjahre entfernt.
06-12-2021, 15:53
Vielen Dank für bisherigen Antworten. Ich werde wohl maximal eine Runde über das OLG versuchen. Wenn das auch nichts bringt, werde ich den juristischen Weg aufgeben. Damit dies irreversibel ist, würde ich den Beteiligten jeweils sehr deutlich die Meinung sagen. Das Kind sollte nach Abschluss der OLG Runde ein eigenes Handy haben. Den Kontakt zu Lehrern und Ärzten werde ich aufrecht erhalten. Solange der Richter längst widerlegte Unwahrheiten aufschreibt, sich auf die Aussagen eines manipulierten Kindes beruft, wie es ihm in den Kram passt und jegliche Logik vermeidet - fällt es mir schwer das alles so stehen zu lassen.
Nachfolgend der Beschluss, sowie das Protokoll: ------------------------------------------------ Amtsgericht XXX Beschluss XXXX In der Kindschaftssache betreffend den Umgang mit KIND Beteiligte: 1. KIND 2. VATER - Antragsteller - 3. MUTTER - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: RA der MUTTER hat das Amtsgericht - Familiengericht - XXX durch den Richter am Amtsgericht XXX am XXX.2021 beschlossen: 1.) Der Antrag wird zurückgewiesen. 2.) Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: I Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist das gemeinsame KIND, hervorgegangen. Das KIND lebt bei der Kindesmutter und wird von ihr betreut. Die Kindeseltern einigten sich am XXX.2020 in dem Verfahren XXX darauf, dass der Kindesvater alle 14 Tage - für die Dauer von vier Monaten - begleiteten Umgang mit KIND haben soll. Aufgrund der Corona-Pandemie fand der erste begleitete Umgangs sodann am XXX.2020 und der zweite begleitete Umgang am XXX.2020 statt. Danach setzte die Umgangsbegleiterin die Umgänge aus. Mit Beschluss vom XXX.2021 (Az. XXX) schloss das Amtsgericht Leer das Umgangsrecht des Antragstellers bis auf weiteres aus. Zur Begründung wird auf die dortige Entscheidung Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft XXX (Az. XXX) hat das zwischenzeitlich gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäߧ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt eingelegt, über welche zum Zeit punkt des Erörterungstermins noch nicht entschieden worden war. Der Antragsteller trägt vor, in dem Beschluss des Vorverfahrens sei als Mindestvoraussetzung für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte die Einstellung des Strafverfahrens festgesetzt worden. Insoweit sollten die Umgangskontakte wiederaufgenommen werden. Darüber hinaus werde die Therapie von KIND von der Antragstellerin nicht hinreichend vorangetrieben. Der Antragsteller stellt die Anträge aus der Antragschrift vom XXX.2021. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass die Gutachterin in dem Vorverfahren weitere Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte genannt habe. Diese Voraussetzungen seien nicht ansatz weise erfüllt. Das Gericht hat gemäߧ 162 Abs. 1 FamFG das Kreisjugendamt XXX beteiligt. Es wird insoweit auf den Bericht vom XXX.2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand es wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen. II Die Entscheidung folgt aus § 1684 Abs. 4 BGB. Grundsätzlich hat gemäß § 1684 Abs. 1 BGB jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt dabei nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder im Fall des Ausschlusses für längere Zeit und Dauer, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wird(§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Es bedarf weiter einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung, d. h. ein Umgangsausschluss längerer Zeit und Dauer ist lediglich als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes vorzunehmen, wenn keine anderen Mittel zu seinem Schutz verfügbar sind. Enthält die Entscheidung dabei keine feste zeitliche Begrenzung des Ausschlusses, muss sie erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 = FamRZ 2016, 1917; Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14 = FamRZ 2015, 1093; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2009 - 4 UF 160/08 = FamRZ 2009, 1422; Palandt-Götz, 80. Aufl.,§ 1684 Rn. 36). Die in dem Vorverfahren bestellte Sachverständige hat in ihrem Gutachten u.a. ausgeführt, dass im Ergebnis die Vater-Kind-Beziehung therapeutisch unter Einbeziehung beider Elternteile erarbeitet