Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 1 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt
So, nun ein kleines Update. Ich bin ja nicht mehr in Deutschland und versuche mir eine neue Existenz im Ausland aufzubauen.

Ich habe in der Heimat Post vom Gericht bekommen. Der Scheidung wurde abgesagt mit dem Grund Anhängigmachung Folgesache Kindesunterhalt. Das ist blöd wie die versuchen die Scheidung hinauszuzögern. Ich habe meiner Anwältin gesagt, dass ich wie Sie weiß nicht mehr in Deutschland wohne (abgemeldet) und versuche im Ausland eine neue Existenz aufzubauen und ich bereit bin den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu Zahlen und Sie soll es dem Gericht mitteilen. Die Ex will 160%.

Mal sehen wie das Gericht entscheidet und wie lange es dauert.
Zitieren
Vorletzte Woche hatte ich die Verhandlung. Ich hoffe diesmal werde ich geschieden.

Ich bin in der Zwischenzeit ins Ausland gewandert ohne feste Adresse. Ich bin also schwer erreichbar. Ich habe dem Gericht die Adressen meiner Freunde und meiner Eltern angegeben. Ich zahle den Mindestunterhalt an meine Tochter. Ich habe im Moment keine Einkünfte. Die Ex will auch Unterhalt. Mal sehen wie das Gericht entscheidet. Kann man wenn man nicht arbeitet dazu verpflichtet werden, mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen und ich denke gegenüber der Ex habe ich keine Erwerbsobligenheit - irre ich mich?

Gruß
Zitieren
(28-09-2022, 09:21)akay schrieb: Vorletzte Woche hatte ich die Verhandlung. Ich hoffe diesmal werde ich geschieden.

Ich bin in der Zwischenzeit ins Ausland gewandert ohne feste Adresse. Ich bin also schwer erreichbar. Ich habe dem Gericht die Adressen meiner Freunde und meiner Eltern angegeben. Ich zahle den Mindestunterhalt an meine Tochter. Ich habe im Moment keine Einkünfte. Die Ex will auch Unterhalt. Mal sehen wie das Gericht entscheidet. Kann man wenn man nicht arbeitet dazu verpflichtet werden, mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen und ich denke gegenüber der Ex habe ich keine Erwerbsobligenheit - irre ich mich?

Gruß

Da du arbeitslos bist müsste sie doch Trennungsunterhalt an dich zahlen.
Zitieren
Wenn man dir erfolgreich vorwerfen kann, dich absichtlich arm gemacht zu haben, dann kann auch auf Unterhalt geurteilt werden.
Zitieren
(28-09-2022, 10:30)p__ schrieb: Wenn man dir erfolgreich vorwerfen kann, dich absichtlich arm gemacht zu haben, dann kann auch auf Unterhalt geurteilt werden.
5
Hmm, ich zahle Unterhalt für mein Kind (Mindest) ohne Titel. Kann man dazu Verurteilt werden mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen? Soweit ich weiß, hat man gegenüber Ex (sie arbeitet 80% glaub ich) keine Erwerbsobligenheit weil meine Tochter geht zur Schule.

Zitat: 
Zumindest soll durch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mindestunterhalt für die Kinder aufgebracht werden. Darüber hinausgehende Ansprüche begründen eine Erwerbsobliegenheit in aller Regel nicht

@Seditionist: Das wäre schön Smile
Zitieren
Ich meinte Unterhalt an die Ex. Ehegattenunterhalt. Es herrscht das Loyalitätsprinzip.

Die Loyalitätsbindung zwischen Ehegatten nimmt ab der Trennung bis hin zur Scheidung ab. Ab der Scheidung stellt der Gesetzgeber zwar den Grundsatz der Eigenverantwortung des (Ex-)Ehegatten in den Vordergrund (§ 1569 BGB) und das Band der nachehelichen Solidarität zwischen geschiedenen Ehegatten wird etwas schwächer, aber nicht durchtrennt.
Zitieren
(28-09-2022, 10:48)p__ schrieb: Ich meinte Unterhalt an die Ex. Ehegattenunterhalt. Es herrscht das Loyalitätsprinzip.

Die Loyalitätsbindung zwischen Ehegatten nimmt ab der Trennung bis hin zur Scheidung ab. Ab der Scheidung stellt der Gesetzgeber zwar den Grundsatz der Eigenverantwortung des (Ex-)Ehegatten in den Vordergrund (§ 1569 BGB) und das Band der nachehelichen Solidarität zwischen geschiedenen Ehegatten wird etwas schwächer, aber nicht durchtrennt.

Bin gespannt was kommt. Ich werde berichten.
Zitieren
So nun habe ich ein Beschluss.

Kurz meine Daten zur Erinnerung:

Geheiratet Mitte 2015, Getrennt Seit 2019, Scheidungsantrag Anfang 2020.

Ich habe nach der Hochzeit als Selbständiger gearbeitet.

