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Hallo
soweit ich das mitbekommen habe gilt, in der Praxis, bei Unterhaltsschulden nicht der Selbstbehalt von derzeit 1180,-
Ich bin noch, mindestens bis zur Volljährigkeit, 8,5 Jahre Unterhaltspflichtig und Unterhaltsschuldner in beachtlichem Ausmass.
Wie sind da die vielfältigen Erfahrungen was das Regime einem, bei Erwerbstaetigkeit, zum existieren lässt?
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(27-01-2022, 23:01)Dassault schrieb: der Selbstbehalt von derzeit 1180,-
Es sind 1160 EUR für Erwerbstätige und 960 EUR für nicht Erwerbstätige. Rückstände aus titulierten Schulden können gepfändet werden, dabei vesuchen es die Gläubiger grundsätzlich nach §850d ZPO. Das bedeutet, dass einem in der Regel unter 900 EUR bleiben. §850c ZPO und die Pfändungstabelle gilt meistens nicht, bei Schulden älter wie ein Jahr behaupten die grundsätzlich, du hättest dich deiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen, das must du erst mal widerlegen.
Wenn du erwerbstätig bist und hast kein hohes Einkommen, lass keine neuen Schulden auflaufen, sondern werde Aufstocker.
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Im Endeffekt bedeutet das also fuer unter 900,- Euro einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu muessen.
Naja. wers braucht
okay, dann mal im Detail mit dem Thema aufstocken beschaeftigen!
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Kann vielleicht jemand verständlich erklären wie das mit dem Aufstocken bei Unterhaltsschuldern funktioniert?
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Die Zahlungen für den laufenden monatlichen Unterhalt bekommst du aufgestockt. Bereits aufgelaufene Unterhaltsschulden werden leider sozialrechtlich nicht berücksichtigt. Die musst du eben alleine aus deinen monatlichen Einkünften abtragen
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Zitat:Die Zahlungen für den laufenden monatlichen Unterhalt bekommst du aufgestockt.
Wie geht das? Wo muss ich mich da hinwenden und wie argumentieren. Gibts einen rechtlichen Anspruch?
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Du marschierst zu deinem zuständigen Jobcenter. Dort holst du dir den Hauptantrag nebst Anlagen zur Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB II. Es gilt der Tag der Abgabe, zum Abgeben des Antrags bekommst du einen Termin mitgeteilt. Zu diesem Termin sind neben verschiedenen Dokumenten wie Mietvertrag u.ä. (bekommst du im Detail mitgeteilt) auch die EC-Kontokarte mitzubringen. Im Jobcenter befindet sich ein Terminal, der Sachbearbeiter, der deinen Antrag entgegennimmt schaut sich dann auf diesem Terminal zusammen mit dir deine Kontobewegungen der letzten Monate an. Diese sollten natürlich mit den Angaben im Antrag übereinstimmen. Wenn der Sachbearbeiter/Fallmanager deinen Antrag geprüft hat, erhälst du einen Bewilligungs-/Leistungsbescheid. Die Höhe der monatlichen Leistungen, die dir das Jobcenter zu deinem Arbeitslohn dazu zahlt (also dein Einkommen "aufstockt", von daher Aufstocker) bemißt sich nach deiner persönlichen Situation. Als Faustregel kann man folgendes sagen: wenn dein restliches Einkommen nach Abzug der zu zahlenden Unterhaltsbeträge sinkt unter den Mindestsatz, dann zahlt dir das Jobcenter den Differenzbetrag drauf.
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(29-01-2022, 20:55)Dassault schrieb: Zitat:Die Zahlungen für den laufenden monatlichen Unterhalt bekommst du aufgestockt.
Wie geht das? Wo muss ich mich da hinwenden und wie argumentieren. Gibts einen rechtlichen Anspruch?
Der rechtliche Anspruch hinsichtlich der Anerkennung der gesetzlich zu leistenden Unterhaltszahlungen als nicht zur Verfügung stehendes
Einkommen ergibt sich aus §11b Abs. 1 Satz 7 SGB II. Es muß allerdings ein Unterhaltstitel bestehen. Das ist Voraussetzung für die Anerkennung der Höhe der aus dem Titel zu zahlenden Beträge. Ohne Unterhaltsurkunde geht es so nicht
Wie das in der Praxis funktioniert, ist hier recht gut beschrieben:
Unterhalt zu Nulltarif (Kanzlei Prehn)
https://www.ra-koblenz.de/kategorie1/uki...index.html
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