werden müssten, unter der Voraussetzung, dass sich die sexualisierten Gewaltvorwürfe KIND nicht bewahrheiten sollten. Letztendlich sei ein Umgangsausschluss erforderlich, da KIND ansonsten zu den Umgängen gezwungen werden müsste. Dies würde dazu führen, dass KIND immer mehr Widerstände entwickeln würde, welche zulasten der Persönlichkeit gingen. Die Zeitdauer des Umgangsausschlusses würde von einer möglichen Therapie von KIND und natürlich auch deren Verlauf abhängen. Insoweit hat die Sachverständige entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht lediglich die Einstellung des Strafverfahrens als Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte benannt. Schon aus dem Bericht des Jugendamtes vom XXX.2021 folgt, dass die von der Sachverständigen ebenfalls für erforderlich gehaltene therapeutische Aufarbeitung der Vater-Kind-Beziehung noch nicht ansatzweise abgeschlossen ist. Entsprechend hat auch Herr XXX vom Krisjuendamt im Erörterungstermin ausgeführt, dass zeitliche Abstand zwischen dem gerichtlich bestimmten Umgangsausschluss und dem hiesigen Antrag des Antragstellers viel zu kurz bemessen ist. Das Gericht ist sich weiterhin auch bewusst, dass lediglich ein Missbrauchsverdacht in der Regel keinen völligen Abbruch bzw. Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil, sondern lediglich eine Einschränkung (insbes. begleiteten Umgang) rechtfertigen kann (vgl. BeckOK BGB/Veit, Stand: 01.11.2019, BGB§ 1684 Rn. 53.2). Das Gericht ist jedoch - wie das Kreisjugendamt - der Ansicht, dass der zeitliche Abstand zwischen dem festgesetzten Umgangsausschluss und dem hiesigen Antrag des Antragstellers viel zu kurz bemessen ist. Insoweit hat KIND sich in der gerichtlichen Anhörung im Vorverfahren vom XXX.2021 (s. BI. XXX der Beiakte) eindeutig dahingehend positioniert, den Antragsteller derzeit nicht sehen zu wollen. Zudem ist auch derzeit kein milderes Mittel ersichtlich, da KIND auch zum jetzigen Zeitpunkt zu begleiteten Umgangskontakten gezwungen werden müsste. Entsprechendes gilt bei der von dem Antragsteller beantragten Einrichtung einer Umgangspflegschaft. Die in dem Vorverfahren bestellte Sachverständige hat unmissverständlich ausgeführt, dass negative Folgen für KIND Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten wäre, sollte sie zu Umgangskontakten mit dem Antragsteller gezwungen werden. Das Gericht kann dem Antragsteller daher nur anraten, sich zurück- zuziehen und KIND die Zeit zu lassen, die sie benötigt, um wieder ein unbeschwertes Verhältnis zu ihrem Vater aufbauen zu können. Das ständige Zerren und Drängen des Antragstellers wird hier zu dem Gegenteil führen. Das Gericht hat gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung KIND abgesehen, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erwarten gewe sen ist. Insoweit hat KIND bereits in der erst kürzlich zurückliegenden Anhörung des Vorverfahrens eindeutig ausgeführt, kein Umgang mit dem Antragsteller zu wünschen. Das Gericht hat daher keine erneute Kindesanhörung durchgeführt, um die zu erwartenden physischen und psychischen Belastungen für KIND möglichst gering zu halten. Insgesamt war daher der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses vom XXX.2021 zurückzuweisen und den Umgangsausschluss aufrechtzuerhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 80, 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts be ruht auf§ 45 FamGKG. - Abschrift - Amtsgericht XXX Nicht öffentliche Sitzung vom XXX XXXX Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht XXX ohne Protokollführer In der Kindschaftssache betreffend den Umgang mit KIND Beteiligte: 1. KIND 2. Vater - Antragsteller - 3. Mutter - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: RA Mutter erschienen bei Aufruf: • der Antragsteller persönlich • die Antragsgegnerin persönlich mit Herrn Rechtsanwalt XXX • Herr XXX für das Kreisjugendamt Sodann wurde der Antragsteller persönlich angehört. Er erklärte: In dem Beschluss des Vorverfahrens (XXX) ist als Mindestvoraussetzung für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte festgesetzt worden, dass das Strafverfahren gegen mich eingestellt wird. Das Strafverfahren ist jetzt von der Staatsanwaltschaft XXX eingestellt worden, wobei ich über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens derzeit keine Angaben machen kann. Es ist auch so, dass die Kindesmutter bislang keinen Therapieplatz für KIND gesucht hat. Es wird daher von der Gegenseite offensichtlich eine Therapie für nicht erforderlich gehalten. Ich hoffe einfach, dass die Manipulationen der Kindesmutter aufhören. Ich kann mir auch eine Umgangspflegschaft vorstellen. Hier wird mit einer Dipl.