Ich habe danach eine befristete Anstellung nach der Trennung gehabt und etwas über 5000 Euro verdient. Die befristete Anstellung endete Juni 2021 und ich habe Arbeitslosengeld bekommen. Ich bin dann in die Türkei ausgewandert und versuche mir eine neue Existenz aufzubauen. Zurzeit kein Einkommen.

Die anderen Entscheidungen sind ok. Was mich stört sind die Unterhaltsforderungen:

Die Ex arbeitet Teilzeit mit 30 Stunde verdient etwas mehr als 1300 Euro


Nun weil ich mal so viel verdient habe soll ich nun 160% des Mindestunterhalts an die Tochter zahlen. Dann soll ich auch noch 1600 Euro Unterhalt an die Ex zahlen. Die Zahlung wird nicht befristet. Das Gericht hat knallhart mein letztes Einkommen als fiktives Einkommen genommen.

Das sind ja schöne Zahlen für die Ex aber nicht für mich.

Wir waren nicht mal 4 Jahre verheiratet und nun sind fast 4 Jahre getrennt. Jetzt soll ich den vollen Unterhalt Zahlen als wären wir frisch getrennt? Ist das normal in Deutschland? Ich könnte es verstehen, wenn ich aufstocken muss, damit die Ex auf 40 Stunden kommt, aber nur weil Sie 30 Stunden arbeiten kann soll ich ihr 1600 Euro an Unterhalt zahlen?

Das Gericht begründet es damit, dass ich absichtlich in die Türkei ausgewandert bin, damit ich kein Untehalt zahle.

Was meint Ihr zu dem Urteil?

Viele Grüße
Zitieren
Die Fortschreibung eines hohen Einkommens als Basiswert für den Kindesunterhalt ist leider üblich.
Der Unterhalt an die Ex erscheint mir sehr hoch und dann auch noch unbefristet. Warum? Gibts dafür eine Begründung im Beschluss? Was hattest du beantragt? Ob davon was angreifbar ist, muss dein Anwalt sagen, der kennt die genauen Anträge, Begründungen und Gegenanträge.

Ansonsten bleibt dir ja nur, dich unsichtbar zu machen. Ich habe keine Ahnung, wie gut man in der Türkei gefunden wird und was dort bei Auslandsschulden möglich ist, kann mir aber vorstellen dass solche Fälle häufig sind, es also vermutlich ausgetretene Pfade, bekannte Wege gibt. Sowohl fürs verschwinden als auch fürs Schulden vollstrecken.
Zitieren
Naja, ich bin ja nicht arbeitslos. Ich versuche in der Landwirtschaft Fuß zu fassen. Komischerweise gibt es keine Begründung. Es heißt, dass ich keine Arbeit gesucht habe und deswegen mein Einkommen fiktive festgelegt wurde. Ich hätte Arbeit gefunden, aber ich wollte nicht mehr in Deutschland bleiben nach dem was ich alles erlebt habe. Ferner steht, dass ich ausgewandert bin um meinen Unterhaltspflichten zu entkommen. Wie gesagt ich überweise regelmäßig den Mindestunterhalt. Dann heißt es, ich würde  mich öfters in Deutschland aufhalten, was nicht stimmt. Ich komme nach Deutschland um meine Tochter zu sehen. Mehr auch  nicht. Ich bin bewusst ausgewandert und will mir ein Leben im Ausland aufbauen. Keine Lust mehr auf Deutschland. Die Richterin meint, ich hätte keine Adresse aber ich habe Ihr meinen Standort in der Türkei bekanntgegeben, den anderen Standort konnte ich nicht nennen, weil ich nie Post benutzt habe. Die Aufenthaltsorte sind meiner Ex und ihren Verwandten bekannt.

Also ich finde das Urteil ist im dilettantisch geschrieben. Keine Begründung, keine Paragraphen und viele falsche Behaptungen. Ich bin enttäuscht vom NIVEA des deutschen Rechtssystems.

Ich werde gegen das Urteil Beschwerde einlegen. Wie geht es weiter? Sind die Oberlandesgerichte kompetenter?

Außerdem muss ich nicht Untertauchen. Bei mir gibt es nichts zu holen. Fiktives Einkommen bedeutet fiktiven Unterhalt.


Der Unterhalt an die Ex erscheint mir sehr hoch und dann auch noch unbefristet. Warum? Gibts dafür eine Begründung im Beschluss?
Nein.

Was hattest du beantragt? Ob davon was angreifbar ist, muss dein Anwalt sagen, der kennt die genauen Anträge, Begründungen und Gegenanträge. 
Wir hatten glaub ich abgelehnt Unterhalt zu zahlen. Muss ich noch in Erfahrung bringen.
Zitieren
Ob da was beim OLG zu machen ist, solltest du mit deinem Anwalt besprechen. Das ist von hier aus unmöglich zu beurteilen, man braucht die genauen Anträge, die genauen Gegenanträge und die genaue Beschlussbegründung. Es kann auch sein, dass die noch gar nicht vorliegt. Nur der Beschluss selbst. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Wenn du sowieso unpfändbar bist, dann kannst du dir auch alles sparen und die ihren Vollstreckungstanz aufführen lassen. Unpfändbar sein ist dann aber ein Dauerzustand.
Zitieren
Das OLG wird die Begründung prüfen. Letzte Chance, sozusagen. Es verbleibt halt ein Geschmäckle: "Der Lump ist einfach abgehauen und will nicht mehr hier in Deutschland 5.000 € verdienen, damit alle schön an seiner Zitze nuckeln können."
Du wärst überrascht, wie viele Familienrichter und *inninen ihre queren Vorstellungen einfließen lassen. Die versuchen das gerne auch ohne "richtige" Begründung, die einer Beschwerdeinstanz Stand hält.
In der Türkei untertauchen und am Ende die zappeln lassen, würde längerfristig wohl schon gehen. Aber Du besuchst ja das Kind ab und zu. Da steht der Gerichtsvollzieher quasi direkt dabei, wenn Du zu Besuch kommst. Sich unpfändbar zu halten, wird unerlässlich sein.
Und ob Madame das Kind noch raus gibt, wenn die ersehnte Kohle in der Höhe eines Nettogehaltes eines Fließbandarbeiters nicht kommt, sind die feuchten Träume vom Shopping am Wochenende dahin und dann werden die bissig.
An das OLG würde ich schon noch gehen. Aber Pläne schmieden für das Danach, solltest Du jetzt schon.
Zitieren
Die haben auch falsch berechnet.

1. Ich könnte das Gehalt nie in Festanstellung bekommen. Deswegen war es ja auch befristet. In meiner Position bekommt man laut Stepstone z.B. in meiner Region im Schnitt 66000 Euro für eine Festanstellung. Das macht dann 3300 Euro netto. Es ergibt dann ein KU von 437 Euro.

2. Berechnet man jetzt nachehelichen Unterhalt ganz normal ohne Ehedauer, Trennungsdauer etc zu betrachen, kommt man auf 706 Euro Unterhalt wenn man 1/2 rechnet oder 605 bei 3/7 also viel weniger.

Ich denke das Gericht muss auch begründen was man in meiner Position in Festanstellung (und nicht befristet) auch bekommt.

3. Wie p___ schon sagte wurde die Ehedauer und Dauer Unterhalt nicht begründet. Nach weniger als 4 Jahren Ehe und 4 Jahren Trennung soll man so viel Zahlen wie frisch getrennt. Ob das zulässig ist?

4. Ich wäre bereit, eine Hilfskraft/Nanny für meine Tochter zu finanzieren. Meine Ex arbeitet 32 h. Ich müsste für etwa 10 Stunden jemanden finden. Das macht bei 15 Euro 150 Euro wöchentlich bzw. 600 Euro monatlich. Fremdbetreuung hat Vorrang denke ich. Ich würde lieber 600 Euro für ein Betreuer ausgeben als für die Ex. Das wird Ihr natürlich nicht schmecken.

5. Beim ehelichen Unterhalt geht es um die EHELICHEN VERHÄLTNISSE. Ich war damals auch selbständig und habe auch etwa 5500 verdient - aber mit der Steuerklasse 3 und ohne Kind! D.h. ich würde mit Steuerklasse 1 4700 Euro verdienen. Brutto sind es etwa 9000 Euro. Vom NETTO darf ich 24% abziehen - für die Altersvorsorge. Dann bleiben 2700 Euro für den Unterhalt (Kindesunterhalt wird wahrscheinlich fiktiv gerechnet, aber ob man zu mehr als Mindestunterhalt zahlen muss, muss auch begründet werden) Von Diesem 2700 wird noch KU abgezogen und dann nachehelicher Unterhalt berechnet. Ich hatte noch 18 000 Euro Nachzahlung für die Krankenkasse (für 3 Jahre). Das müsste auch noch abgezogen werden.

6. Auch wenn man annimmt, dass ich 5500 verdienen kann, ist die Berechnung auch falsch. Das wären etwa 10 000 Euro brutto. Beitragsbemessungsgrenze ist 7050 Euro. Ich darf sowieso 4% meines für Altersvorsorge aufwenden, was ich nachweislich auch gemacht habe. Das gute ist. Ich darf auch noch 22,6% vom Brutto für mein Unterhalt abziehen. Das wären 2200 Euro Abzug. Das Gericht weiß, dass ich in Altersvorsorge investiert habe.


Wie gesagt, es ist ziemlich enttäuschend. Die Richterin hat es sich zu einfach gemacht.

Alles wurde maximal gegen mich Entschieden.

Ich werde auf jeden Fall zu OLG gehen. Ich kann nicht verlieren.
Zitieren
(26-11-2022, 18:36)p__ schrieb: Ob da was beim OLG zu machen ist, solltest du mit deinem Anwalt besprechen. Das ist von hier aus unmöglich zu beurteilen, man braucht die genauen Anträge, die genauen Gegenanträge und die genaue Beschlussbegründung. Es kann auch sein, dass die noch gar nicht vorliegt. Nur der Beschluss selbst. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Wenn du sowieso unpfändbar bist, dann kannst du dir auch alles sparen und die ihren Vollstreckungstanz aufführen lassen. Unpfändbar sein ist dann aber ein Dauerzustand.