-Psychologin aufgearbeitet, wie die Umgänge wieder beginnen und dann fortgeführt werden können. Sodann wurde die Antragsgegnerin persönlich angehört. Sie erklärte: Vorab möchte ich sagen, dass KIND sehr wohl eine Therapie durchführt. Es handelt sich hierbei um eine Kunsttherapie bei Frau XXX. Eine Psychotherapie macht KIND derzeit nicht. Dies wird von Frau Dr. XXX derzeit auch noch nicht empfohlen. Ich möchte weiter ausführen, dass KIND nach Abschluss des letzten Umgangsverfahrens zur Ruhe gekommen ist und sich auch wirklich gemacht hat. Sie ist selbstbewusster geworden. Es handelt sich bei KIND jetzt um ein selbstbewusstes und aufgewecktes Kind. Ich möchte aber noch von einem Vorfall an dem letzten Freitag vor den XXX berichten. Vor der Grundschule hat Kind das AUTO des Antragstellers gesehen und sofort Angst bekommen. Die Schule hatte mich vorab auch informiert, dass der Antragsteller einen Termin in der Schule hat. Ich hatte KIND deshalb auch später zur Schule gebracht, um eine Begegnung Zu vermeiden. An dem Tag hatte der Antragsteller auch bei uns geklingelt. KIND saß dann weinend am Küchentisch. Weiter möchte ich auch davon berichten, dass KIND in der Schule den menschlichen Körper durchgenommen hat. Als dann die Geschlechtsteile „besprochen" wurden, kam KIND irgendwie komisch nach Hause. Abschließend möchte ich noch sagen, dass ich mir auch begleitete Umgangskontakte nicht vorstellen kann. An dem Tag, als der Antragsteller bei uns geklingelt hat, saß KIND nicht nur weinend, sondern panisch unter dem Küchentisch. KIND wird sich auch gegen begleitete Umgangskontakte massiv wehren und diese wären auch für ihre Entwicklung nicht positiv. Herr XXX vom Kreisjugendamt erklärt hierzu: Ich kann mich vor allem auf meine Stellungnahme vom XXX.2021 beziehen. Weiter ausführen kann ich, dass das Gutachten des Vorverfahrens aus Februar diesen Jahres stammt. Der Beschluss des Vorverfahrens stammt vom Mai diesen Jahres. Ich halte den Zeitabstand viel zu kurz, um jetzt erneut Umgangskontakte zu versuchen. Ich halte in diesem Fall eine Retraumatisierung von KIND durchaus für möglich. Die Akte mit dem Az.: XXX ist Gegenstand des Erörterungstermins gewesen. Die Beteiligten verhandeln sodann mit den folgenden Anträgen: Der Antragsteller stellt die Anträge aus der Antragsschrift vom XXX.2021 (BI. XXX). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Beschlossen und verkündet: Entscheidung vom Amts wegen. ---------------------------------
06-12-2021, 18:01
@ DerU
Jetzt hast Du es schwarz auf weiß, du bist rausgekegelt. Natürlich kannst du noch weiterhin Zeit und Geld verbrennen mit dem Juristengesockse - aber deine Exe war clever genug, sich die richtigen Verbündeten zu suchen und sich deren Unterstützung zu vergewissern. Sie hat gewonnen. Das Gericht (und meiner Einschätzung nach auch das OLG, wenn du es versuchst) hat eindeutig entschieden, dass es in diesem Lande genügt, irgendwelche Verdachtsmomente zu äussern. Oder wie ich ansonsten immer zu schreiben pflege - Vaterschaft kannst du nur leben, wenn Mutti es will. Wenn nicht, dann nicht. Du kannst jetzt deine Lektion gelernt haben und den Aktendeckel zuklappen, wie hunderttausende andere Väter auch. Oder noch eine Instanz weitergehen, ein paar Tausender ausgeben und danach dann den Aktendeckel zuklappen. Deine Entscheidung.
Bibel, Jesus Sirach 8.1
06-12-2021, 19:16
@derU
also - da ja die fronten geklärt sind - würde ich die ex und die umgangspflegering wegen verläumdung, übler nachrede und stellen nicht gerechtfertigter anträge zum nachteil dritter (DU) anzeigen. du wirst sehen, wie schnell sich die sache zu deinen gunsten auflöst. du mußt dir aber eine sau als anwalt suchen, keine frau! das hat bei mir anfang 2000 auch geklappt - auf einmal war ja alles ok... bitte lass dich davon nicht abbringen! ich sprech da aus erfahrung! bb netlover |
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