Aber man kann es probieren. Ich wurde maximal zu meinem Nachteil verdonnert. Das andere kann man immer machen, aber erst die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Ich werde berichten.


Lohnt sich jetzt ein Anwaltwechsel für die Beschwerde? Gilt das als ein neuer Fall? Weißt das jemand?

(27-11-2022, 10:24)akay schrieb: Die haben auch falsch berechnet.

1. Ich könnte das Gehalt nie in Festanstellung bekommen. Deswegen war es ja auch befristet. In meiner Position bekommt man laut Stepstone z.B. in meiner Region im Schnitt 66000 Euro für eine Festanstellung. Das macht dann 3300 Euro netto. Es ergibt dann ein KU von 437 Euro.

2. Berechnet man jetzt nachehelichen Unterhalt ganz normal ohne Ehedauer, Trennungsdauer etc zu betrachen, kommt man auf 706 Euro Unterhalt wenn man 1/2 rechnet oder 605 bei 3/7 also viel weniger.

Ich denke das Gericht muss auch begründen was man in meiner Position in Festanstellung (und nicht befristet) auch bekommt.

3. Wie p___ schon sagte wurde die Ehedauer und Dauer Unterhalt nicht begründet. Nach weniger als 4 Jahren Ehe und 4 Jahren Trennung soll man so viel Zahlen wie frisch getrennt. Ob das zulässig ist?

4. Ich wäre bereit, eine Hilfskraft/Nanny für meine Tochter zu finanzieren. Meine Ex arbeitet 32 h. Ich müsste für etwa 10 Stunden jemanden finden. Das macht bei 15 Euro 150 Euro wöchentlich bzw. 600 Euro monatlich. Fremdbetreuung hat Vorrang denke ich. Ich würde lieber 600 Euro für  ein Betreuer ausgeben als für die Ex. Das wird Ihr natürlich nicht schmecken.

5. Beim ehelichen Unterhalt geht es um die EHELICHEN VERHÄLTNISSE. Ich war damals auch selbständig und habe auch etwa 5500 verdient - aber mit der Steuerklasse 3 und ohne Kind! D.h. ich würde mit Steuerklasse 1 4700 Euro verdienen. Brutto sind es etwa 9000 Euro. Vom NETTO darf ich 24% abziehen - für die Altersvorsorge. Dann bleiben 2700 Euro für den Unterhalt (Kindesunterhalt wird wahrscheinlich fiktiv gerechnet, aber ob man zu mehr als Mindestunterhalt zahlen muss, muss auch begründet werden) Von Diesem 2700 wird noch KU abgezogen und dann nachehelicher Unterhalt berechnet. Ich hatte noch 18 000 Euro Nachzahlung für die Krankenkasse (für 3 Jahre). Das müsste auch noch abgezogen werden.

6. Auch wenn man annimmt, dass ich 5500 verdienen kann, ist die Berechnung auch falsch. Das wären etwa 10 000 Euro brutto. Beitragsbemessungsgrenze ist 7050 Euro. Ich darf sowieso 4% meines für Altersvorsorge aufwenden, was ich nachweislich auch gemacht habe. Das gute ist. Ich darf auch noch 22,6% vom Brutto für mein Unterhalt abziehen. Das wären 2200 Euro Abzug. Das Gericht weiß, dass ich in Altersvorsorge investiert habe. Fiktives Einkommen heißt doch auch fiktive Altersvorsorge oder?


Wie gesagt, es ist ziemlich enttäuschend. Die Richterin hat es sich zu einfach gemacht.

Alles wurde maximal gegen mich Entschieden.

Ich werde auf jeden Fall zu OLG gehen. Ich kann nicht verlieren.
Zitieren
(27-11-2022, 10:24)akay schrieb: Wie gesagt, es ist ziemlich enttäuschend. Die Richterin hat es sich zu einfach gemacht.

Alles wurde maximal gegen mich Entschieden.

Ich werde auf jeden Fall zu OLG gehen. Ich kann nicht verlieren.

Die Richterin hat ihren Standard nach Schema F durchgezogen, das ist normal in Deutschland. Ich habe den Eindruck, du gehörst zur großen Gruppe der Schlupflochsucher. Dass maximal gegen den Mann und zugunsten der Frau und Mutter entschieden wird, ist kein Unrecht sondern der Normalfall vor deutschen Familiengerichten.

Mir scheinen, jetzt ohne Kenntnis der Akten und anderer Details, gravierende Fehler deines Anwalts vorzuliegen.

Zuerst zur Berufstätigkeit der Mutter: auch sie ist zur Erwerbsarbeit verpflichtet, es sei denn, sie wäre z.B. durch Kinderbetreuung daran gehindert - ist sie aber nicht; sie arbeitet wenigstens Teilzeit und hat damit den Beweis erbracht, dass sie sehr wohl arbeiten gehen kann. Warum nur 30 Stunden, muß sie halbwegs begründen und belegen können - das ist Sache deines Anwalts, in diesem Thema herumzubohren.

Zum nachehelichen Unterhalt: in der Regel wird geurteilt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit nachehelicher Solidarität und langer Ehedauer. Meist für einen Zeitraum so um ein Drittel der Ehedauer. Wenn ihr vier, fünf Jahre verheiratet wart (Datum Eheschließung bis Datum Scheidung), dann kann ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt eigentlich nicht geurteilt werden. Es wäre Aufgabe deines Anwalts gewesen, das zu verhindern.

Ansonsten würde ich an deiner Stelle spätestens jetzt abtauchen und verschwinden. Das Urteil ist rechtskräftig, derzeit laufen jeden Monat über 2.000 Euro Schulden auf (Unterhalt für Kind und Ex). Das wirst du mit keinem Einkommen in deinem Land je erwirtschaften können - also wirst du diese Schulden auch nie wieder los. Die Höhe des Schulden-Betrags ist dann auch egal. Ob du 10.000 € nicht zurückzahlen kannst oder 100.000 € ist egal.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
(28-11-2022, 10:15)Austriake schrieb: Die Richterin hat ihren Standard nach Schema F durchgezogen, das ist normal in Deutschland. Ich habe den Eindruck, du gehörst zur großen Gruppe der Schlupflochsucher. Dass maximal gegen den Mann und zugunsten der Frau und Mutter entschieden wird, ist kein Unrecht sondern der Normalfall vor deutschen Familiengerichten.

Mir scheinen, jetzt ohne Kenntnis der Akten und anderer Details, gravierende Fehler deines Anwalts vorzuliegen.

Zuerst zur Berufstätigkeit der Mutter: auch sie ist zur Erwerbsarbeit verpflichtet, es sei denn, sie wäre z.B. durch Kinderbetreuung daran gehindert - ist sie aber nicht; sie arbeitet wenigstens Teilzeit und hat damit den Beweis erbracht, dass sie sehr wohl arbeiten gehen kann. Warum nur 30 Stunden, muß sie halbwegs begründen und belegen können - das ist Sache deines Anwalts, in diesem Thema herumzubohren.

Zum nachehelichen Unterhalt: in der Regel wird geurteilt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit nachehelicher Solidarität und langer Ehedauer. Meist für einen Zeitraum so um ein Drittel der Ehedauer. Wenn ihr vier, fünf Jahre verheiratet wart (Datum Eheschließung bis Datum Scheidung), dann kann ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt eigentlich nicht geurteilt werden. Es wäre Aufgabe deines Anwalts gewesen, das zu verhindern.

Ansonsten würde ich an deiner Stelle spätestens jetzt abtauchen und verschwinden. Das Urteil ist rechtskräftig, derzeit laufen jeden Monat über 2.000 Euro Schulden auf (Unterhalt für Kind und Ex). Das wirst du mit keinem Einkommen in deinem Land je erwirtschaften können - also wirst du diese Schulden auch nie wieder los. Die Höhe des Schulden-Betrags ist dann auch egal. Ob du 10.000 € nicht zurückzahlen kannst oder 100.000 € ist egal.

Naja, das Gericht sieht es ausreichend für die Betreuungsmöglichkeiten im Kindergarten. Aber meine Tochter geht zur Schule. Sie ist in der 1. Klasse. Da sieht man schon wie schlampig gearbeitet wurde. Warum nicht die ehelichen Verhältnisse für die Berechnung herangezogen wurden ist mir wie oben erläutert auch schleierhaft. Gehaltssteigerungen etc. nach der Trennung sind nicht zu berücksichtigen. Warum die ganzen Abzüge für gutverdienende nicht gemacht wurden ist mir auch schleierhaft. Wenn fiktives Einkommen dann auch fiktive Ausgaben.


Naja, ob man die Scheidung zur Ehe zählt, das bezweifle ich. Vielleicht das Trennungsjahr. Mit Trennungsjahr wären es 5 Jahre seit Mitte 2015. Die Richterin weiß doch auch, wie lange wir verheiratet waren und wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt wird. Wird sie einen angreifbaren Beschluss fassen?

Wieso soll ich untertauchen? Bei mir gibt es nichts zu holen. Ich werde auf jeden Fall zu OLG um zu sehen, wie die Begründung dort ist. Ich habe einige Urteile der OLGs gelesen und die scheinen kompetenter zu sein als Amtsrichter. Habt ihr Erfahrungen wie die OLGs drauf sind?
Zitieren
(28-11-2022, 10:35)akay schrieb: Wieso soll ich untertauchen? Bei mir gibt es nichts zu holen. Ich werde auf jeden Fall zu OLG um zu sehen, wie die Begründung dort ist. Ich habe einige Urteile der OLGs gelesen und die scheinen kompetenter zu sein als Amtsrichter. Habt ihr Erfahrungen wie die OLGs drauf sind?

Auf dieser Basis sollte man nicht in die nächste Instanz gehen, nur weil man Beschlüsse von Oberlandesgerichten gefunden hat die einem gefallen.

Ans OLG geht man aufgrund eines spezifischen, nämlich es eigenen Falles und dem ganz spezifischen Beschluss des Amtsgerichts. Das OLG verhandelt nicht neu, sondern prüft nur Fehler des Amtsgerichts. Du kannst am OLG auch nichts Neues vorbringen, was du am Amtsgericht nicht beantragt und begründet hast, das wird auch das OLG unbeachtet lassen. "beantragt und begründet" bedeutet übrigens: Schriftlich in Anträgen und dem Protokoll und nicht mündlich im Gerichtssaal.

Das Risiko der nächsten Instanz sind die Kosten. Du musst deinen Anwalt dafür bezahlen und Gerichtskosten. Du kannst das auch nicht auf den Haufen der übrigen Schulden werfen, schon bevor der Anwalt erneut tätig wird will er Geld sehen. Wenn du unbedingt erneut viel Geld an Juristen zahlen willst, um ohne Erfolgsaussichten mal am OLG gewesen zu sein, dann machs.

Nochmal: Lass das besser diesen oder einen anderen Anwalt entscheiden. Du hast hier im Thread immer nur sehr unkonkrete Angaben gemacht, das war immer herumirren im Nebel. Beurteilen kann das aber nur jemand, der die Anträge, die Protokolle, den Fall kennt.
Zitieren
(28-11-2022, 11:21)p__ schrieb:
(28-11-2022, 10:35)akay schrieb: Wieso soll ich untertauchen? Bei mir gibt es nichts zu holen. Ich werde auf jeden Fall zu OLG um zu sehen, wie die Begründung dort ist. Ich habe einige Urteile der OLGs gelesen und die scheinen kompetenter zu sein als Amtsrichter. Habt ihr Erfahrungen wie die OLGs drauf sind?

Auf dieser Basis sollte man nicht in die nächste Instanz gehen, nur weil man Beschlüsse von Oberlandesgerichten gefunden hat die einem gefallen.

Ans OLG geht man aufgrund eines spezifischen, nämlich es eigenen Falles und dem ganz spezifischen Beschluss des Amtsgerichts. Das OLG verhandelt nicht neu, sondern prüft nur Fehler des Amtsgerichts. Du kannst am OLG auch nichts Neues vorbringen, was du am Amtsgericht nicht beantragt und begründet hast, das wird auch das OLG unbeachtet lassen. "beantragt und begründet" bedeutet übrigens: Schriftlich in Anträgen und dem Protokoll und nicht mündlich im Gerichtssaal.

Das Risiko der nächsten Instanz sind die Kosten. Du musst deinen Anwalt dafür bezahlen und Gerichtskosten. Du kannst das auch nicht auf den Haufen der übrigen Schulden werfen, schon bevor der Anwalt erneut tätig wird will er Geld sehen. Wenn du unbedingt erneut viel Geld an Juristen zahlen willst, um ohne Erfolgsaussichten mal am OLG gewesen zu sein, dann machs.

Nochmal: Lass das besser diesen oder einen anderen Anwalt entscheiden. Du hast hier im Thread immer nur sehr unkonkrete Angaben gemacht, das war immer herumirren im Nebel. Beurteilen kann das aber nur jemand, der die Anträge, die Protokolle, den Fall kennt.
 
Ich sehe ja Fehler, die habe ich ja oben erläutert. 

Fiktives Einkommen nach einem befristeten Arbeit (deswegen habe ich viel Geld bekommen) und nicht nach tatsächlicher Marktlage (Einkommen für Senior Softwareentwickler: indeed 65000, Stepstone 55000, anstatt 115000 Euro). 

nur 5% Berufsaufwendungen berücksichtigt und keine 24% Altersvorsorge für Gutverdiener/Selbständige, das allein gibt etwa 2400 Euro Abzüge vor Unterhalt.

keine Begründung warum es keine Betreuungsmöglichkeiten gibt sondern einfach geschrieben dass es sie nicht gibt,  

keine ehelichen Verhältnisse beachtet für nachehelichen Unterhalt, Kind ist in der Schule und nicht Kindergarten,  

Ehe liegt lange zurück - sogar du warst über die Höhe des NU überrascht, Unterhalt nicht begrenzt  usw.

Gericht behauptet ich hätte keine Arbeit gefunden, aber ich bin ausgewandert weil ich mir ein neues Leben im Ausland aufbauen will - Arbeit kann ich immer in Deutschland finden aber nicht zu dem Gehalt.

Gericht behauptet ich hätte die Auswanderung geplant um Unterhalt zu prellen, begründet, dass ich Altersvorsorge in Türkei aufgebaut habe - nachweislich gibt es eine Gesetzesänderung zum Nachteil der im Ausland lebenden Türken. Viele haben bis zum Stichtag Rentenversicherung beantragt. Außerdem behauptet das Gericht ich bin öfters in Deutschland was nicht stimmt. Das Gericht meint ich habe keine Adresse obwohl ich es der Richterin übergeben habe.

Ich denke das sind genügend Unstimmigkeiten. Aber ich werde heute mit meiner Anwältin reden und berichten.
Zitieren
Unstimmigkeiten reichen nicht! Nochmal: Das muss auch so in deinen Anträgen im Amtsgericht schriftlich gestanden haben oder im Protokoll auftauchen. Wenn dein Anwalt gepennt hat und etwas nicht genau so auch vorgebracht wurde, dann ist der Zug abgefahren. Oder wenn sie dich beim Protokoll beschissen haben. Das ist keine Ausnahme!

Ich sage ja nicht, dass der Gang zum OLG sinnlos ist. Aber er muss auf einer Basis passieren, sonst ist es hinausgeworfenes Geld. Vermeide es, noch mehr Geld den Juristen zu schenken. Ob die Basis wirklich vorhanden ist, das ist bisher nicht ansatzweise klar geworden.
Zitieren
(28-11-2022, 11:49)p__ schrieb: Unstimmigkeiten reichen nicht! Nochmal: Das muss auch so in deinen Anträgen im Amtsgericht schriftlich gestanden haben oder im Protokoll auftauchen. Wenn dein Anwalt gepennt hat und etwas nicht genau so auch vorgebracht wurde, dann ist der Zug abgefahren. Oder wenn sie dich beim Protokoll beschissen haben. Das ist keine Ausnahme!

Ich sage ja nicht, dass der Gang zum OLG sinnlos ist. Aber er muss auf einer Basis passieren, sonst ist es hinausgeworfenes Geld. Vermeide es, noch mehr Geld den Juristen zu schenken. Ob die Basis wirklich vorhanden ist, das ist bisher nicht ansatzweise klar geworden.

Wie soll ich das verstehen?

Beispiel: Fiktives Einkommen. Hat die Richterin meine Anwältin gefragt, ob sie etwas gegen die Berechnung hat und meine Anwältin hat nicht reagiert?
Zitieren
In diesem Fall hat die Richterin eine Aussage zu einer unterhaltsrechtlich relevanten Situation gemacht. Bleibt die (im Protokoll oder Anträgen!) unwidersprochen und nichts anderes steht gegen diese Aussage, dann steht sie. Es ist Sache des Verpflichteten, nachzuweisen dass der nicht mehr verdienen konnte oder kann.

Ja, ich weiss, das ist pervers, aber so läuft das.
Zitieren
In der Verhandlung wurde nie angesprochen, was ich verdienen kann oder ob ich möglicherweise so viel verdienen kann. Da wurden auch keine Zahlen genannt.

Was ist wenn die Entscheidung grundsätzlich falsch ist? Also Aufgrund von Verfahrensfehlern oder Anwalt verschlafen? Wie kann man dann vorgehen?
Zitieren
Stell doch mal den Antrag und das Urteil mit Begruending anonymisiert hier ein. Ich habe irgendwie so das Gefuehl dass Du selbst nicht wirklich weisst was beantragt wurde.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
Zitieren
(28-11-2022, 12:11)akay schrieb: In der Verhandlung wurde nie angesprochen, was ich verdienen kann oder ob ich möglicherweise so viel verdienen kann. Da wurden auch keine Zahlen genannt.

Generell werden die Einkommen der letzten beiden Jahre zur Berechnung herangezogen. Deine Frau hat dann wohl den optimalen Zeitpunkt für die Trennung gefunden.

Zur Ehezeit gehört die Zeit zwischen heirat und rechtskräftiger Scheidung. Ob ihr vier von fünf Jahren zusammengelebt habt oder nur sechs Monate spielt keine Rolle. Insofern sind auch die Verhältnisse während der Trennungsphase bis zur endgültigen Scheidung nicht besonders wichtig. Es gilt für die Trennungsphase, dass keiner der beiden Ehepartner während der Trennungsphase schlechter gestellt werden darf als während der Ehephase - weil, die Ehe besteht ja noch fort und endet erst am Tag der Scheidung.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
(28-11-2022, 14:04)kay schrieb: Stell doch mal den Antrag und das Urteil mit Begruending anonymisiert hier ein. Ich habe irgendwie so das Gefuehl dass Du selbst nicht wirklich weisst was beantragt wurde.

Unterhalt:

Die Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Unterhalt wie auch Kindesunterhalt.

Die Antragsgegnerin ist gelernte ... und hat diese Erwerbstätigkeit in der Schwangerschaft aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Folgesachenantrages nachehelicher Unterhalt gemäß Schriftsatz vom 03/2021 war sie nicht berufstätig. Seit dem 04/021 ist sie als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der ... eingestellt.

Der Antragsteller war selbstständig tätig gewesen und war seit dem 07.10.2019 in einem Angetelltenverhältnis beschäftigt. Aus diesem Angestelltenverhaltnis erzielte er ein Jahresbruttoein- kommen in Höhe von 140000 €. im Januar 2021 belief sich sein monatliches Nettoeinkommen auf 5400 €

Die Antragsgegnerin tragt vor.

Der Antragsteller wohne mietfrei bei seinen Eltern. Es sei insoweit von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen auszugehen in Höhe von mindestens 5400 € Hiervon selen ab- zugsfähig die 5%-ig berufsbedingte Aufwendungspauschale.

Die Antragsgegnerin hat beantragt

1.

Den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung el-

nen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1800 € sowie einen Altersvorsorgeun- terhalt in Höhe von 500 € zu zahlen.

Den Antragsteller zu verpflichten, für das gemeinsame Kind ... 2016 zu Händen der Antragsgegnerin einen monatlichen im Voraus falligen Un- terhaltsbetrag zu zahlen und zwar

Ab der Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe nach § 1612 a BGB.

... HÖHE  und ZEITRÄUME

Der Antragsteller hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Der Antragsteller trägt vor:

Die Antragsgegnerin sei in der Lage einer vollschichtigen Arbeit nachzugehen. Er könne das Kind ab dem 07.2021 selbst betreuen. Darüber hinaus habe der Kindergarten immer bis um 17 Uhr geöffnet. Sein befristetes Arbeitsverhältnis habe geendet zum 06.2021. Ab dem 07.2021 werde er nur noch Arbeitslosengeld I beziehen. Weiterhin zahle er an seine Eltern monatlich ei- nen Betrag in Höhe von 900 €. Die Eltern hätten ihm im März 2020 einen Betrag in Höhe von 18000 € darlehensweise überlassen. Diesen Betrag habe er zur Rentenabsicherung bei ei- nem türkischen Rentenversicherungsträger eingezahlt.

Der Antragsteller weist darauf hin, dass er Anfang des Jahres 2022 in die Türkei ausgewandert sei und dort über kein Einkommen verfüge

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass der Antragsteller die Möglichkeit gehabt habe, nach der Kündigung des Angestelltenverhältnisses wieder in eine selbstständige Tätigkeit zu wechseln, so wie er diese auch während der Ehe ausgeführt habe. Da ihre Arbeitszeit von 30 Stunden wo- chentlich zusätzlich zu der Betreuung der Tochter ohne weitere familiare Unterstützung als über- obligationsmäßig anzusehen sei, sei ein Abschlag in Höhe von mindestens 400,00 € von ihrem erzielten Nettoeinkommen von ca. 1000 € netto abzuziehen.

Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Kindesunterhalt ist nach §§ 1601 ff BGB im ganzen stattzugeben, dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt ist nach § 1570 BGB überwiegend stattzugeben.

Auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung wird verwiesen.

........ RECHNUNG

1600 Frau, 600 Kind

Seitens der Antragsgegnerin ist ausweislich der vorgelegten Bezügemitteilung  von einem Nettoeinkommen von 1300 € auszugehen. Hiervon ist in Abzug zu bringen die berufsbedingte Aufwendungspauschale in Höhe von 68 EURO

Die Antragsgegnerin übt eine Teilzeiterwerbstätigkeit mit 30 Stunden in der Woche aus, Insoweit kommt sie nach Ansicht des Gerichtes in Anbetracht des Alters des Kindes und der bestehenden Betreuungsmöglichkeit des Kindes im Kindergarten ihrer Erwerbsobliegenheit im vollen Umfange nach, eine überobligatorische Tätigkeit der Antragsgegnerin liegt jedoch nicht vor.

Dem Antragsteller ist weiterhin ein fiktives Einkommen von monatlich netto 5.400 anzurech- nen. Seitens des Antragstellers wurde das monatliche Nettoeinkommen aus seinem Angestellten- verhältnis mit 5400 € nicht bestritten. Gemäß Auflagenbeschluss des Gerichtes hat er zwar den Arbeitslosengeldbescheid vorgelegt, weitere Erwerbsbemühungen des Antragstellers seit März 2021 wurden jedoch nicht vorgetragen. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller Deutschland verlassen und lebt im Ausland. Eine aktuelle Wohnanschrift ist nicht bekannt. Das geltend ge- machte Darlehen bei den Eltern ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Hiermit hat der Antragsteller Anwartschaften in der türkischen Rentenversicherung begründet, was zeigt, dass der Antragsteller schon längere Zeit vor hatte, sich den Unterhaltsverpflichtungen hier zu entziehen und in die Türkei auszuwandern.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Rangfolge Unterhaltspflichten - Kindesunterhalt, nachehelicher U., Pflegeheim Eltern totality 4 1.574 29-12-2023, 13:52
Letzter Beitrag: Alimen T
  Nachehelicher Unterhalt trotz Vermögen DukatenEsel 12 3.179 25-07-2023, 08:57
Letzter Beitrag: Austriake
  Nachehelicher Unterhalt - welche Hürden beim Argument "Krankheit"? totality 7 2.898 08-12-2021, 16:17
Letzter Beitrag: Austriake
  Nachehelicher Unterhalt und Jobwechsel (Topverdiener) ExB 20 10.675 15-01-2020, 17:18
Letzter Beitrag: Maestro

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste